Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0893-W/06
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0893-W/06vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Ulrike Pilsbacher, Steuerberater, 3300 Amstetten, Preinsbacher Strasse
43,vom 10. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs vom 20. März 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum Jänner 2001 bis Dezember 2005 entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit den bekämpften Bescheiden schrieb das Finanzamt
der Berufungswerberin (Bw.) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vor, wobei die im Spruch
angeführten Bescheide jeweils lediglich die Nachforderungsbeträge
enthalten.
In der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung wendet
sich die Bw. inhaltlich gegen die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die an den wesentlich beteiligen
Geschäftsführer bezahlten Honorarnoten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in Berufung gezogenen Bescheide enthalten im Spruch
keine Bemessungsgrundlage, sondern lediglich den Nachforderungsbetrag an
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Gemäß
§ 198 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) haben Abgabenbescheid im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlage zu enthalten.
Davon unabhängig sind Festsetzungsbescheide
gemäß
§ 201 BAO Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene
Bestandteile zu enthalten, die sich den Bestimmungen der §§ 93 Abs. 2
und 198 Abs.2 BAO ergeben. Solche Bescheide haben die gesamte Abgabe
festzusetzen und nicht nur die Abgabenhöhe (Nachforderung), um die sich die
Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. unter anderem VwGH vom 15. 12.
2004, 202/13/0118).
Da jedoch die vorliegenden in Berufung gezogenen Bescheide
keine Bemessungsgrundlage enthalten, ist eine Sanierung dieses Mangels im
Rechtsmittelverfahren nicht möglich. Der in den Bescheiden angeführte
Nachforderungsbetrag ist nämlich durch das Fehlen einer Bemessungsgrundlage
nicht nachvollziehbar und als Sache des Bescheides nicht bestimmbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0893-W/06
- Stammnummer
- 33491
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF