Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0024-K/06
Rechtzeitigkeit der Antragstellung für die Bemessung der Afa eines unentgeltlich erworbenen Mietobjektes von den fiktiven Anschaffungskosten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0024-K/06vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Antrag, die Bemessung der Absetzung für Abnutzung eines unentgeltlich erworbenen Mietgebäudes von den fiktiven Anschaffungskosten vorzunehmen, kann auch noch im Rechtsmittelverfahren betreffend das Jahr des unentgeltlichen Erwerbes gestellt werden. Eine in der Steuererklärung zunächst vorgenommene Bemessung vom Einheitswert ist dabei nicht schädlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Hausgemeinschaft CH und Mitbesitzer,
W, Mgasse, vertreten durch Naue & Kowar Steuerberatungsgesellschaft mbH,
1050 Wien, Zentagasse 5/16,vom 15. Juli 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 6/7/15, vertreten durch Mag. Birgit Floh,vom 10. Juni 2006
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO 2002 und 2003 entschieden:
Der
eingeschränkten Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert.
Die in den Kalenderjahren 2002
und 2003 erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
wie folgt festgestellt:
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2002
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2003
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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€ 20.806,77
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€ 24.776,04
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CH als Erbin
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€ 16.068,81
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WL als Erbe
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€ 13.280,72
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CH
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€ -5.665,42
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€ 13.764,27
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WL
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€ -2.877,34
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€ 11.011,77
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Hausgemeinschaft, die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Zu Beginn des Jahres 2002 waren an dieser Hausgemeinschaft
GL und FH je zur Hälfte beteiligt. Am 20. September 2002 verstarb FH .
Ihr Anteil ging im Erbwege auf ihre Tochter CH über. Am 5. Oktober
2002 verstarb GL . Ihr Anteil ging im Erbwege auf ihren Sohn WL über. Die
beiden Erben führten die Vermietungstätigkeit fort.
In der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2002 erklärte die
Hausgemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
€ 26.191,03. Diese Einkünfte wurden den Beteiligten wie folgt
zugewiesen:
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CH als Erbin nach FH (1.1. bis 20.9.2002)
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€ 16.245,52
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" GL bis Todestag" (1.1. bis 5.10. 2002)
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€ 13.398,52
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CH (21.9. bis 31.12. 2002)
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-€ 4.195,42
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WL (6.10.-31.12.2002)
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€ 742,41
Laut der beigeschlossenen Überschussrechnung wurde
von den Rechtsvorgängerinnen GL und FH die Gebäude-Afa jeweils vom
Einheitswert berechnet und für "Teilabsetzbeträge 1995 8/10 für
10 Monate" ein Betrag von € 589,02 bzw. für "Teilabsetzbetrag aus
1995 8/10 für 9 Monate" ein Betrag von € 530,11 geltend gemacht.
Vom Beteiligten WL wurde die vom Einheitswert berechnete Gebäude-Afa der
Rechtsvorgängerin GL fortgeführt (€ 132,45) und ein
"Teilabsetzbetrag 1995 8/10 für 2 Monate" (€ 117,80) geltend
gemacht. Die Beteiligte CH machte hingegen eine von den fiktiven
Anschaffungskosten des Gebäudes berechnete Afa geltend. Eine
Zehntelabschreibung wurde nicht in Anspruch genommen. Die fiktiven
Anschaffungskosten der gesamten Liegenschaft wurden mit € 800.000,--
bemessen. Davon wurde ein Anteil von 20 % für Grund und Boden in
Höhe von € 160.000,-- ausgeschieden, sodass fiktive
Anschaffungskosten des Gebäudes von € 640.000,-- verblieben und
ausgewiesen wurden. Davon berechnete die Beteiligte CH eine Afa in Höhe von
1,5 %, somit in Höhe von € 9.600,-- und letztlich für
ihren Hälfteanteil und für ein halbes Jahr
€ 2.400,--.
Mit Vorhalt vom 13. Mai 2004 ersuchte das Finanzamt
die Bw. u.a. die Höhe der fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von
€ 800.000,-- durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Gutachten) zu
belegen bzw. glaubhaft zu machen.
Da die Bw. der Aufforderung, die Höhe der fiktiven
Anschaffungskosten durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen, nicht
nachkam, ermittelte das Finanzamt im Zuge des Feststellungsverfahrens die
fiktiven Anschaffungskosten nach dem "vereinfachten Ertragswerteverfahren" mit
einem Betrag von € 279.210,--. Davon wurde ein Anteil für Grund
und Boden in Höhe von 20 %, somit in Höhe von
€ 55.842,-- ausgeschieden, sodass für das Gebäude fiktive
Anschaffungskosten in Höhe von € 223.368,-- (gerundet:
€ 223.400,--) verblieben. Davon berechnete das Finanzamt unter
Berücksichtigung eines Afa-Satzes von 1,5 % eine jährliche
Abschreibung von € 3.351,-- und somit für den Hälfteanteil
der CH und für das halbe Kalenderjahr eine Afa in Höhe von
€ 837,75. Dadurch verringere sich der Verlust, der für CH in der
Erklärung ausgewiesen wurde, von € 4.195,42 auf
€ 2.633,17. Die übrigen Anteile an den Einkünften blieben
unverändert. Die Einkünfte wurden daher wie folgt festgestellt:
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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€ 27.753,28
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CH als Erbin nach FH
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€ 16.245,52
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WL als Erben nach GL
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€ 13.398,52
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CH
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-€ 2.633,17
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WL
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€ 742,41
In ihrer Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Kalenderjahr 2003 wies die
Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
€ 31.731,82 aus. Diese Einkünfte wurden der CH mit einem Betrag
von € 13.951,77 und der Verlassenschaft nach GL (richtig: WL ) mit
einem Betrag von € 17.780,05 zugewiesen.
Laut der dazu vorgelegten Überschussrechnung wurden
beim Anteil der Verlassenschaft nach GL (richtig: WL ) wiederum wie bei der
Rechtsvorgängerin eine Absetzung für Abnutzung vom Einheitswert in
Höhe von € 264,89 geltend gemacht. Weiters wurden
"Teilabsetzbeträge aus 1995: 9/10 für Herstellung i.S.
§§ 3 bis 5" in Höhe von € 706,82 beansprucht. Beim
Anteil der CH wurde eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von
€ 4.800,-- in Abzug gebracht.
Wie schon für das Vorjahr berichtigte das Finanzamt im
Zuge des Feststellungsverfahrens die beim Anteil der CH geltend gemachte
Absetzung für Abnutzung und zwar auf den Betrag von € 1.675,50.
Letztlich stellte das Finanzamt für das Jahr 2003 folgende Einkünfte
fest:
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
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€ 34.856,33
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CH
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€ 17.076,27
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WL
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€ 17.780,06
Zur Begründung wurde auf den Vorjahresbescheid
verwiesen.
Gegen die Feststellungsbescheide 2002 und 2003 erhob die
Bw. Berufung. Begründend wurde ausgeführt, in den Bescheiden seien die
fiktiven Anschaffungskosten aufgrund eines theoretischen Verfahrens ermittelt
worden, ohne auf die tatsächlichen Gegebenheiten Bezug zu nehmen. In der
Anlage werde die zusammenfassende Schätzung von Hrn. KR FS vorgelegt,
die einen Wert von etwa € 1.500.000,-- für die gesamte
Liegenschaft (inklusive Grund und Boden) ermittelt habe. Es werde daher die
Zugrundelegung dieses Schätzwertes (Grund und Bodenanteil ca. 20 %)
für die fiktiven Anschaffungskosten beantragt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens ermittelte das Finanzamt
die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes mit gerundet
€ 665.000,--. Die jährliche Afa betrage daher
€ 9.975,-- und somit für den halben Anteil und das halbe
Kalenderjahr 2002 € 2.493,75 und für den halben Anteil für
das Kalenderjahr 2003 € 4.987,50. Auf Basis dieser Ermittlungen wurde
den Berufungen betreffend die Jahre 2002 und 2003 mit Berufungsvorentscheidung
teilweise Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass für den beantragten Wert von € 1.500.000,-- für die
fiktiven Anschaffungskosten kein nachvollziehbares Gutachten vorläge. Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das
Ertragswertverfahren ein taugliches Instrument für die Ermittlung fiktiver
Anschaffungskosten von vermieteten Gebäuden. Auch in der Literatur werde
die Ansicht vertreten, dass sich der Marktpreis von Mietobjekten am Ertragswert
orientiere, weshalb auch die fiktiven Anschaffungskosten vom Ertragswert
abgeleitet werden könnten.
Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2005 stellte die Bw.
den Antrag die Berufungen betreffend die Jahre 2002 und 2003 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Begründend
wurde ausgeführt, zwischenzeitig sei am 26. September 2005 ein
Kaufvertrag über den Hälfteanteil an der Liegenschaft abgeschlossen
worden. Der dort vereinbarte Kaufspreis betrage € 645.000,--. Da sich
seit den streitgegenständlichen Jahren 2002 und 2003 keinerlei
wertbeeinflussende Faktoren ergäben hätten (z.B. Umbauarbeiten,
Erweiterungen, Umwidmungen etc.), könne dieser (Hälfte-)Wert als
fiktive Anschaffungskosten der Liegenschaft betrachtet werden. Es werde daher
beantragt, die fiktiven Anschaffungskosten für die gesamte Liegenschaft
(inklusive Grund und Boden) mit € 1.290.000,-- zu bemessen.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2005 teilte die Bw.
ergänzend mit, dass sie dem Vorschlag des Finanzamtes, die fiktiven
Anschaffungskosten für den Hälfteanteil der Liegenschaft mit
€ 645.000,-- abzüglich 20 % Grund- und Bodenanteil, so in
€ 516.000,-- als Gebäudehälfteanteil anzusetzen, zustimme.
Von diesem Betrag sei die jährliche Afa zu berechnen.
Das Finanzamt erließ daraufhin für die Jahre
2002 und 2003 jeweils eine zweite Berufungsvorentscheidung. Auf Basis der
fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von € 516.000,-- wurde die
Gebäude-Afa für CH für das halbe Kalenderjahr 2002 in Höhe
von € 3.870,-- ermittelt. Der anteilige Verlust für 2002 betrage
daher € 5.665,42. Für das Jahr 2003 ergäbe sich für CH
eine Afa in Höhe von € 7.740,--. Der anteilige Überschuss
betrage daher € 11.011,77.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 beantragte die Bw.
neuerlich die Vorlage der Berufungen für die Jahre 2002 und 2003 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, mit der Begründung, die fiktiven
Anschaffungskosten seien für sämtliche Beteiligten also
zusätzlich für WL anzusetzen.
In der Folge legte das Finanzamt die Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat vor. Zu den vorgelegten Berufungen wurde vom
Finanzamt dahingehend Stellung genommen, dass eine zweite
Berufungsvorentscheidung ergangen sei, mit der dem (geänderten) Begehren
der Bw. stattgegeben und die Afa für CH neu berechnet worden sei. Mit
Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 begehre die Bw. nun, die fiktiven
Anschaffungskosten für alle Beteiligten, also auch für WL
heranzuziehen. Habe ein Steuerpflichtiger unentgeltlich ein Mietobjekt erworben,
so habe er die Wahlmöglichkeit, die Afa von den fiktiven Anschaffungskosten
oder vom Einheitswert zu berechnen. Habe der Abgabepflichtige das Wahlrecht
einmal konsumiert, so stehe ihm nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kein neuerliches Wahlrecht zu (vgl. Erkenntnisse
des VwGH vom 1.7.1992, Zl. 91/13/0062 und vom 5.4.1989, Zl. 88/13/0217). Durch
Ansatz der bisherigen Afa, deren Berechnung der Einheitswert vom
1. Jänner 1993 zugrunde liege, und die Weiterführung der
Zehntelabsetzbeträge habe der Antragsteller von seinem Wahlrecht bereits
Gebrauch gemacht. Es werde daher beantragt, das entsprechende Begehren der Bw.
abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 9. November 2006 replizierte die
Bw. auf die Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorlage. Ein
Steuerpflichtiger habe nach dem Gesetz das Wahlrecht, die Absetzung für
Abnutzung nach dem Einheitswert oder nach den fiktiven Anschaffungskosten
vorzunehmen. Es werde der Ansicht des Finanzamtes zugestimmt, dass eine einmal
getroffene Entscheidung für die Folgejahre bindend sei. Im gegebenen Fall
erfolgte die Anschaffung durch Erbfall im Jahr 2002, so dass dem
Steuerpflichtigen im Jahr 2002 erstmals das Wahlrecht zwischen Einheitswert und
fiktiven Anschaffungskosten zustehe. Es entspreche der Rechtspraxis, dass beim
Bestehen von Wahlrechten im Abgabenrecht die "Konsumation" des Wahlrechts erst
mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides angenommen werde - so
beispielsweise klarstellend im § 6 Abs. 3 UStG in Bezug auf das
Wahlrecht von Kleinunternehmern zwischen Nicht- und Regelbesteuerung, so auch
der Verwaltungsgerichtshof z.B. betreffend die Rücknahme einer Option auf
vorzeitige Abschreibung (Erkenntnis vom 23.6.1982, Zl. 3666/80). Vom Finanzamt
würden die VwGH-Erkenntnisse Zl. 91/13/0062 und Zl. 88/13/0217 als
Untermauerung ihres Standpunktes angeführt. Dabei werde jedoch verkannt,
dass in beiden Fällen eine Änderung der Abschreibungsgrundlage
deswegen verworfen worden sei, weil das Wahlrecht in bereits rechtskräftig
veranlagten Vorjahren ausgeübt worden sei. Eine Bindungswirkung
rechtskräftiger Vorjahresbescheide werde aber auch von der Bw. nicht in
Abrede gestellt. Es werde daher die Stattgabe der Berufung beantragt mit der
Maßgabe, dass bei Gewährung der Afa auf Basis der fiktiven
Anschaffungskosten auf die ursprünglich beantragte Zehntelabsetzung
für die Investitionen aus dem Jahr 1995 verzichtet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehöriges
Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist für die Bemessung der
Absetzung für Abnutzung gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit.b EStG
1988 der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor
dem unentgeltlichen Erwerb zu Grunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven
Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6
Z 9) anzusetzen.
Nachdem zwischen den Parteien Einigung über die
Höhe der fiktiven Anschaffungskosten erzielt wurde und auch der
Unabhängige Finanzsenat gegen die im Berufungsverfahren ermittelten
fiktiven Anschaffungskosten keine Bedenken hegt, war der insoweit
abgeänderten Berufung daher in diesem Punkt entsprechend den zweiten
Berufungsvorentscheidungen Folge zu geben.
Zur Frage, ob auch für den Beteiligten WL die fiktiven
Anschaffungskosten als Basis für die Bemessung der Absetzung für
Abnutzung anzusetzen sind oder nicht, ist Folgendes auszuführen:
Der Antrag, die Absetzung von den fiktiven
Anschaffungskosten vorzunehmen, ist anlässlich der Veranlagung für das
Kalenderjahr zu stellen, in dem der Steuerpflichtige erstmals Einkünfte aus
der Vermietung des Gebäudes erzielt (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
12.9.2002, 99/15/0152). Da das Gesetz aber nicht anordnet, dass dieser Antrag
gleichzeitig mit der Überreichung mit der Steuererklärung beim
Finanzamt gestellt werden muss, kann dieser Antrag auch noch im
Rechtsmittelverfahren gestellt werden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23.4.1980,
Zl. 1690/79). Demzufolge ist der für WL in den gegenständlichen
Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Berücksichtigung fiktiver
Anschaffungskosten für die Bemessung der Gebäude-Afa rechtzeitig und
zu berücksichtigen. Die Gebäude-Afa bemisst sich daher auch für
den Anteil von WL in Höhe von € 3.870,-- (2002) und
€ 7.740,-- (2003). Im Gegenzug entfällt die Berücksichtigung
der geltend gemachten Zehntelbeträge. Der Bw. ist darin Recht zu geben,
dass die vom Finanzamt zur Stützung ihres Rechtstandpunktes herangezogenen
Verwaltungsgerichtshofserkenntnisse Fälle betrafen, in denen das Wahlrecht
in bereits rechtskräftig veranlagten Vorjahren ausgeübt worden waren.
Dies ist im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben. Der Berufung war
daher in diesem Punkt Folge zu geben.
Da die Zehntelabsetzung infolge Bemessung der
Gebäude-Afa von den fiktiven Anschaffungskosten auf die
RechtsnachfolgerInnen nicht übergeht, erscheint es aber auch
gerechtfertigt, entsprechend der Verwaltungspraxis (vgl. Rz. 6484 EStR) den
Rechtsvorgängerinnen (bzw. den RechtsnachfolgerInnen als Erben nach)
für 2002 nicht bloß die zeitlich anteiligen Zehntelabsetzungen von
€ 589,02 bzw. € 530,11 sondern die vollen Jahresbeträge
von jeweils € 706,82 zuzuerkennen.
Dementsprechend errechnet sich der Anteil an den
Einkünften für WL wie folgt:
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2002
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2003
|
Einkünfteanteil laut FA
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€ 742,41
|
€ 17.780,06
|
+ Zehntelabsetzung
|
€ 117,80
|
€ 706,82
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+ Afa bisher
|
€ 132,45
|
€ 264,89
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- Afa lt. BE
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€ 3.870,--
|
€ 7.740,--
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Einkünfteanteil lt. BE
|
€ -2.877,34
|
€ 11.011,77
Die Anteile der Rechtsvorgängerinnen für das
Jahr 2002 ermitteln sich wie folgt:
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CH als Erbe nach FH
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WL als Erbe nach GL
|
Einkünfteanteil lt. FA
|
€ 16.245,52
|
€ 13.398,52
|
+ Zehntelabsetzung bisher
|
€ 530,11
|
€ 589,02
|
- Zehntelabsetzung lt. BE
|
€ 706,82
|
€ 706,82
|
Einkünfteanteil lt. BE
|
€ 16.068,81
|
€ 13.280,72
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
somit wie folgt festzustellen:
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2002
|
2003
|
CH als Erbin
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€ 16.068,81
|
|
WL als Erbe
|
€ 13.280,72
|
|
CH
|
€ -5.665,42
|
€ 13.764,27
|
WL
|
€ -2.877,34
|
€ 11.011,77
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Einkünfte gesamt
|
€ 20.806,77
|
€ 24.776,04
Klagenfurt,
am 6. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0024-K/06
- Stammnummer
- 33484
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF