Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0672-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0672-L/06vom 06.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 27. Februar 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Februar 2006 für das Kind E und ab 1. März 2006 für die
Kinder G und D entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist türkischer Staatsbürger
und im Oktober 2003 mit seiner Ehefrau und seinem am xx geborenen Kind G als
Asylwerber nach Österreich eingereist. Zwei weitere Kinder wurden in
Österreich geboren (D am yy und E am zz). Er verfügt über eine
vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes
1997. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 27.2.2006 sowohl seinen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für sein drittes Kind als auch auf
Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine beiden davor geborenen
Kinder ab, da sich mit 1.1.2006 die Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3
FLAG 1967 dahingehend geändert hatte, dass Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber sinngemäß aus: Er sei türkischer
Staatsbürger. Durch den hier bekämpften Bescheid sei er in seinem
Recht auf Familienbeihilfe, in seinem Recht aufgrund des Beschlusses 1/80 zum
Assoziationsabkommen EWG-Türkei sowie VO 1408/71 verletzt. Der EUGH habe in
zwei Urteilen bereits bestätigt, dass der Beschluss 1/80 des
Assoziationsrates unmittelbar anwendbar sei, sodass jede Diskriminierung
aufgrund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald türkische
Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates
angehören. Im Übrigen verstoße die Einstellung der
Familienbeihilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er verfüge über eine
rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung nach dem Asylgesetz und es sei
sachlich nicht begründbar, dass er lediglich auf Grund eines anderen als
den verlangten, jedoch ebenfalls rechtmäßigen Aufenthaltstitels vom
Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Begründung führte er
sinngemäß aus: Er sei bereits seit mehreren Monaten in
Österreich nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt. Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle BGBl
100/2005 des FLAG 1967 hätte er die Voraussetzungen für den Bezug von
Familienbeihilfe erfüllt. Er und seine minderjährigen Kinder seien als
Asylwerber in Österreich. Nach Ansicht von UNHCR (Analyse der
Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket) sollte der
rechtmäßige Aufenthalt in Österreich ebenso wie bei den nach dem
NAG berechtigten Fremden bei der Gewährung von Familienbeihilfe
berücksichtigt werden. Schließlich erscheine eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des
§ 3 FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und
somit gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen
unzulässigen Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der
Vertrauensschutz verletzt. Die bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe
stelle einen wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der
Lebenshaltungskosten dar und er habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut. Mit der unvorhergesehenen Änderung sei seine Existenz bedroht.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde an den
Berufungswerber die Anfrage gestellt, ob ihm oder seinen Kindern im Rahmen des
Asylverfahrens der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen
worden wäre. Dies wurde in einem Antwortschreiben verneint. Weiters wurde
die Feststellung getroffen, dass der Berufungswerber sein letztes
Dienstverhältnis bereits mit 16.11.2005 beendet hatte und im
Berufungszeitraum nicht erwerbstätig war.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Auf Grund des Umstandes, dass das Asylverfahren des
Berufungswerbers bereits vor dem 31.12.2005 anhängig war und daher auf das
Verfahren auch nach dem 1.1.2006 noch die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997
anzuwenden waren, trifft diese Voraussetzung auch auf den gegenständlichen
Fall zu und es ist im Sinn dieser Rechtsprechung auch hier § 3 FLAG
noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, anzuwenden. Die im Zuge des Berufungsverfahrens gegen die
Neuregelung vorgebrachten Argumente gehen daher ins Leere.
Dem Berufungswerber war jedoch auch nach der alten Regelung
des § 3 FLAG 1967 die Familienbeihilfe für den Berufungszeitraum
nicht zu gewähren: Die zitierte Gesetzesbestimmung gewährt Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind und auf die auch die
Voraussetzungen des Absatz 2 noch nicht zutreffen, die Familienbeihilfe nur
unter der Voraussetzung, dass sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind. Weder der Berufungswerber noch seine Ehegattin standen im
hier maßgeblichen Zeitraum in einem Dienstverhältnis, sodass auch
nach dieser gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben
war.
Schließlich kann der Berufungswerber auch mit seiner
Ansicht, dass er als türkischer Staatsbürger in seinen Rechten in
Hinblick auf den Beschluss 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei, ebenso
wie VO 1408/71, verletzt wurde, nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Da
Ziel des Abkommens eine beständige und ausgewogene Verstärkung der
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen und die schrittweise Herstellung der
Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Vertragsparteien ist, betreffen
die Regelungen türkische Arbeitnehmer, die sich im Rahmen der
Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhalten und arbeiten. Hingegen begehrt der
Berufungswerber vor der Türkei internationalen Schutz, verfügt nur
über eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis und gehörte auch im hier
maßgeblichen Zeitraum nicht dem österreichischen Arbeitsmarkt an.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 6.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0672-L/06
- Stammnummer
- 33465
- Gültig
- 06.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF