Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2047
KESt-Befreiung zu Gunsten der Europäischen Investitionsbank
geltende FassungEAS-AuskunftB 904/1-IV/4/02vom 29.04.2002
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 3 des
Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 13, sind die Gemeinschaften,
ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von
jeder direkten Steuer befreit. Gemäß Artikel 22 des Protokolls gelten
diese Vorrechte auch für die Europäische Investitionsbank. Der
Europäischen Investitionsbank zufließende Kapitalerträge sind
daher von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten.
29. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15
- Art. 22 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. L 152 vom 13.07.1967 S. 15
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 904/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 33460
- Gültig
- 29.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF