Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2030
Verletzung der Empfängerbenennungspflicht und Amtshilfeteilerfolg
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/19-IV/4/02vom 24.04.2002
Wortlaut laut Findok
Wurde in einem potentiellen
Steueroasenfall vom Finanzamt gemäß
§ 162 BAO der Auftrag
erteilt, den Empfänger von Provisionszahlungen zu benennen und verweigert
der Abgabepflichtige, diesem Empfängerbenennungsauftrag nachzukommen, dann
verlieren die Provisionszahlungen bereits aus diesem Grund die steuerliche
Abzugsfähigkeit.
Der Empfängerbenennung wird nicht entsprochen, wenn
hinter dem bekanntgegebenen Unternehmen eine bloße Briefkastenfirma zu
vermuten ist. In diesem Fall liegt der Verdacht nahe, dass die bezahlten Gelder
wiederum an den Leistenden zurückgeflossen oder überhaupt nicht aus
dessen Verfügungsmacht ausgeschieden sind (VwGH 13.10.1999, 93/13/0200).
Kommt nun unter solchen Gegebenheiten auf Grund eines
internationalen Amtshilfeverfahrens mit einem dritten Staat hervor, dass ein
Teil der Provisionszahlungen über die Briefkastengesellschaft an in diesem
Drittstaat ansässige Personen geflossen ist, dann hebt dies aus der Sicht
des reinen Wortlautes des § 162 BAO das in dieser Gesetzesbestimmung
verankerte Abzugsverbot nicht auf. Allerdings erscheint die Sichtweise
vertretbar, dass es sich im Fall von Provisionszahlungen, die durch eine
ausländische Durchlaufgesellschaft an verschiedene Personen
weiterfließen, um mehrere einzeln zu würdigende Zahlungsflüsse
handelt; und zwar auch dann, wenn diese gebündelt mit einer einzigen
Zahlungsüberweisung an die Durchlaufgesellschaft geleistet worden sein
sollten. Bei dieser individuellen Sichtweise könnte das Abzugsverbot des
§ 162 BAO so verstanden werden, dass es nur jene Provisionsteilbeträge
trifft, bei denen die Empfängereigenschaft nach wie vor im Dunkeln
verbleibt.
24. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/19-IV/4/02
- Stammnummer
- 33445
- Gültig
- 24.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF