Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0136-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0136-W/05vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen JX, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler,
Verteidiger in Strafsachen, 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Oktober 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien,
vertreten durch Oberrat Dr. Gerold Teibinger, vom 7. Oktober 2005, GZ
100/90.559/2005-AFF/Tou, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am 4.
April 2005 gemeinsam mit MX im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich
Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich
123.200 Stück Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher von
bisher unbekannt gebliebenen Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels und
des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit a FinStrG begangen worden sei, in
Kenntnis deren zollunredlicher Herkunft an sich gebracht und hiermit das
Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 11,
37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. Oktober 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. habe lediglich "ein
Vermietungsgeschäft an einen gewissen TX durchgeführt".
Allfällige rechtswidrige Geschäfte dieser Person könnten nicht
dem Bf. zugeordnet und unterstellt werden. Der Bf. sei weder Inhaber noch
Besitzer der Zigaretten gewesen. Diese hätten sich lediglich in einer von
ihm vermieteten Wohnung befunden. Der Bf. hätte keine Kenntnis von den
Zigaretten gehabt. Aufgrund eines bloßen Vermietungsgeschäftes
könne nicht ein begründeter Verdacht angenommen werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder
Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich
der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 11 FinStrG begeht nicht nur der
unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner
Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Anlässlich einer freiwillig gestatteten Nachschau in
der von MX gemieteten Wohnung in XY1, die durch den Schlüsseldienst
geöffnet worden war, entdeckten Organe der Finanzstrafbehörde erster
Instanz am 4. April 2005 200 Stück Zigaretten der Marke Benson &
Hedges, 9.600 Stück Zigaretten der Marke Camel, 5.800 Stück Zigaretten
der Marke Camel Lights, 23.600 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield King
Size, 2.000 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield Lights, 8.000
Stück Zigaretten der Marke HB, 9.600 Stück Zigaretten der Marke Lucky
Strike, 4.400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, 8.000 Stück
Zigaretten der Marke Marlboro Lights, 600 Stück Zigaretten der Marke
Memphis Blue, 20.200 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights, 22.800
Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 3.400 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Lights, 4.600 Stück Zigaretten der Marke Milde Sorte, 200
Stück Zigaretten der Marke Plaza und 200 Stück Zigaretten der Marke
VP.
Die Zigaretten sowie die ebenfalls in der og. Wohnung
vorgefundenen 3 Kartons mit Plastiksäcken, welche laut Tatbeschreibung vom
4. April 2005 "vorwiegend für den Verschleiß von Zigaretten
unredlicher Herkunft im Bereich des Mexikoplatzes verwendet" würden, wurden
gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt.
MX sagte am 4. April 2005 vor den og. Organen der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Sie habe die og. Wohnung am 2. April 2005 an den Polen TX,
der in XY2, wohnhaft sei bis zum 4. April 2005 "verborgt". Seit Jänner 2005
habe MX diese Wohnung dem vorgenannnten Polen dreimal "übers Wochenende"
überlassen. Sie sei Hauptmieterin der og. Wohnung in XY1, und jener in XY3.
Lediglich die Wohnung "20/18" werde von ihr benützt.
Anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung durch
Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz sagte MX im Wesentlichen wie
folgt aus:
Sie habe die Wohnung "20/5" am 2. April 2005 an einen
Bekannten "verborgt". Ihr Gatte, der Bf., hätte diesem die Schlüssel
übergeben. Der Name dieses Bekannten sei TX. Er sei polnischer
Staatsbürger. Sie und der Bf. hätten TX die vorgenannte Wohnung
bereits zum vierten Mal "geborgt". Die Rückgabe der Schlüssel
hätte am Abend des 4. April 2005 erfolgen sollen. Hätte sie von den
Zigaretten gewusst, hätte sie ihm die Wohnung nicht "geborgt".
Bei der fortgesetzten Einvernahme sagte MX am 4. April 2005
im Wesentlichen wie folgt aus:
Ein Pole habe sich am 4. April 2005 bei ihrem Gatten nach
einer Nächtigungsmöglichkeit erkundigt. MX und ihr Gatte hätten
daraufhin diesem Polen die Schlüssel für die Wohnung "20/5"
überlassen und als Kaution € 100,00 verlangt. Der Pole habe 2 bis 3
Tage später die Schlüssel zurückgegeben und € 50,00 bezahlt.
Erstmals sei die Vermietung Mitte Dezember 2004, weiters einmal im Jänner,
einmal im Februar sowie vom 2. bis 4. April 2005 erfolgt. Bei dem Polen handle
es sich um TX, wohnhaft in XY2. Er habe die Telefonnumer XYZ. Diese Daten
hätte ihr Gatte bei der ersten Vermietung aus dem Reisepass des TX ersehen.
TX sei ca. 30 Jahre alt, ziemlich groß, habe ca. 100 kg und dunkle, kurze
Haare.
Auf den Vorhalt, wonach bei der "vertraulich
durchgeführten Hauserhebung" in Erfahrung gebracht worden sei, dass sich in
der Wohnung "20/5" Zigaretten befunden hätten, antwortete MX im
Wesentlichen wie folgt:
Es sei ihr noch nie aufgefallen, dass "in ihrem Haus" mit
Zigaretten gehandelt werde. Sie rauche nicht, ihr Gatte sei ebenfalls
Nichtraucher.
Auf den Vorhalt, dass die Vermietung einer Wohnung an eine
fremde Person ohne vertragliche Regelung nicht nachvollziehbar sei, antwortete
MX im Wesentlichen wie folgt:
Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. In der betreffenden
Wohnung hätten sich nur alte Einrichtungsgegenstände befunden.
Außerdem habe sie eine Kaution erhalten.
Der Bf. sagte am 4. April 2005 bei seiner Einvernahme als
Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im
Wesentlichen wie folgt aus:
Er sei Mitte Dezember 2004 von TX angesprochen und um eine
Unterkunft für ein paar Tage gebeten worden. Nachdem er dessen Reisepass
"genau angesehen" habe, habe der Bf. den Namen und die Telefonnummer notiert und
TX die Schlüssel für die Wohnung "20/5" übergeben. Bei der
Schlüsselübergabe habe der Bf. € 100,00 als Kaution und nach der
Rückgabe der Schlüssel € 50,00 als Entgelt für die
Nächtigungen erhalten. Diese Vorgänge hätten sich im Jänner
und Februar 2005 wiederholt. Von den Zigaretten in der Wohnung "20/5" habe der
Bf. nichts gewusst. Er habe die Wohnung jedesmal nach der
Schlüsselrückgabe besichtigt. Der Bf. habe keine Bedenken gegen die
Vermietung gehabt, da es sich bei TX um einen "Landsmann" gehandelt habe.
Auf den Vorhalt, dass in der og. Wohnung auch 3 Kartons mit
einigen hundert Plastiktaschen beschlagnahmt worden seien und es
unwahrscheinlich sei, dass die vorgefundene Zigarettenmenge innerhalb von 2
Tagen hätte weiterverkauft werden können, antwortete der Bf:
Die Rückgabe der Schlüssel nach 2 Tagen sei
sicher vereinbart gewesen. Die Schlüssel hätten am Abend des 4. April
2005 zurückgegeben werden sollen.
Weiters gab der Bf. bei der Einvernahme an, dass er die og.
Wohnung "20/5" sicher nicht einem am Mexikoplatz ansässigen
Geschäftsinhaber - mit dieser Annahme wurde der Bf. konfrontiert -
vermietet habe. Der Bf. habe noch nie Zigaretten angekauft, da er und seine
Gattin Nichtraucher seien.
TX, XY4, sagte am 19. Mai 2005 bei seiner Einvernahme als
Zeuge durch Organe der zuständigen polnischen Zollbehörde im
Wesentlichen wie folgt aus:
Er kenne MX und den Bf. Er habe diese in X kennengelernt.
Sie seien die Eltern seines Schulfreundes S. TX habe niemals die Wohnung "20/5"
gemietet. Im Jahre 1997 sei er in Österreich gewesen und habe sich dort 3
Monate aufgehalten. Nach der Rückkehr nach Polen sei er nicht mehr in
Österreich gewesen. In der ul. Y gebe es keinen Wohnblock Nr. 4 A/6. Den
Reisepass oder Personalausweis habe TX nie verloren.
Anlässlich der Übersendung des Protokolls
über die Einvernahme des TX gab die zuständige polnische
Zollbehörde bekannt, dass die Beschreibung, die vom Bf. und von MX
angegeben worden sei, nicht auf den Zeugen TX zutreffe. Dieser sei 174 cm
groß, habe ca. 80 kg und blonde Haare.
Am 30. September 2005 sagte der Bf. anlässlich seiner
Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz im Wesentlichen wie folgt aus:
Er habe TX nach dem 4. April 2005 noch zweimal gesehen, und
zwar im Juli und August 2005. Der Sohn des Bf. mit dem Vornamen S habe in Polen
einen Schulfreund mit dem Namen TX gehabt. Dieser Schulfreund sei jedoch nicht
die Person, der er die og. Wohnung vermietet habe. Die Namensgleichheit sei dem
Bf. damals aufgefallen. Der vorgenannte Schulfreund sei ca. 30 Jahre alt, 185
bis 190 cm groß und habe kurze, dunkelblonde Haare.
MX sagte am 30. September 2005 bei ihrer Einvernahme durch
Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz im Wesentlichen wie folgt
aus:
Der og. Schulfreund ihres Sohnes sei ca. 30 Jahre alt, ca.
170 cm groß und habe kurze, braune Haare. Die Wohnung "20/5" sei einer
Person mit dem Namen TX vermietet worden. Bei dieser Person handle es sich aber
nicht um den og. Schulfreund.
Laut Mitteilung der Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 19. Februar 2008 an den Unabhängigen Finanzsenat seien die og.
Zigaretten aufgrund der Aufmachung der Zigarettenpackungen (teilweise seien
ukrainische Steuerbanderolen, bzw. kyrillische Schriftzeichen angebracht) und
dem Fehlen der in der Europäischen Union vorgeschriebenen
Gesundheitswarnhinweise in der jeweiligen Landessprache auf allen
Zigarettensorten Nichtgemeinschaftswaren.
Die og. Ermittlungsergebnisse sind hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit,
dass die verfahrensggstl. Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der
Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich
gebracht hat.
Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die
objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der
Monopolhehlerei nach §§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Aufgrund der og. Ermittlungsergebnisse besteht der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten
zumindest vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG
gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0136-W/05
- Stammnummer
- 33429
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF