Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0172-W/08
Rechtmäßigkeit von zweiten Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0172-W/08vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2007 und
9. November 2007 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 setzte das
Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 100,02
fest, da die Einfuhrumsatzsteuer 4/2007 in Höhe von € 10.001,82
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit
entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie der Meinung gewesen sei,
ordnungsgemäß ihren Meldepflichten nachgekommen zu sein.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für besagte
Zeiträume habe sie bereits nachgereicht. Es sei ausnahmslos zu
Vorsteuerüberhängen gekommen. Die Bw. beantrage daher die Herabsetzung
der verhängten Abgabe auf € 0,00.
Mit Bescheid vom 9. November 2007 setzte das
Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von € 236,89
fest, da die Einfuhrumsatzsteuer 5/2007 in Höhe von € 23.689,33
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit
entrichtet wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie der Meinung gewesen sei,
ordnungsgemäß ihren Meldepflichten nachgekommen zu sein.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für besagte
Zeiträume habe sie bereits nachgereicht. Es sei ausnahmslos zu
Vorsteuerüberhängen gekommen. Die Bw. beantrage daher die Herabsetzung
der verhängten Abgabe auf € 0,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 3 BAO ist ein zweiter Säumniszuschlag
für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§226) entrichtet ist. Ein
dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie
nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der
Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden
Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden
insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen.
Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden
Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§
226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solange die Voraussetzungen für
die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne
abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des
festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde
bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich
Haftungspflichtigen obliegt.
Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom
25. Mai 2007 die Einfuhrumsatzsteuer 4/2007 in Höhe von
€ 10.001,82 mit Fälligkeit 15. Juni 2007 und mit Bescheid
vom 25. Juni 2007 die Einfuhrumsatzsteuer 5/2007 in Höhe von
€ 23.689,33 mit Fälligkeit 16. Juli 2007 festgesetzt
wurden und diese Abgaben erst durch die Gutschriften aus der Verbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldungen 3-8/2007 am 18. Oktober 2007 entrichtet
wurden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist
nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch nicht
behauptet.
Sofern die Bw. mit dem Hinweis auf die sich aus den
nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden
Vorsteuerüberhängen eine sachliche Unrichtigkeit der Steuerschuld
einwendet, ist dem zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten
Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne
Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die
Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen
Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
zweiten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 1 % der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0172-W/08
- Stammnummer
- 33423
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF