Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0729-S/07
Erster Säumniszuschlag und Telebanking
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0729-S/07vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw., vom 5. November 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag.
Bernhard Berauer, vom 9. Oktober 2007 betreffend Säumniszuschlag -
Steuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See
vom 9. Oktober 2007 wurde nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von € 165,22 vorgeschrieben.
Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Einkommensteuer 2006 in
Höhe von € 8.261,23 nicht bis zum 20. September 2007 entrichtet
wurde. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin (Bf.)
vor, dass sie die Einkommensteuer 2006 innerhalb der Respirofrist von drei Tagen
einbezahlt habe. Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes St. Johann Tamsweg
Zell am See vom 8. November 2007 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde führte im Wesentlichen aus,
dass die Einzahlung am 26. September 2007 gutgeschrieben worden wäre.
Nach Abzug der mit § 211 Abs. 2 BAO gewährten Begünstigung ergebe
sich der Abstattungstag 21. September 2007. § 217 Abs. 5 BAO konnte
aufgrund einer Säumnis bei der Umsatzsteuer 2/2007 nicht zur Anwendung
kommen. In der "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" führte die Bw.
aus, dass der Betrag bis 20. September 2007 zahlbar gewesen wäre und
sie rechtzeitig einen Auftrag mittels Telebanking veranlasst habe. Aus
unerklärlichen Gründen hätte der Telebanking-Auftrag nicht
funktioniert, sodass die Überweisung über das Privatkonto am
25. September 2007 veranlasst worden wäre. Die Respirofrist betrage
drei Werktage also Freitag, 21. September, Montag und Dienstag (24. und 25.
September 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Festsetzung des ersten
Säumniszuschlags zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind
Säumniszuschläge zu entrichten, wenn Abgaben, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden. Der Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ist allein davon abhängig, dass eine
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Diese
Bestimmung berücksichtigt sohin nicht die Gründe, aus denen im
Einzelfall eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
worden ist.
Nach § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit
die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der
Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der
Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung
gemäß
§ 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat.
In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche
Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt
in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Für die Zeitgerechtheit der Entrichtung ist die
Einhaltung der Zahlungsfristen maßgebend. Dabei ist es unbeachtlich, ob
die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist zur Verhängung eines
Säumniszuschlages führte. Ob die Säumnis von maximal fünf
Tagen oder die nicht zeitgerecht erfolgte Entrichtung innerhalb der letzten
sechs Monate verschuldet erfolgte, ist für die Anwendung des § 217
Abs. 5 BAO unmaßgeblich (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung -
Kommentar³, § 217, Tz 37 u. 38).
Bei Überweisung auf das Postscheckkonto oder ein
sonstiges Konto der empfangsberechtigten Kasse gelten die Abgaben am Tag der
Gutschrift als entrichtet (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO).
Da Banküberweisungen regelmäßig eine
gewisse Zeit in Anspruch nehmen, und die Abgabe erst als entrichtet gilt, wenn
die Zahlung am Bankkonto des empfangsberechtigten Finanzamtes gutgeschrieben
wird, würde eine Einzahlung von Abgabenschulden erst am Fälligkeitstag
regelmäßig zu einer verspäteten Abgabenentrichtung führen.
Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund in § 211 Abs. 2 BAO eine
dreitägige Respirofrist eingeführt. Erfolgt demnach die Gutschrift im
Sinne des § 211 Abs. 1 lit. d BAO zwar verspätet, aber noch innerhalb
von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist,
so hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der
dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
Die strittige Einzahlung wurde dem Finanzamt mit 26.
September 2007 gutgeschrieben. Die nach § 211 Abs. 2 BAO zu gewährende
Respirofrist von drei Werktagen führt zum Datum 21. September 2007,
somit liegt eine Säumnis von einem Tag vor, da die Einkommensteuer 2006 am
20. September 2007 fällig war.
Sofern die Bw. vermeint das § 217 Abs. 5 BAO anwendbar
sei, wird darauf verwiesen, dass die Bw. schon die Umsatzsteuer 272007
verspätet einbezahlt hatte.
Hinweis:
Sofern die Bw. auf die verspätete Entrichtung durch
einen Fehler der Hausbank verweist, ist auszuführen, dass ein Antrag auf
Herabsetzung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO erstmalig bei
der Abgabenbehörde erster Instanz zu stellen ist. Sofern die Bw.
beabsichtigte, mit ihrem Einwand einen derartigen Antrag zu stellen, ist
auszuführen, dass der Unabhängige Finanzsenat darüber nicht
entscheiden konnte, da ein derartiger Antrag nicht Verfahrengegenstand war und
der Unabhängige Finanzsenat deswegen nicht berechtigt ist, über
Anträge erstmalig zu entscheiden.
Salzburg, am 4. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0729-S/07
- Stammnummer
- 33420
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF