Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0621-S/06
Aussetzungszinsen und Guthaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0621-S/06vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,vom 9. August 2001 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch OR Dr. Inwinkl, vom
7. Juni 2001 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
7. Juni 2001 wurden dem Berufungswerber (Bw.) Aussetzungszinsen in
Höhe von insgesamt ATS 4.959,00 vorgeschrieben. Begründet wurde der
Bescheid damit, dass die Aussetzungszinsen für jene Abgaben vorzuschreiben
gewesen wären, für die aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der
Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung
Zahlungsaufschub eintrat. Die Aussetzungszinsen wurden für den Zeitraum
21. März 2001 bis 7. Juni 2001 berechnet. Diesem Bescheid
zugrunde lag ein Bescheid über die Bewilligung einer Aussetzung der der
Einhebung vom 27. März 2001 und des verfügten Ablaufes einer
Aussetzung der Einhebung vom 7. Juni 2007. In der gegen den - die
Aussetzungszinsen vorschreibenden - Abgabenbescheid vom 7. Juni 2001 wurde
frist- und formgerecht Berufung erhoben. Im Begehren vom 19. Juni 2001
brachte der Bf. vor, dass während der gesamten Zeitdauer vom
21. März bis 7. Juni 2001 ein Guthaben in entsprechender
Höhe bestanden hätte. Die Auszahlung sei entgegen des vorgelegten
Antrags nicht vorgenommen worden.
In der mit 18. Juli 2001 ergangenen und abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde durch die belangte Behörde im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen
durch ein während der Wirksamkeit einer Aussetzung der Einhebung auf dem
Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben nicht gemindert werde. In einem mit
9. August 2001 eingebrachten Antrag führte der Bw. aus, dass der
Sachverhalt in der Berufungsvorentscheidung nicht richtig gewürdigt worden
sei. Entgegen der positiven Bewilligung der Aussetzung der Einhebung und des
dadurch entstandenen Guthabens eine Auszahlung nicht vorgenommen worden
wäre. Erst infolge Stellung neuerlicher Anträge sei eine Auszahlung
vorgenommen worden. Das Finanzamt habe das Guthaben einbehalten, es sei nie zu
einer ausgesetzten Steuerschuld gekommen, für die Aussetzungszinsen zu
leisten gewesen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen: Gemäß
§ 212 a Abs 1
BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Der Bereich der Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
ist streng antragsgebunden.
Im vorliegenden Fall wurde über einen Antrag des Bf.
auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 27.
März 2001 stattgebend entschieden und die Einhebung von Abgaben in
Höhe von insgesamt ATS 516.242,00 ausgesetzt.
Bereits am 15. Februar 2001 wurde seitens des Bw. ein
Antrag auf Auszahlung eines - nicht näher bezeichneten - Guthabens
beantragt. Sofern der Bw. auf diesen Antrag verweist und betont, dass entgegen
einer positiven Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Guthaben nicht
ausbezahlt worden wäre, ist auf den Bescheid vom 23. Februar 2001 zu
verweisen, der unangefochten blieb und in formeller Rechtskraft erwuchs. Der UFS
hat folglich die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die
Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom 23. Februar 2001 nicht zu
prüfen.
Ein neuerlicher Antrag wurde vom Bw. mehrere Monate
später, und zwar am 16. Mai 2001 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand
ein Guthaben auf dem Abgabenkonto und das Finanzamt erstattete das ausgewiesene
Guthaben in Höhe von ATS 515.066,88. Sofern der Bw. in seinen
Ausführungen auf diesen Antrag verweist, ist zu entgegnen, dass das
Guthaben ausbezahlt wurde.
Bezüglich der o.a. Anträge führt der Bw.
aus, dass es bei richtiger Betrachtung nie zu einer ausgesetzten Steuerschuld
gekommen sei.
Nach § 212 a Abs 8 BAO dürfen zur Entrichtung
oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von
Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der
Einhebung nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem
Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen,
sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs 3 letzter Satz BAO, wonach
eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach
§ 212 a Abs 8 BAO, somit nur über ausdrückliches Verlangen des
Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der
kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß
§§ 213 ff. BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit
den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder
mindern.
Der Bw. hat während aufrechtem Bestand der Aussetzung
der Einhebung die Aufrechnung mit auf
dem Abgabenkonto bestehenden Guthaben nicht beantragt. Es ist auch nicht
aktenkundig, dass der Bw. den Einzahlungsschein über ATS 69.511,00
(Buchungstag 28.3.2001) einem besonderen Verwendungszweck zugeführt
hätte.
Damit hat der Bw. jedoch nicht der vom Gesetzgeber
normierten Vorgangsweise entsprochen. Ein Hinweis auf den ausgesetzten Betrag
bzw. die Erklärung, den eingezahlten Betrag mit von der Einhebung
ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten aufrechnen zu wollen ist nämlich auch
dem Zahlschein nicht zu entnehmen. Es wurde weder auf den Umstand der Aussetzung
der Einhebung hingewiesen noch eine Aufrechnungserklärung mit bestimmten
Beträgen abgegeben.
Wenn der Bw. meint, es habe am Abgabenkonto während
des gesamten Zeitraumes ein Guthaben bestanden, ist dem Bw. zu entgegnen, dass
er während der aufrechten Aussetzung der Einhebung keinen Antrag im Sinne
des § 212 a Abs 8 BAO gestellt hat (VwGH vom 17.12.1996, 96/14/0132;
25.6.1997, 94/15/0167). Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspricht auch
dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf
dem Abgabenkonto besteht (vgl. Ritz,
BAO3, § 212a Tz.
33); somit entspricht die Festsetzung der Aussetzungszinsen im Umfang des
angefochtenen Bescheides der Rechtslage.
Aus den oa. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung
kein Erfolg beschieden.
Salzburg, am
4. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0621-S/06
- Stammnummer
- 33418
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF