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Findok · Richtlinien

ZT-7000

3.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht

überholte Fassung (bis 07.02.2021)RichtlinieBMF-010314/0114-IV/8/2011gilt ab 01.02.2011

Inhaltsverzeichnis der ZT-7000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.02.2011 bis 07.02.2021.

Wortlaut laut Findok

3.2. Handelsstatistische Anmeldepflicht (1) Bei der Anmeldung zur Handelsstatistik betreffend den Handel mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (INTRASTAT) ist eine Mitwirkung der Zolldienststellen nicht vorgesehen. Die nachstehenden Absätze dienen daher nur der Information bzw. zur Erteilung von Auskünften. (2) Der handelsstatistischen Anmeldepflicht unterliegen alle Waren, das sind bewegliche Güter, einschließlich des elektrischen Stroms, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verbracht werden. (3) Die handelsstatistische Anmeldung der Waren erfolgt durch den umsatzsteuerpflichtigen Auskunftspflichtigen. Dieser kann sich durch einen "Drittanmelder" vertreten lassen, bleibt aber trotzdem verantwortlich. (4) Befreiung von der Anmeldepflicht im INTRASTAT - System: a)Privatpersonen sind grundsätzlich von der Auskunftspflicht befreit. b)Die Befreiung gilt auch für Auskunftspflichtige, deren im Intrahandel getätigte jährliche Versendungen in andere Mitgliedstaaten oder Eingänge aus anderen Mitgliedstaaten die Assimilationsschwelle von Euro (€) 300.000500.000.- S im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind ab jenem Monat, in dem diese Überschreitung erfolgt, statistische Meldungen abzugeben. Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter Euro (€) 6,510 Millionen liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes, des Verkehrszweiges sowie des statistischen Verfahrens befreit. c)Nicht anzumelden sind alle Warenbewegungen die in der Befreiungsliste genannt sind. (Anhang I der Verordnung 1982/2004 vom 18.11.2004, ABl. Nr L 343 vom 19.11.2004 S. 3) (5) Die handelsstatistische Anmeldung hat unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auskunftspflichtigen zu erfolgen. (6) Die handelsstatistischen Angaben sind für die Waren nach der Aufgliederung der KN zu machen. Für jede Warenart ist im Eingangsmitgliedstaat der VersandmitgliedstaatAbsendemitgliedstaat und im Absendermitgliedstaat der Bestimmungsmitgliedstaat anzugeben. (7) Für die Warenmenge gilt als Gewicht die Eigenmasse, das ist die Reinmassedas Gewicht der Ware in Kilogramm ohne Umschließung beim Eingang oder der Versendung (§ 6 HStG 1995). Besondere Mengenangaben sind entsprechend den Angaben in der KN anzuführen; siehe den ÖGebrZT. Für die im Anhang II der unterVerordnung (EG) Abschnitt 3.1.1. Punkt 3 angeführten VerordnungNr. 1982/2004 vom 18.11.2004, ABl. Nr. L 343 vom 19.11.2004 S. 3) enthaltenen Unterpositionen ist die Angabe der Eigenmasse für den Auskunftspflichtigen fakultativ. (8) Als statistischer Wert der Ware ist grundsätzlich der Wert in Euro (€) anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des österreichischen Bundesgebietes hatte (Grenzwert) (§ 7 Abs. 1 HStG 1995). Rechnungsbetrag ist der Gesamtbetrag der Rechnung ohne Umsatzsteuer (§ 7 Abs. 2 HStG 1995). (9) Die anzugebende Art des Geschäftes ist im Anhang III und der Code des Verkehrszweiges in Titel I, Kapitel 4, Artikel 29, Z 2, der im Abschnitt 3.1.1. Punkt 32 genannten Verordnung enthalten. (1210) Die Anmeldung vollständiger Fabrikationsanlagen in der Ausfuhr im Sinn des Kapitels 98 der KN, somit nur bei Überschreiten eines Mindestwertes von € 3,0 Mio., ist nur mit Bewilligung der Bundesanstalt Statistik Österreich zulässig (§ 13 HStG 1995).

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0114-IV/8/2011
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0400-IV/8/2008
Stammnummer
33406
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 3)
Gültig
01.02.2011 bis 07.02.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF