Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3158-W/02
Unternehmereigenschaft, Vorbereitungshandlungen, Vorsteuerabzug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3158-W/02vom 26.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Von der Bw. wurden mit Umsatzsteuererklärung vom 30.
September 1999 S 14.833,00 (€ 1.077,96) gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994
steuerfreie Umsätze und S 60.328,00 (€ 4.384,21) Vorsteuern
erklärt.
Mit angefochtenem Bescheid vom 9. Mai 2000 erfolgte die
Festsetzung der Umsatzsteuer 1997 mit Null.
In der Bescheidbegründung ist ausgeführt, dass
die Bw. im Jahre 1997 nur gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994 unecht befreite
Umsätze erzielt habe und daher gem. § 12 Abs. 3 UStG 1994 ein
Vorsteuerabzug nicht zustehe. Außerdem sei in einer Vorhaltsbeantwortung
vom 27. Oktober 1998 von der Bw. mitgeteilt worden, dass die unternehmerische
Tätigkeit (Vermietung und Verpachtung) erst seit März 1998
ausgeübt werde.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 7. Juni 2000 wird
vorgebracht, dass die Bw. im Jahr 1997 nach dem Willen der Stifter mit der
Absicht errichtet worden sei, dass sie zur Deckung des jährlichen
Verwaltungsaufwandes laufende Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
von Immobilien erzielen solle.
Im Gründungsjahr 1997 seien vom Stiftungsvorstand
Vorbereitungshandlungen zur Verwirklichung dieses Stifterwillens gesetzt
worden.
Der tatsächliche Beginn der Vermietung und Verpachtung
ab dem Jahr 1998 wäre ohne diese vorbereitenden Handlungen des
Stiftungsvorstandes im Jahr 1997 nicht möglich gewesen.
Es stehe daher außer Zweifel, dass die Bw. bereits im
Jahr 1997 als Unternehmer im Sinne des UStG anzusehen sei und der Vorsteuerabzug
zustehe.
Dies werde insbesondere dadurch untermauert, dass die Bw.
im Jahre 1998 über 90 % und im Jahre 1999 sogar 100 % ihrer
steuerpflichtigen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung bezogen
habe.
Die bloß vorübergehend erzielten Einkünfte
aus einer Haftungsprovision in den Jahren 1997 und 1998 seien nur aus
Gründen der Wahrung der Fremdüblichkeit zur Vermeidung des
möglichen Vorwurfes einer verdeckten Ausschüttung verrechnet und seien
betragsmäßig von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie eine
Kürzung der Vorsteuer nicht rechtfertigen könnten.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 3. Juli 2001 als unbegründet abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass - entgegen der
Behauptung der Bw. - weder aus der Stiftungsurkunde noch aus der
Stiftungszusatzurkunde zu entnehmen sei, dass die Bw. 1997 nach dem Willen der
Stifter mit der Absicht zur Erzielung laufender Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung zur Deckung des jährlichen Verwaltungsaufwandes errichtet
worden sei.
Im Jahresabschluss 1997 (Punkt C) sei vermerkt, dass in den
Folgejahren Zinserträge und Beteiligungserträge erzielt
würden.
Geplante Vermietungsabsichten oder entsprechende
Vorbereitungshandlungen dafür seien auch aus dem gesamten Jahresabschluss
1997 nicht zu entnehmen.
Die einzigen Aktivitäten der Bw. im Jahre 1997 seien
die Beteiligungszugänge gewesen, jener Zweck zu dem die Stiftung
schließlich gegründet worden wäre.
In der Berufung sei nicht erläutert worden, welche
Vorbereitungshandlungen für die Vermietung ab 1998 konkret im Jahre 1997
gesetzt worden sein sollten und welche Vorsteuern im Zusammenhang damit stehen
sollten.
Da eine Vermietung im Jahre 1998 auch nicht
notwendigerweise entsprechende Handlungen im Vorjahr voraussetze, würden
auch diese Berufungsausführungen ins Leere gehen.
Auch aus dem Vorbringen, im Jahre 1998 wären über
90 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen
worden, sei nichts zu gewinnen, da dies das Vorliegen von behaupteten
Vorbereitungshandlungen im Jahr 1997 nicht beweisen könne.
Mit Anbringen vom 4. Februar 2002 stellte die Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Darin rügt die Bw., dass das Finanzamt in der
Begründung der Berufungsvorentscheidung durch die Negierung der Anerkennung
der Notwendigkeit einer entsprechenden Vorbereitungszeit für die Auswahl
geeigneter Immobilien-Objekte vor dem Beginn einer Vermietungstätigkeit ein
angemessenes Verständnis für wirtschaftliche Vorgänge vermissen
lasse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, setzt das Recht zum Abzug von Vorsteuer die Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers voraus.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu
erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren
Mitgliedern tätig wird.
Dem Kommentar zum UStG 1994 von Ruppe, 2. Auflage,
WUV-Universitätsverlag, Wien 1999, zu § 2, Tz. 134 ist dazu folgendes
zu entnehmen:
"Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der Erzielung
von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist (noch)
nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt (siehe schon VwGH
3.5.1968, 1081/66 Slg 3750 F).
Vorbereitungshandlungen sind daher ausreichend (ebenso EuGH
14.2.1985, Rs 268/83 "Rompelmann", Slg 655; 29.2.1996, Rs C-110/94 "INZO", Slg
I-857).
Maßgebend ist, wann - nach außen erkennbar -
die ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen
werden (so auch VwGH 15.1.1981, 1817/79 Slg 5541 F; 30.9.1998,
96/13/0211).
Ob die Handlung ernsthaft der Vorbereitung künftiger
Leistungen dient oder nicht, ist Tatfrage, für die die allgemeinen Regeln
über die objektive Beweislast zum Tragen kommen.
Ob (die Unternehmereigenschaft begründende)
Vorbereitungstätigkeiten anzunehmen sind, muss im Zeitpunkt der
Tätigkeit entschieden werden.
Besteht in diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht der
Verwertung dieser Tätigkeit durch Leistungen, ist eine unternehmerische
Tätigkeit nicht gegeben; sie wird auch nicht rückwirkend damit
begründet, dass die Tätigkeit später in entgeltliche Leistungen
mündet.
Der mit der Umsatzsteuererklärung 1997 erklärte,
gem. § 6 Abs. 1 Z 8 UStG 1994 unecht umsatzsteuerbefreite Umsatz i.H. von S
14.833,00 (€ 1.077,96) war eine Haftungsprovision von 0,5 % p.a. für
die Übernahme einer Haftung i.H. von S 12,000.000,00 (€ 872.074,01)
für Herrn X.
Dem Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses 1997 ist auf Seite 5, Punkt C., Wirtschaftliche
Verhältnisse, Tz. 7, zu entnehmen, dass die Erträge der Bw. in diesem
Jahr aus der Haftungsprovision stammten und in den Folgejahren Zinserträge
sowie Beteiligungserträge erzielt werden würden.
Eine künftige Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ist darin nicht angesprochen.
In der Stiftungsurkunde vom 15. April 1997 ist in Artikel
IV als Stiftungszweck jedoch u.a. "die Erhaltung sowie die Anlage von
Vermögenswerten aller Art, deren Verwaltung, insbesondere auch von
Immobilien und Beteiligungen" angeführt.
Das angestrebte Resultat der Anlage und Verwaltung von
Immobilien ist nach allgemeiner Lebenserfahrung die Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von den Stiftern bei Errichtung
der Bw. bereits beabsichtigt war.
Dem Bericht über die Prüfung des
Jahresabschlusses 1998 ist zu entnehmen, dass die Bw. in diesem Jahr bereits
Einkünfte i.H. von S 166.779,27 (€ 12.120,32) aus Vermietung und
Verpachtung des im Anlagevermögen befindlichen Gebäudes in A und von
zwei Äckern in B erzielte.
Daraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Bw.
hinsichtlich einer bereits im Jahre 1997 bestehenden, nach außen in
Erscheinung tretenden, Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung, die ab März 1998 tatsächlich zur Erzielung solcher
Einkünfte führte, glaubwürdig ist.
Die Gewährung des von der Bw. im Jahre 1997 geltend
gemachten Vorsteuerabzuges setzt voraus, dass die diesem Begehren
zugrundeliegenden Aufwendungen tatsächlich für Vorbereitungshandlungen
im Hinblick auf die ab dem Jahre 1998 erzielten Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung getätigt wurden.
In der Gewinn- und Verlustrechnung für 1997 findet
sich keine detaillierte Aufstellung über die ausgewiesenen Aufwendungen,
sodass daraus keine Information über die Art der Aufwendungen, für die
die gegenständliche Vorsteuer geltend gemacht wurde, gewonnen werden
kann.
Konkrete Ausführungen über die Art der
Aufwendungen wurden von der Bw. nicht getätigt.
Über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates
wurde mit Anbringen vom 24. Februar 2003 eine Aufstellung der Aufwendungen
vorgelegt.
Darin sind Kosten des Stiftungsvorstandes, Rechts- und
Beratungskosten und Steuerberatungskosten unter Anführung der jeweiligen
Eingangsrechnungen aufgelistet.
Dazu ist (wie bereits im Vorlageantrag vorgebracht wurde)
ausgeführt, dass diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auswahl
geeigneter Immobilien-Objekte für die ab dem Jahr 1998 begonnene Vermietung
und Verpachtung entstanden seien.
Es handle sich um Aufwendungen für
Verhandlungsführung durch den Stiftungsvorstand, steuerliche und
rechtliche Beurteilung verschiedener Modelle sowie Errichtung der erforderlichen
Urkunden betreffend die Immobilien-Objekte.
Somit ist erwiesen, dass die dem für das Jahre 1997
von der Bw. begehrten Vorsteuerabzug i.H. von S 60.328,00 (€ 4.384,21)
zugrundeliegenden Aufwendungen für Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf
die ab März 1998 ausgeübte unternehmerische Tätigkeit Vermietung
und Verpachtung getätigt wurden.
Der Abzug der Vorsteuer i.H. von S 60.328,00 (€
4.384,21) wird gewährt.
Wien,
26. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3158-W/02
- Stammnummer
- 3340
- Gültig
- 26.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF