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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1744-W/07

Verspachteln von Gipskartonplatten, Bauhilfstätigkeit - Scheinselbständigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1744-W/07vom 04.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dem Vorbringen der Bw., dass sich die "Spachtler" hätten vertreten lassen können, kommt keine praktische Bedeutung zu, da dieser Fall nachweislich nicht eingetreten ist. Anzumerken ist aber, dass K.W. im Zuge seiner Befragung angegeben hat, dass er sich in seiner Arbeit nicht durch eine andere Person vertreten lassen kann. K.C. hat angegeben "Wenn ich verhindert wäre, könnte auch jemand anderer die Arbeiten erbringen, .... ich selbst würde für diesen Auftrag keine Rechnung legen." Auf den ersten Blick mag man daraus auf eine Vertretungsbefugnis schließen. Jedoch widerspricht der Verzicht auf Rechnungslegung dem Gedanken der Einnahmen- und Erfolgserzielung eines Selbständigen. Ein Selbständiger, der einen Auftrag übernommen hat und sich dann zu dessen Ausführung einer Hilfsperson / eines Subunternehmers bedient, würde wohl in solch einem Fall nicht auf eine eigene Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber verzichten, sondern wären etwaige Aufwendungen daraus bei seinem Betriebsergebnis, seinem Erfolg, zu berücksichtigen. Der Hinweis der Bw. auf die spätere Gründung einer KEG durch einen Teil der in Rede stehenden Personen stellt kein stichhaltiges Argument dafür dar, dass die "Spachtler" im berufungsgegenständlichen Zeitraum ihre Tätigkeit als Selbständige ausgeübt haben. Zum vorliegenden Sachverhalt wird, aufgrund der in der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthaltenen Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen und bei Berücksichtigung der diesbezüglich in der ständigen Judikatur des VwGH enthaltenen weiteren Abgrenzungskriterien, zusammenfassend festgehalten. Den hier zu beurteilenden Tätigkeiten der als "Spachtler" für die Bw. arbeitenden Personen liegen keine Werkvertragsverhältnisse zugrunde, sodass mangels solcher Vertragsverhältnisse von keiner selbständigen Tätigkeit der "Spachtler" auszugehen wäre. Da aber bei der steuerlichen Beurteilung nicht allein das äußere Erscheinungsbild des Rechtsverhältnisses, das einer Tätigkeit zugrunde liegt, maßgeblich ist, ist das Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder die der Unselbständigkeit überwiegen. Im Fall der Bw. ergibt die oben dargestellte Untersuchung und rechtliche Würdigung, dass die tätigen Personen als weisungsgebunden und organisatorisch in das Unternehmen der Bw. eingegliedert zu qualifizieren sind. Bei keiner der in Rede stehenden Personen ist zu erkennen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu tragen hatte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die "Spachtler" der Bw. ihre Arbeitskraft geschuldet haben und Dauerschuldverhältnisse vorgelegen sind. Damit war jeweils von der Gegebenheit eines Dienstverhältnisses auszugehen, für das die entsprechenden Lohnabgaben zu leisten sind. Dass die in Rede stehenden Personen über keine Arbeitsbewilligungen in Österreich verfügt haben und dies möglicherweise mit der gewählten Gestaltung, nämlich durch die Vorgabe der Selbständigkeit, umgangen werden sollten, sei nur abschließend angemerkt. Die Entscheidung über die Berufungen war dementsprechend spruchgemäß zu treffen. Wien, am 4. März 2008

Normen und Schlagworte

DauerschuldverhältnisDienstverhältnisWerkverträgeUnselbständigkeitUnternehmerwagnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1744-W/07
Stammnummer
33398
Gültig
04.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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