Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2473-W/06
Säumniszuschlag, da ZE-Ansuchen erst 8 Wochen nach Bescheiderstellung eingebracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2473-W/06vom 04.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V.R., vertreten durch Elixa
Steuerberatung GmbH, 3580 Horn, Rathausplatz 5, vom 16. August 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
9. August 2006 über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 9. August 2006 wurden über die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) erste Säumniszuschläge in
Höhe von € 87,47 sowie € 440,81 festgesetzt, da die
Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 4.373,69 sowie die Einkommensteuer
2004 in Höhe von € 22.040,55 nicht innerhalb der festgesetzten Frist
bis 3. Juli 2006 entrichtet worden seien.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 16. August 2006 wurde ausgeführt, dass das
Ratenansuchen für die Einkommensteuernachzahlungen 2002 und 2004
urlaubsbedingt von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters versehentlich zu
spät beantragt worden sei. Da es sich um ein einmaliges Versehen handle,
werde um Aufhebung der Säumniszuschläge ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 25. August 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Steuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 aufgrund der
Betriebsprüfung am 23. Mai 2006 ergangen seien. Fälligkeitstag
nach § 210 Abs. 1 BAO sei der 3. Juli 2006 gewesen. Jedoch erst am 19. Juli
2006 sei von der Kanzlei des steuerlichen Vertreters über FinanzOnline ein
Ansuchen um Zahlungserleichterung eingebracht worden. Zwischen Ergehen der
Bescheide und Einbringen des ZE-Antrages seien somit acht Wochen
verstrichen.
Der Parteienvertreter habe die
Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass die richtige
Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen
sichergestellt seien (Ritz,
BAO-Kommentar3, S.
962, RZ 17; z.B. betreffend Wirtschaftstreuhänder VwGH 21.10.1993,
92/15/0100).
Die Abgabe verspäteter
Erklärungen bzw. das Einbringen verspäteter Ansuchen stelle somit
grobes Verschulden dar, da eine Büroorganisation dem Mindesterfordernis
einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse und dazu gehöre
insbesondere auch die Vorsorge, dass durch entsprechende Kontrollen
Unzulänglichkeiten voraussichtlich auszuschließen seien, womit auch
ein eventueller Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO abzuweisen
wäre. Die Vorschreibung der Säumniszuschläge sei somit durchaus
rechtens.
Im Vorlageantrag vom 14.
September 2006 wird die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und erläutert, dass das
Ratenansuchen für die Einkommensteuernachzahlungen 2002 und 2004 von der
Kanzlei urlaubsbedingt versehentlich zu spät beantragt worden sei. Aufgrund
der Übersiedlung der Kanzlei des steuerlichen Vertreters im Mai 2006 sei
ein neues EDV-System angeschafft und eingerichtet worden, das erst im August
2006 vollständig einsatzbereit gewesen sei. Aufgrund der EDV-Umstellung und
der damit zusammenhängenden Mitarbeiterschulungen seien in diesem Zeitraum
nicht alle Mitarbeiter mit der Vormerkung und Verwaltung der Termine betraut
gewesen. Das durch § 135 BAO eingeräumte Ermessen sei gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben.
Dabei sei der Umstand, dass die Bw. nur ausnahmsweise säumig gewesen war,
zu berücksichtigen.
Weiters werde auf die
persönlichen insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw.
hingewiesen. Die Bw. beziehe eine monatliche Pension von rund € 900,00
netto. Es werde die Aufhebung der Säumniszuschläge von € 87,47
bzw. € 440,81 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der
sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die
Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle
Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen
Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde
liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Der steuerliche Vertreter
bringt vor, dass das Ratenansuchen urlaubsbedingt verspätet beantragt
wurde, es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt hätte, die Kanzlei im
Mai 2006 übersiedelte und ein neues EDV-System angeschafft und eingesetzt
wurde. Dabei wird übersehen, dass die Festsetzung eines
Säumniszuschlages schon eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung
einer fälligen Abgabenverbindlichkeit - unabhängig von deren
Rechtmäßigkeit - ist (VwGH 16.12.1998, 98/13/0134). Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bw. vermögen der Berufung daher
nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil es auf die Gründe, die zum
Zahlungsverzug führten, grundsätzlich nicht ankommt (VwGH 26.5.1999,
99/13/ 0054).
Trotz des Hinweises in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
25. August 2006, dass auch ein eventueller Antrag gemäß
§
217 Abs.7 BAO abzuweisen wäre, wurde vom steuerlichen Vertreter auch im
Vorlageantrag kein entsprechender Antrag gestellt. Da sich die
Berufungsausführungen ausschließlich darauf beschränken, die
Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages durch Umstände, die im Bereich
der steuerlichen Vertretung angesiedelt sind aufzuzeigen, jedoch keine Argumente
angeführt wurden, die gegen die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen sprechen würden, war, da die gesetzlichen
Voraussetzungen der Verhängung von Säumniszuschlägen erfüllt
sind, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Soweit die Bw. eine
Ermessensentscheidung anregen wollte ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber die
Festsetzung von Säumniszuschlägen gemäß
§ 217 Abs. 1
und 2 BAO nicht in das Ermessen der Behörde gestellt hat.
Dem Argument, dass die Bw. nur
ausnahmsweise säumig gewesen war, ist zu erwidern, dass der Gesetzgeber die
ausnahmsweise Säumigkeit genau definiert hat. Gemäß
§ 217
Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist. Mangels Erfüllung dieser Bedingungen konnte daher eine ausnahmsweise
Säumigkeit nicht berücksichtigt werden.
Die vom steuerlichen Vertreter
angesprochenen persönlichen insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse
der Bw. sind für die Festsetzung von Säumniszuschlägen
unbeachtlich.
Abschließend bleibt
festzustellen, dass es der Berufungsbehörde verwehrt war, von Amtswegen
eine - antragsgebundene - Prüfung gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
vorzunehmen, zumal sich die Bw. eines steuerlichen Vertreters bedient hat und
ein entsprechender Antrag nicht eingebracht wurde. Es war daher im
gegenständlichen Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob die
dargestellten Umstände ein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs.
7 BAO ausschließen würden.
Wien, am 4.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2473-W/06
- Stammnummer
- 33392
- Gültig
- 04.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF