Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0237-W/06
Umsatzsteuerpflicht einer über das vereinbarte Honorar hinausgehenden Bonuszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-W/06vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes X vom 23. September 2005 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung
für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 30. Juni 2005 bzw.
- zufolge § 274 BAO - gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 9.
August 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt ein Unternehmen, dessen
Gegenstand insbesondere die Bereiche Vermögensberatung und
Datenverarbeitung umfasst.
Im September 2002 wurde zwischen der Berufungswerberin und
der V Kapitalanlageges.m.b.H. (in weitere Folge kurz: "V") ein Beratungsvertrag
abgeschlossen, in welchem die Berufungswerberin von der V beauftragt wurde, sie
bei der Verwaltung von Investmentfonds zu beraten.
Nach Punkt 2.1. des Vertrages sind von der
Berufungswerberin insbesondere folgende Tätigkeiten
durchzuführen:
laufende
Beratung (Durationeinschätzung bis Einzeltitelauswahl) der Gestion
wöchentliche
Erstellung von Kurzkommentaren über die Euro Rentenmärkte
quartalsweise
Erstellung von ausführlichen Kommentaren über die Euro
Rentenmärkte
monatliche
Erstellung einer ausführlichen Markteinschätzung
Unterstützung
bei der Erstellung von Kommentaren für Rechenschaftsberichte und
Halbjahresberichte.
Darüberhinaus obliegen der
Berufungswerberin nach Punkt 2.2. folgende Tätigkeiten:
laufende
Beratung in der Gestion und bei allgemeinen Fragestellungen im Zusammenhang mit
dem Fondsmanagement
Teilnahme
an Beiratssitzungen, Kundenveranstaltungen und Kundenbesuchen.
Das Honorar ist unter Punkt 3.
wie folgt geregelt:
3.1.
Der Berater erhält für seine vertragsgegenständliche
Tätigkeit ein Beratungshonorar in Höhe von Euro 98.000.- p.a. (incl.
USt). Dieses jährliche Beratungshonorar wird dem Berater von der V in
Quartalszahlungen jeweils nach Rechnungslegung durch den Berater
überwiesen.
3.2.
Allfällige über diesen Vertrag hinausgehende Honorare sind gesondert
in Beilage 2 geregelt.
3.3.
Mit dem Beratungshonorar sind sämtliche wie immer geartete Kosten und/oder
Aufwendungen (Arbeitsaufwand, Sachaufwand, sonstiger Aufwand) des Beraters
vollkommen abgedeckt.
In der Beilage 2 ist unter dem
Titel "Bonuszahlungen" Folgendes angeführt:
"Zusätzlich zu dem in Punkt 3.1. des
Beratungsvertrages vom September 2002 vereinbarten Beratungshonorar behält
sich die V vor - analog der jeweils geltenden Regelung für Senior Fonds
Manager - ein leistungsabhängiges Honorar ("Bonus") zeitgleich mit der
Auszahlung an die Fondsmanager der V zu leisten.
Dieser Bonus ist jedoch eine
freiwillige Zahlung und kein
Honorarbestandteil. Er ist als Erfolgsbeteiligung ausgerichtet und wird vom
Geschäftsgang abhängig gemacht."
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung (Prüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 1 - 6/2005) stellte die
Prüferin fest, dass eine von der V über das vereinbarte Honorar hinaus
gewährte Bonuszahlung in Höhe von 25.399,17 € nicht der
Umsatzsteuer unterzogen worden war.
Auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen setzte das
Finanzamt mit Bescheid vom 23. September 2005 die Umsatzsteuer für die
Monate 1 - 6/2005 unter Berücksichtigung der Bonuszahlung in Höhe von
25.399,17 € bei den mit 20 % zu versteuernden Umsätzen fest. In der
Bescheidbegründung wird auf den Prüfungsbericht verwiesen. In diesem
wird ausgeführt, zum Entgelt gehöre auch, was der
Leistungsempfänger freiwillig aufwende, wie zB Zahlungen an den Unternehmer
über das bedungene Entgelt hinaus wegen besonders zufriedenstellender
Leistung. Der von der V über das vereinbarte Honorar hinaus gewährte
Bonus sei daher umsatzsteuerpflichtig.
Gegen den Bescheid vom 23. September 2005 erhob die
Berufungswerberin Berufung mit folgender Begründung:
Anlässlich der durchgeführten
Umsatzsteuerprüfung sei ein als Erfolgs-/Gewinnbeteiligung zugeflossener
Betrag unter Hinweis auf 4.2 der Umsatzsteuerrichtlinien als
umsatzsteuerpflichtig angesetzt worden, weil er als Entgelt für erbrachte
Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehend betrachtet wurde.
In der Honorarvereinbarung werde eine derartige Leistung
erwähnt, allerdings ausdrücklich nicht als Honorarbestandteil, nur auf
freiwilliger Basis bestehend und vom Gewinn bzw. dem Geschäftsgang
abhängig. In den Umsatzsteuerrichtlinien würden sonstige Entgelte als
umsatzsteuerpflichtig genannt, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen. Unmittelbar bedeute dem
allgemeinen Sprachgebrauch nach sowohl in zeitlicher als auch sachlicher
Hinsicht. Erwähnt würden Trinkgelder und Prämien sowie andere
über das bedungene Entgelt hinausgehende Zahlungen.
In diesem speziellen Fall erfolge die zusätzliche
Zahlung zeitlich weit außerhalb der Leistungsperiode, und zwar im Mittel 9
Monate nach der Leistungserbringung (im Minimum nach 3 Monaten, im Maximum nach
mehr als 15 Monaten), nach Feststellung der Gewinn/Verlustrechnung und Bilanz
durch den Wirtschaftsprüfer und nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat auf
Vorschlag der Geschäftsführung, in Abhängigkeit vom Gewinn/
Geschäftsgang des Vorjahres. Ein direkter Zusammenhang der vollbrachten
Leistung mit dem Geschäftsgewinn sei nicht gegeben, nur im Zusammenspiel
aller am wirtschaftlichen Geschehen Beteiligten und darüber hinaus von der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung indirekt ableitbar. So gesehen sei die
Zuerkennung einer derartigen Beteiligung am Gewinn auch nicht vom Wohlwollen
Einzelner, sondern nur von den zuständigen Organen nach Prüfung
möglich. Bei gleicher Leistungserbringung könne es daher einmal eine
Beteiligung geben, ein anderes Mal im Falle ungünstiger wirtschaftlicher
Bedingungen nicht. Es sei dies der klassische Fall einer Gewinnbeteiligung und
somit im Sinne des Mehrwertsteuersystems nicht steuerpflichtig.
In der Berufung wird der Antrag gestellt, der Berufung
stattzugeben und den Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 5.079,83 € wieder
gutzuschreiben.
Mit Bescheid vom 9. August 2007 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuer für das Jahr 2005 fest, wobei die strittige Bonuszahlung als
umsatzsteuerpflichtig behandelt wurde. Der Bescheid erging gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig. In der Begründung wurde
ausgeführt, die Veranlagung erfolge in Hinblick auf das offene Rechtsmittel
betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum 1 - 6/2005
vorläufig.
Gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid für 2005 vom 9.
August 2007 wurde keine Berufung eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides
für 2005 vom 9. August 2007 ist der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid
für die Monate 1 - 6/2005 vom 23. September 2005 aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung gemäß
§ 274 BAO
als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet.
§ 274 BAO ist unter anderem anwendbar, wenn - wie im
vorliegenden Fall - ein Umsatzsteuerveranlagungsbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG
1994) an die Stelle eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides (§ 21 Abs. 3
UStG 1994) tritt (vgl. zB Renner, SWK
2003, S 271;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3, § 274 Anm
3; Ritz,
BAO3, § 274 Tz
2).
Die gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die
Monate 1 - 6/2005 erhobene Berufung gilt somit auch als gegen den
Umsatzsteuerjahresbescheid für 2005 gerichtet.
Zur
Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides für
2005:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt.
Nach § 4 Abs. 1 UStG 1994 wird der
Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt
bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder
sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu
erhalten.
Zum Entgelt gehört gemäß
§ 4
Abs. 2 Z 1 UStG 1994 auch, was der Empfänger einer Lieferung
oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige
Leistung zu erhalten.
Entscheidend ist nicht, was der Abnehmer aufzuwenden hat,
sondern was er tatsächlich aufwendet. Der Unternehmer hat nicht das zu
versteuern, was er zu bekommen hat, sondern was er tatsächlich erhält.
Zum Entgelt zählen nicht nur Aufwendungen, die getätigt werden, um die
Leistung zu erhalten, sondern auch solche, die getätigt werden, weil man
die Leistung erhalten hat. Für die Steuerpflicht kommt es nicht darauf an,
ob die freiwillige Gegenleistung vor, während oder nach der
Leistungserbringung entrichtet wird, sofern es sich um eine Gegenleistung
für eine erbrachte oder zu erbringende Leistung handelt. Voraussetzung ist
aber, dass die nicht geschuldete Leistung im Zusammenhang mit einer konkreten
Lieferung oder sonstigen Leistung aufgewendet wird. Freiwillige Zuwendungen, die
der Unternehmer außerhalb eines konkreten Leistungsaustausches erhält
(wie zB Werbegeschenke), bilden kein Entgelt (vgl.
Ruppe,
UStG3, § 4 Tz
100, 101).
Nach der Rechtsprechung zählen zum Entgelt
Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder
sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger
Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt
dem Grundsatz Rechnung, dass unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des
Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen
Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist,
ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen
Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht
wird. Zum Entgelt gehören somit beispielsweise auch Zuzahlungen über
das bedungene Entgelt hinaus wegen besonders zufrieden stellender Leistung und
dgl. (vgl. VwGH 25.1.2001, 95/15/0172; VwGH 18.12.2001, 98/15/0095).
Das in der Beilage 2 des zwischen der Berufungswerberin und
der V abgeschlossenen Beratungsvertrages als freiwillige Zahlung vorgesehene
Honorar ("Bonus") steht in ursächlichem Zusammenhang mit der erbrachten
Leistung, weil es leistungsabhängig ist und nur im Zusammenhang mit der
Beratungsleistung gewährt wird. Auch der zeitliche Zusammenhang ist
gegeben, da die Verzögerung der zusätzlichen Zahlung (im Durchschnitt
neun Monate nach der Leistungserbringung) lediglich darauf
zurückzuführen ist, dass zuerst die Gewinn- und Verlustrechnung sowie
die Bilanz erstellt und die Genehmigung durch den Aufsichtsrat erteilt werden
müssen.
Das gegenständliche Honorar ist daher
Entgeltsbestandteil und als freiwillige Gegenleistung gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 der Umsatzsteuer zu
unterziehen.
Entgegen den Berufungsausführungen wird im Abschnitt
4.2 der Umsatzsteuerrichtlinien im Fall von freiwilligen Aufwendungen des
Leistungsempfängers (Punkt 4.2.1 der Umsatzsteuerrichtlinien) ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch, der
zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet, nicht
verlangt. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang muss nach Punkt 4.2.2
der Umsatzsteuerrichtlinien nur bei zusätzlichen Entgelten von dritter
Seite gegeben sein.
Im Übrigen wäre der unabhängige Finanzsenat
an Aussagen in den Umsatzsteuerrichtlinien des BM für Finanzen nicht
gebunden.
Der Umstand, dass die Bonuszahlung laut Beilage 2 des
Beratungsvertrages "als Erfolgsbeteiligung ausgerichtet" und "vom
Geschäftsgang abhängig" gemacht wird, führt entgegen der in der
Berufung vertretenen Ansicht nicht dazu, dass die gegenständliche Zahlung
als Gewinnbeteiligung nicht umsatzsteuerbar wäre. Unter welchem Titel der
Berufungswerberin die Gegenleistung zugeflossen ist, ist nicht von Bedeutung,
weil nach den Bestimmungen des UStG 1994 nur die Lieferung oder sonstige
Leistung einen allenfalls steuerpflichtigen Umsatz darstellt, nicht aber die
Gegenleistung (vgl. VwGH 31.5.2000, 94/13/0157).
Dem Berufungsbegehren konnte daher nicht entsprochen
werden.
Wien, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-W/06
- Stammnummer
- 33388
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF