Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0210-L/08
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-L/08vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Helmut
Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Mozartstraße 11, vom 2. Februar
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 12. Jänner 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. Jänner 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsbürger von Angola und
hält sich zusammen mit seiner Familie bereits seit mehreren Jahren als
Asylwerber in Österreich auf. Das Asylverfahren ist noch nicht
abgeschlossen. Er verfügt in Österreich über eine befristete
Arbeitserlaubnis im Sinn der §§ 14a und 14e des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes und ist auch tatsächlich
nichtselbständig erwerbstätig. Das Finanzamt wies mit Bescheid vom
12.1.2006 seinen Antrag auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für
seine beiden Kinder L und S mit Wirkung ab 1.1.2006 ab, da sich mit diesem Datum
die Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 geändert
hatte und Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie sich nach den
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte der
Berufungswerber durch seinen steuerlichen Vertreter die Weitergewährung der
Familienbeihilfe im bisherigen Umfang. In der Begründung wurde lediglich
ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe
für seine beiden Kinder auf Grund der neuen gesetzlichen Regelung nicht
mehr gewährt würde. Diese durch das Fremdenrechtspaket geänderte
Gesetzeslage widerspreche jedoch den maßgeblichen
verfassungsmäßigen Grundsätzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden
Fassung lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Berufungswerber zu,
da sein Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde
und damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in
§ 75 Abs. 1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen
abzuführen ist. Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen Anspruch auf
Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber auch über eine befristete
Arbeitserlaubnis verfügt und regelmäßige Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat er jedenfalls nach dieser Bestimmung
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 3.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-L/08
- Stammnummer
- 33386
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF