Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0469-I/07
Rechtswidrigkeit eines Mängelbehebungsauftrages, der zur Vorlage einer Bilanz auffordert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0469-I/07vom 03.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die Dkfm.
Reinhard Schmidt Steuerberatungs GmbH, vom 4. April 2007 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 28. März 2007 betreffend
Zurücknahmeerklärung einer Berufung gemäß
§ 275 BAO
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 29. Jänner 2007 erließ das Finanzamt
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufige Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Jahr 2005, mit denen die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt wurden. Gegen
diese Bescheide erhob die Abgabepflichtige am 20. Februar 2007 fristgerecht
Berufung, der eine ausgefüllte Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für 2005 beigelegt wurde.
Gleichzeitig wurde ersucht, die Veranlagung im Sinne der übermittelten
Steuererklärungen vorzunehmen.
Am 23. Februar 2007 erließ das Finanzamt einen
Bescheid (Mängelbehebungsauftrag), der zur Behebung von Mängeln wie
folgt aufforderte:
"Ihre
Berufung vom 21. Februar 2007 gegen den Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom 29. Jänner 2007 weist hinsichtlich
des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden Mängel auf:
c)
die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (Bilanz
2005)"
Gemäß
§ 275 BAO
wurde die Behebung dieser Mängel bis zum 14. März 2007 mit dem Hinweis
aufgetragen, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als
zurückgenommen gilt.
Mit Schreiben vom 5. März 2007 (Mängelbehebung)
führte die Abgabepflichtige fristgerecht aus, dass mit der Berufung
folgende Änderungen beantragt werden:
"Da die
Grundlagen für eine Schätzung gem. § 184 BAO weggefallen sind,
beantragen wir, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit -1,033.170,50 Euro,
die anrechenbare inländische Kapitalertragsteuer mit 1,64 Euro, die
Umsätze, die dem 20%igen Steuersatz unterliegen, mit 169.929,90 Euro und
den Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuern mit 31.430,75 Euro
festzusetzen."
Die vom Finanzamt mit dem
Mängelbehebungsauftrag offensichtlich angeforderte
"Bilanz 2005" wurde dem Schreiben vom
5. März 2007 nicht beigelegt.
Am 28. März 2007 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit dem die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 gemäß
§ 275 BAO
als zurückgenommen erklärt wurde. Dem Auftrag, die Mängel der
Berufung zu beheben, sei nicht vollinhaltlich entsprochen worden. Die Bilanz
für das Jahr 2005 sei nicht beigebracht worden.
Gegen den Bescheid vom 28. März 2007 betreffend die
Zurücknahmeerklärung einer Berufung gemäß
§ 275 BAO
erhob die Abgabepflichtige am 4. April 2007 fristgerecht Berufung. Im
Mängelbehebungsauftrag sei lediglich ein Mangel angeführt worden,
nämlich die fehlende Erklärung, welche Änderungen beantragt
würden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Dieser Mangel sei schon
ursprünglich nicht vorgelegen, da bereits mit der Berufung gegen die
Sachbescheide die vollständig ausgefüllten Erklärungen K 1 und U
1 übermittelt worden seien. Mit der Mängelbehebung vom 5. März
2007 seien die beantragten Änderungen erneut beziffert worden.
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sei der
Zurücknahmebescheid rechtswidrig, wenn kein Mangel iSd § 250 BAO
vorliege. Ein Mangel iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO liege jedenfalls nicht
vor, wenn die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden,
ausreichend bestimmt sei. Das sei durch die Abgabe der betreffenden
vollständig ausgefüllten Erklärungen jedenfalls gegeben. Die
Nichtvorlage einer Bilanz möge allenfalls eine Mangelhaftigkeit der
Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) zur Folge haben. Das sei jedoch
im Streitfall ohne Bedeutung, weil diesbezüglich kein
Mängelbehebungsauftrag ergangen sei und ein Zurücknahmebescheid nur
aufgrund der im Mängelbehebungsauftrag genannten Gründe ergehen
dürfe. Es sei der Abgabepflichtigen weiters ursprünglich nicht bewusst
gewesen, dass der Mängelbehebungsauftrag auf Vorlage einer Bilanz gerichtet
gewesen sei. Der Zusatz "Bilanz 2005"
sei dahingehend verstanden worden, dass damit nur das betreffende Jahr noch
einmal angeführt werden sollte. Der Berufung wurde nunmehr der
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2005 beigelegt.
Am 19. April 2007 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend den Zurücknahmebescheid vom
28. März 2007. Ein Zurücknahmebescheid sei nur dann gesetzwidrig, wenn
kein Mangel iSd § 250 BAO vorgelegen oder die gesetzte Frist zur
Mängelbehebung nicht angemessen gewesen sei. Im Streitfall sei ein Mangel
iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO vorgelegen, auch sei die vom Finanzamt gesetzte
Frist (knapp drei Wochen) angemessen gewesen. Eine erst in der Berufung gegen
den Zurücknahmebescheid vorgenommene Mängelbehebung sei nicht mehr
rechtzeitig. Ein Zurücknahmebescheid sei selbst dann zu erlassen, wenn die
Mängelbehebung verspätet, aber noch vor Erlassung des
Zurücknahmebescheides erfolge.
Im Streitfall seien die Bescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 auf der Grundlage einer
Schätzung des Umsatzes und der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergangen,
weil keinerlei Erklärungen bzw. Unterlagen eingereicht worden seien. Gegen
diese Sachbescheide sei eine Berufung eingebracht worden mit dem Ersuchen, die
Veranlagung im Sinne der übermittelten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für 2005 vorzunehmen. Da die Bilanz,
somit also die Erklärung, wie die angegebenen Zahlen ermittelt worden
seien, nicht beigelegt gewesen sei, habe das Finanzamt einen
Mängelbehebungsauftrag zur Behebung eines Mangels iSd § 250 Abs. 1
lit. c BAO erlassen mit dem Zusatz, dass die
"Bilanz 2005" fehle. Mit der
Mängelbehebung vom 5. März 2007 sei eine Bilanz für das Jahr 2005
nicht beigebracht worden, weshalb ein Bescheid ausgefertigt worden sei, wonach
die Berufung gegen die Sachbescheide als zurückgenommen gelte.
Am 2. Mai 2007 stellte die Abgabepflichtige fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Berufung vom 20. Februar 2007 gegen die Sachbescheide habe sämtliche
Inhaltserfordernisse des § 250 BAO erfüllt. Es sei beantragt worden,
die Veranlagung im Sinne der übermittelten Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für 2005 vorzunehmen. Die Berufung
sei aber auch begründet worden damit, dass durch die Einreichung der
entsprechenden Steuererklärungen die Grundlage für eine Schätzung
weggefallen sei. Der Mängelbehebungsauftrag gemäß
§ 250
Abs. 1 lit. c BAO sei durch die Mängelbehebung vom 5. März 2007 und
die darin enthaltene detaillierte Auflistung der beantragten Änderungen
vollständig erfüllt worden, obwohl in der Berufung vom 20. Februar
2007 ein diesbezüglicher Mangel durch die gleichzeitige Einreichung der
Steuererklärungen gar nicht vorgelegen sei. Hinsichtlich des § 250
Abs. 1 lit. d BAO (Begründungsmangel) sei ein Mängelbehebungsauftrag
nicht ergangen.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die
Steuererklärungen in der gegenwärtigen Form eine Art Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. Bilanz darstellten. Durch die übermittelten
Steuererklärungen sei kein Begründungsmangel iSd § 250 Abs. 1
lit. d BAO vorgelegen, weil die Steuererklärungen in der neuen Form eine
Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben darstellten. Dass
die "Bilanz 2005" im
Mängelbehebungsauftrag nur in Klammer erwähnt worden sei, weise
ebenfalls darauf hin, dass diese nur alternativ gefordert gewesen sei. Die
ursprüngliche Schätzung sei auch wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen und nicht wegen Nichtabgabe der Bilanz erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss die Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 BAO
umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem Berufungswerber
gemäß
§ 275 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2007
wurde die Berufungswerberin (Bw.) im Hinblick auf die Berufung vom 20. Februar
2007 aufgefordert, eine Erklärung nachzureichen,
"welche Änderungen beantragt
werden". Der Mängelbehebungsauftrag erstreckte sich somit auf das
Tatbestandsmerkmal des § 250 Abs. 1 lit. c BAO. Der Berufungsantrag soll
die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche
Unrichtigkeit der Berufungswerber dem Bescheid anlastet. Die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder
zumindest bestimmbaren Inhalt haben, wobei sich die Bestimmtheit aus der
Berufung ergeben muss (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, §
250 Tz 11, mwH).
Der Antrag, erklärungsgemäß zu veranlagen,
ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ausreichend, wenn die betreffenden
angekündigten Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten
Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden. Beantragt der Abgabepflichtige,
er möge
"erklärungsgemäß"
veranlagt werden, so kann dies nur dann als Erklärung iSd § 250 Abs. 1
lit. c BAO gewertet werden, wenn tatsächlich eine solche
Abgabenerklärung eingereicht wurde. Andernfalls bleibt die Erklärung
inhaltslos (VwGH 29.9.1976, 1093/76; VwGH 20.7.1999, 93/13/0312).
Mit den Bescheiden vom 29. Jänner 2007 betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 wurden die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt. Der Berufung
gegen diese Bescheide legte die Bw. eine ausgefüllte Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung für 2005 bei. Gleichzeitig ersuchte
sie, die Veranlagung im Sinne der übermittelten Steuererklärungen
vorzunehmen. Aus den der Berufung vom 20. Februar 2007 beigelegten,
vollständig ausgefüllten Steuererklärungen war (anhand der
Kennzahlen) klar und eindeutig ersichtlich, welche Änderungen im
Verhältnis zu den angefochtenen Bescheiden beantragt wurden. Dem § 250
Abs. 1 lit. c BAO hat die Berufung somit zweifelsfrei entsprochen, weshalb ein
darauf gestützter Mängelbehebungsauftrag nicht zulässig war.
Die Angabe gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO
soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus
welchen Gründen der Berufungswerber die Berufung für Erfolg
versprechend hält. Die in ausgefüllten Erklärungsvordrucken
angeführten Ziffern stellen noch keine Begründung iSd § 250 Abs.
1 lit. d BAO dar, wenn nicht erläutert wird, wie diese Ziffern ermittelt
wurden (VwGH 11.12.1974, 1114/74; VwGH 23.5.1978, 595, 658, 659/78; VwGH
17.12.2002, 97/14/0030). Was als Erläuterung einer Ziffer (zB. der
Höhe der Umsätze, des Gewinnes) in Betracht kommt, hängt von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine solche Erläuterung kann
etwa durch Vorlage einer Bilanzabschrift erfolgen. Die Höhe des Gewinnes
(Verlustes) kann zB. durch eine aufgegliederte Zusammenstellung der
Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben erläutert werden (Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 250 Tz 16, mwH).
Die Bw. räumte in der Berufung vom 4. April 2007
selbst ein, dass die Nichtvorlage der Bilanz gleichzeitig mit Einreichung der
Steuererklärungen allenfalls einen Begründungsmangel iSd § 250
Abs. 1 lit. d BAO zur Folge gehabt habe. Wenn das Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. April 2007 argumentierte, dass
"die Bilanz, somit also die Erklärung,
wie die angegebenen Zahlen ermittelt wurden", nicht beigelegt gewesen
sei, so stellte sie damit offensichtlich selbst auf das Tatbestandsmerkmal des
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO ab. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wird wegen
Nichtbehebung solcher Mängel, deren Behebung nicht ausdrücklich
aufgetragen wurde (und die auch nicht unaufgefordert behoben wurden), ein
Bescheid betreffend die Zurücknahmeerklärung einer Berufung
gemäß
§ 275 BAO erlassen, so ist dieser rechtswidrig (VwGH
23.5.1978, 595, 658, 659/78; VwGH 30.9.1998, 93/13/0258). Mit dem
Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2007 wurde die Bw. nicht auch
aufgefordert, ihre Berufung den Erfordernissen des § 250 Abs. 1 lit. d BAO
anzupassen. Wie die Bw. richtig erkannte, ist diesbezüglich kein
Mängelbehebungsauftrag ergangen.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2007
wurde die Bw. im Hinblick auf die Berufung vom 20. Februar 2007 offenkundig
(auch wenn dies von der Bw. anders gesehen wird) auch aufgefordert, die
"Bilanz 2005" nachzureichen.
Mängelbehebungsaufträge dürfen nicht zur Beibringung von
Beweismitteln erteilt werden (VwGH 16.12.1981, 81/13/0063; VwGH 17.12.1998,
97/15/0130). Auch die Vorlage von Steuererklärungen und der Steuerbilanz
darf nicht mit einem Mängelbehebungsauftrag aufgetragen werden, weil aus
diesen Unterlagen zwar die in § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO umschriebenen
Erfordernisse hervorgehen können, aber der Berufungswerber diesen
Erfordernissen auch auf andere Weise - insbesondere durch hinreichend
ausgeführte Schriftsätze - nachkommen kann. Letztere Möglichkeit
muss ihm ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag bieten (VwGH
14.10.1980, 1001/79; vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
Auflage, § 275 Tz 7). Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar
2007 wurde die Bw. zur Nachreichung der
"Bilanz 2005", nicht aber iSd §
250 Abs. 1 lit. d BAO zur Nachreichung einer Begründung aufgefordert. Der
Mängelbehebungsauftrag vom 23. Februar 2007 war daher auch aus diesem Grund
rechtswidrig, weil er zur Vorlage der "Bilanz
2005" aufforderte; dies selbst dann, wenn tatsächlich ein
inhaltlicher Mangel iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO vorgelegen sein sollte
(VwGH 14.10.1980, 1001/79).
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kann
es auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt ein Mängelbehebungsauftrag
iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO zur Nachreichung einer fehlenden
Begründung erforderlich gewesen wäre. So wendete die Bw. ein, dass die
Berufung vom 20. Februar 2007 mit der gleichzeitigen Einreichung der
Steuererklärungen auch entsprechend begründet worden wäre. Durch
die übermittelten Steuererklärungen sei kein Begründungsmangel
iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO vorgelegen, weil die Steuererklärungen in
der neuen Form eine Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
darstellten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Mängelbehebungsauftragerklärungsgemäße VeranlagungSteuererklärungenBilanzBegründungZurücknahmeerklärungDarstellung der Besteuerungsgrundlagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0469-I/07
- Stammnummer
- 33368
- Gültig
- 03.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF