Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0132-L/08
Erwerbsunfähigkeit ist trotz der Erwerbstätigkeiten laut Gutachten vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-L/08vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 10. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 14. September
2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im März 2005 die
Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher
Behinderung. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung eines Arztes
für Allgemeinmedizin vom 29.3.2005 mit folgendem Inhalt: "Es wird
bestätigt, dass Frau (Name wird angeführt) erstmals am 24.11.1997
wegen Herzrasens in meiner Ordination vorstellig wurde. Nach Abklärung
körperlicher Ursachen wurde bereits am 27.11.97 die Verdachtsdiagnose
Panikattacke und larvierte Depressio geäußert und Frau (Name genannt)
mit einem Antidepressivum eingestellt. Im Laufe der Jahre zeigte sich,
dass sich der anfängliche Verdacht erhärtete, da Frau (Name genannt)
wegen Angststörungen mehrmals längerfristig in Spezialabteilungen
behandelt wurde.
Aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung ergibt sich Folgendes: 1.11.1991 - 30.6.1992 Besuch
einer mittleren Schule 1.9.1992 -
31.8.1995
Angestelltenlehrling
1.9.1995 -
29.2.1996 Angestellte 20.3.1996 - 23.4.1996
Arbeitslosengeldbezug 24.4.1996 -
25.4.1996 Angestellte 8.5.1996 - 2.6.1996
Arbeitslosengeldbezug 3.6.1996 -
1.7.1996 Angestellte 2.7.1996 - 13.8.1996
Arbeitslosengeldbezug 2.9.1996 - 14.9.1996
Arbeitslosengeldbezug 15.9.1996 - 6.10.1996
Krankengeldbezug 15.10.1996 - 22.10.1996
Arbeitslosengeldbezug 23.10.1996 -
25.10.1996 Angestellte 26.10.1996 - 16.1.1997
Arbeitslosengeldbezug 17.2.1997 - 18.2.1997
Arbeitslosengeldbezug 19.2.1997 - 9.4.1997
Notstandshilfe 22.3.1997 - 30.10.1997 geringfügig beschäftigte
Arbeiterin 10.4.1997 - 13.4.1997
Arbeiterin 14.4.1997 - 13.5.1997 Notstandshilfe 15.5.1997 -
24.8.1997 Notstandshilfe 25.8.1997 -
13.2.2000 Angestellte 14.2.2000 - 31.3.2000
Krankengeldbezug 1.4.2000 - 1.5.2000 Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung 2.5.2000 - 15.5.2000
Arbeitslosengeldbezug 3.7.2000 -
27.11.2000 Arbeiterin 28.11.2000 - 18.12.2000
Krankengeldbezug 19.12.2000 - 21.12.2000
Urlaubsabfindung 22.12.2000 - 15.10.2001 Krankengeldbezug 1.8.2001
- laufend Pensionsbezug-geminderte Arbeitsfähigkeit 1.8.2003 -
8.8.2003 Pensionsvorschußbezug 9.8.2003 - 5.12.2003
Krankengeldbezug.
In einem Gutachten des zuständigen Bundessozialamtes,
das vom Finanzamt angefordert wurde, wird am 20.6.2005 ein Gesamtgrad der
Behinderung in Höhe von 70 %
bescheinigt. Diagnose: Anorexia nervosa u. Bulimie mit Hormonst.,
Osteoporose Richtsatzposition: 585 Gdb:
70 % Rahmensatzbegründung: Pos. 585 sgm. wird wegen der
mass. Persönlichkeitsstörung, die in einer Essstörung und
Panikattacken Ausdruck findet, der erf. psychother. Betreuung und med. Ther. mit
70 % Gdb eingeschätzt. Der Beginn der Erkrankung und die
Erwerbsunfähigkeit sind vor dem 21. Lj. eingetreten. Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich. Die rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung ist ab 1.11.1997
auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde möglich. Die
Untersuchte ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die EU ist begründet durch rez. Panikattacken,
reduz.psych. Belastbarkeit, stark red. körperlichem Zustand u. zu
erwartenden weiteren Krankenhausaufenthalten von durchschnittlich 2 Monaten
jährlich.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 14.9.2005 den Antrag der
Berufungswerberin auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter
Hinweis auf die §§ 6 Abs. 5 und
6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe eine
mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei
infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die Antragstellerin habe sich seit 1998, somit nach
Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den
Unterhalt verschafft. Dass die Antragstellerin keine Arbeitsleistungen erbracht
habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen
Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt
worden sei, sei nicht behauptet worden und liege offensichtlich auch nicht
vor.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass die Erkrankung laut fachärztlichem
Sachverständigengutachten vor dem 21. Lebensjahr eingetreten
sei. Das Dienstverhältnis von 1998 und 1999 sei ein Arbeitsversuch
bei bestehender Krankheit gewesen. Denn das Krankheitsbild "Anorexia nervosa",
das bei der Berufungswerberin diagnostiziert worden sei, kennzeichne sich unter
anderem durch: - Keinerlei Krankheitseinsicht, -
Krankheitsverleugnung trotz Offensichtlichkeit, - Perfektionismus,
Leistungsanspruch, Pflichtgefühl, Anpassung und "funktionieren
müssen". Anorexiepatienten seien im Vergleich zu anderen in der Lage
bzw. gerade auf Grund der Krankheit in der Lage, noch wesentlich länger zu
funktionieren und die erwartete Leistung zu erbringen. Dies sei als Symptom
anzusehen, weil es geradezu zwanghaft sei, leistungsfähig sein zu
müssen und das Einzige, über das sie sich definieren. Die Fassade sei
zu wahren, auch wenn es körperlich aus medizinischer Sicht nicht mehr
nachvollziehbar scheine, dass ein Mensch unter solchen Umständen
überhaupt noch leistungsfähig sein könne. Die Pflicht und
Leistung stehe über allem. Die Tatsache, dass der krankheitsbedingte
Arbeitsausfall sofort einen stationären Aufenthalt erfordert habe, zeige,
wie fortgeschritten die Krankheit bereits gewesen sei. Als Beilage zum besseren
Verständnis und zur Belegung der Tatsachen würden Kopien diverser
Fachliteratur beigelegt. Die Verschlechterung der Krankheit sei durch den
Arbeitsversuch eingetreten. Eine ärztliche Bestätigung der
Landesnervenklinik liege bei. Aus dieser Bestätigung vom 5.7.2004
geht hervor, dass sich die Berufungswerberin seit 2.3.2004 in stationärer
Behandlung an der psychosomatischen Abteilung befinde. Es handle sich um den
18. Aufenthalt der Patientin seit Jänner 2000. Sie leide an einer
schweren Form der Anorexia nervosa sowie einer Störung der Impulskontrolle.
Zuletzt habe sie sich im Winter 2003 in einem lebensbedrohlichen Zustand
befunden und habe intensivbehandelt werden müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.11.2005 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird
angeführt, dass sich aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes
ergebe, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe gem.
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 notwendige Annahme
widerlege, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der VwGH sehe
keinen Anlass, von dieser Rechtsmeinung abzurücken. Er werde in dieser
Meinung vielmehr durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/76, 114 der Beilagen zu den stenographischen
Protokollen des Nationalrates XIV.GP, bestärkt. Heisse es dort doch, durch
die Neufassung des § 6 Abs. 2 FLAG 1967 werde volljährigen
erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert
gewesen seien und die niemals erwerbsfähig geworden seien, ein eigener
Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der
Eltern - Vollwaisen geworden seien. Folgende Einkünfte (soweit
vorhanden) würden eine mehrjährige berufliche Tätigkeit
zeigen: 1998: 202.330.- 1999: 222.510.- 2000:
180.169.-. Laut Berufungsschrift sei das Dienstverhältnis von 1998
und 1999 ein Arbeitsversuch gewesen. Nach den vorhandenen Einkünften hatte
sich die Berufungswerberin zumindest in den Jahren 1998, 1999 und 2000 den
Unterhalt selber verschaffen können. Selbsterhaltungsfähigkeit liege
vor, wenn die zur Deckung des Unterhalts notwendigen Mittel selbst erworben
würden. Dies sei der Fall, wenn das monatliche Durchschnittseinkommen des
Unterhaltsberechtigten jenen Betrag erreiche, mit dem auszukommen auch einem
Bezieher der Mindestpension zugemutet werde. In allen 3 Jahren sei dieser Betrag
(teilweise sogar über das Zweifache) überschritten worden.
Im Vorlageantrag vom 22.12.2005 wird insbesondere auf die
vorgelegten medizinischen Gutachten und Fachliteratur hingewiesen, auf welche
die Abgabenbehörde nicht eingegangen sei.
Mit Berufungsentscheidung vom 12.3.2007 wurde die Berufung
vom Unabhängigen Finanzsenat als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 20.8.2007 hat die Berufungswerberin eine
Beschwerde gem. Artikel 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof
eingereicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat am 10.12.2007,
B 700/07-13, in der Beschwerdesache zu Recht erkannt. Die
Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid im
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Der Bescheid wurde daher
aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof führt Folgendes aus:
"Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG
in der Fassung vor BGBl. 531/1993 war die erhebliche Behinderung durch ein
Zeugnis eines inländischen Amtsarztes nachzuweisen. Einem
amtsärztlichen Zeugnis war eine entsprechende Bestätigung einer
inländischen Universitätsklinik oder einer inländischen
Krankenanstalt sowie eine entsprechende Bestätigung des Schularztes
gleichgesetzt. Zur Frage, wie die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit
nachzuweisen ist, war dieser Fassung des FLAG nichts zu entnehmen.
In der Fassung der Novelle BGBl. 531/1993 lautete
§ 8 Abs. 6 leg.cit hingegen
folgendermaßen:
"(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der
Landesinvalidenämter nachzuweisen. [...]."
Damit wurde nicht nur die Rechtslage hinsichtlich des
Nachweises des Grades der Behinderung neu geregelt, sondern dieses Verfahren
auch auf die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit erstreckt.
Die derzeit geltende - bereits oben wiedergegebene -
Fassung dieser Bestimmung ist erst mit der Novelle BGBl. I 105/2002
eingeführt worden. In den Materialien
(RV 1136 BlgNR 21. GP) heißt es dazu:
"Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist derzeit durch
eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Der vorliegende
Gesetzentwurf sieht vor, dass die Untersuchungen nunmehr ausnahmslos durch das
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - einschließlich durch
deren mobile Dienste - durchzuführen und ärztliche
Sachverständigengutachten zu erstellen sind, da das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen über langjährige praktische Erfahrungen
bei der Anwendung der angesprochenen Richtsatzverordnung verfügt und sohin
eine bundesweit einheitliche Vollziehung gewährleisten kann. Diese
Maßnahme lässt auch mehr Effizienz bei den administrativen
Abläufen erwarten, wobei auf die angespannte Personalsituation in den
Beihilfenstellen der Finanzämter hinzuweisen ist."
Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede
stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des
Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel
unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der
eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und
dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem
eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution
eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende
Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zu Grunde liegen, dass die
Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in
einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter
Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen
Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch
berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder -
oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben
einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie
aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt
sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der
Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur
Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben
bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten
untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach
entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige
Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt,
ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des
FLAG zu lösen ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der
jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen. Nach § 8
Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Im Hinblick auf die Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes und unter Berücksichtigung des eindeutigen
Gutachtens des Bundessozialamtes kann vom Vorliegen der Voraussetzungen für
die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe ausgegangen
werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-L/08
- Stammnummer
- 33343
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF