Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2220-W/06
Aussetzung der Einhebung wenig erfolgversprechend, da eindeutige Judikatur des VwGH vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2220-W/06vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn P.C., vom 9. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 23. Juni 2006 über
die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 21/22 vom 23. Juni 2006 wurde der Antrag des Berufungswerbers (in
weiterer Folge Bw.) vom 4. Mai 2006 auf Aussetzung des strittigen Betrages
(betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004) in Höhe von € 31.080,78
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die
Bemessungsgrundlagen auf die Ermittlungen und Erhebungen der
Betriebsprüfung stützen würden, sowie auf die Anträge
(Berufungsbegehren) des früheren Steuerberaters. Von Seiten des
Antragstellers seien dagegen wiederholt widersprüchliche Aussagen
getätigt worden. Auch das neuerliche Vorbringen des Antragstellers sei
nicht geeignet, von den festgestellten Bemessungsgrundlagen abzuweichen.
Gemäß
§ 212a
Abs. 2 lit. a BAO sei eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, wenn
die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Auf
Grund obiger Ausführungen sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 9. Juli 2006 führt der Bw. Folgendes
aus: Nachdem nun endgültig festgestellt werden habe können,
dass die Einnahmen in diesem Zeitraum durch einen Mitarbeiter fingiert worden
seien und die Firmen nicht existieren würden bzw. keine der angegebenen
Firmen je eine Geschäftsverbindung mit dem Unternehmen des Bf. gehabt habe,
könne es sein, dass ein Unternehmen für nicht erbrachte Einnahmen
Umsatzsteuer leisten müsse. Zur Begründung, dass der frühere
Steuerberater andere Anträge eingebracht hätte, das stimme schon, aber
zu dieser Zeit sei dem Bw. nicht bekannt gewesen, dass die Einnahmen durch den
Mitarbeiter gefälscht gewesen seien und sie das gesamte Ausmaß noch
nicht gewusst hätten. Aber auch die Prüferin habe ihnen damals gesagt,
dass sie, sollte es Änderungen in der Einnahmenslegung geben, ohne weiters
noch diese vornehmen könnte, da das Verfahren ja noch nicht abgeschlossen
gewesen sei. Als der Bw. die Sachlage dann an die Staatsanwaltschaft
weitergegeben und festgestellt habe, dass sämtliche Einnahmenbeträge
gefälscht gewesen seien, hätten sie dies auch sofort dem Finanzamt
mitgeteilt.
Deshalb könne es nicht
sein, dass der Bw. für einen nicht erbrachten Erlös und eingehobene
Umsatzsteuer welche abliefern solle. Der Bw. könne ja auch keine Vorsteuer
kassieren, wenn er nicht etwas erworben habe.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 21/22 vom 1. August 2006 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass in der Begründung der
Berufung - wie schon in den Berufungen gegen die Sachbescheide - kein
nachvollziehbarer Sachverhalt dargestellt werde. Vom Bw. seien damit keine neuen
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, die geeignet wären, die
Einschätzung hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 zu ändern.
In dem dagegen eingebrachten
Vorlageantrag vom 6. August 2006 führt der Bw. aus, dass es unrichtig sei,
wenn die Behörde davon spreche, es gebe keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel. Vielmehr sei es so, dass der Bw. auf Grund der Anzeige und der
Auflistung der Firmen nachweisen habe könne, dass es keine Umsätze mit
den Firmen gegeben habe, da diese gar nicht existieren. Daher sei auch kein
Umsatz erzielt worden und dem Gesetz nach auch keine Umsatzsteuer zu
entrichten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu
bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25. November 1997,
97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern die Abgabenbehörden haben bei
Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die
Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei
nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. September 1993, 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils
herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein
Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine
Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung
etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des
§ 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der
Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der
ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position
bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf
gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine länger während
unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.
Im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a
Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine
Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend
angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des
möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen
zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine
eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann,
wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen
ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der
ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig
erfolgversprechenden Berufung die Rede sein (VwGH 31.7.2003,
2002/17/0212).
Nach dem Berufungsvorbringen
bzw. dem Veranlagungsakt ist strittig, ob für Einnahmen eines Unternehmens,
die durch einen Mitarbeiter fingiert wurden und die Firmen nicht existieren
würden bzw. keine der angegebenen Firmen je eine Geschäftsverbindung
mit dem Unternehmen des Bw. gehabt haben, somit ein Unternehmen für
angeblich nicht erzielte Einnahmen Umsatzsteuer leisten muss. Sämtliche
Einnahmenbeträge sind laut Bw. gefälscht gewesen. Deshalb kann es
nicht sein, dass der Bw. für einen nicht erbrachten Erlös und
eingehobene Umsatzsteuer welche abliefern soll. Der Bw. vermeint, ja auch keine
Vorsteuer kassieren zu können, wenn er nicht etwas erworben hat.
Die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist zu dieser Problematik insoweit eindeutig, als dem
Unternehmer auch Leistungen zuzurechnen sind, die er durch Arbeitnehmer,
Organwalter oder Stellvertreter erbringen lässt (VwGH 18.12.1996,
95/15/0149, siehe auch Ruppe,
Umsatzsteuerkommentar3,
§ 1 Tz 259). Dass der Mitarbeiter, der Einnahmen fingiert haben soll,
Arbeitnehmer gewesen ist, steht jedoch ohne Zweifel fest.
Damit steht aber das
Berufungsbegehren des Bw. mit der Rechtslage und Judikatur eindeutig im
Widerspruch, woran auch der eingewendete Hinweis auf neue Tatsachen nichts zu
ändern vermag. Die Erfolgsaussichten der Berufung können somit
aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur als wenig
erfolgversprechend eingestuft werden, sodass die Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Mit einem allfälligen
Regressanspruch gegen den Mitarbeiter, der laut Aussagen des Bw. die Rechnungen
fingiert haben soll, ist der Bw. auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2220-W/06
- Stammnummer
- 33334
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF