Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1387-W/07
Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1387-W/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BK, vom 23. April 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. April 2007 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe März 2004
bis Mai 2006 für die Kinder ZK, geboren am 24.08.1990, ZKa, geboren am
14.01.1992, TK, geboren am 09.04.2001 und AKK, geboren am 30.04.2004,
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Soweit der angefochtene Bescheid
Familienbeihilfe für März und April 2004 betrifft, wird er aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. April 2007 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) vom 12. Februar 2007 auf Familienbeihilfe für
seine Kinder ZK, geboren am 24.08.1990, ZKa, geboren am 14.01.1992, TK, geboren
am 09.04.2001 und AKK, geboren am 30.04.2004, für den Zeitraum März
2004 bis Mai 2006 abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass
für die Zuerkennung der Familienbeihilfe das Datum des letzten, das
Asylverfahren positiv abschließenden Bescheides maßgebend sei. Da
die Flüchtlingseigenschaft erst mit Bescheid des Unabhängigen
Bundesasylsenates vom 19.06.2006 für die gesamte Familie zuerkannt worden
sei, bestehe bis Mai 2006 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
In der Berufung (23. April 2007) führte der Bw
aus, dass gegenständliche Gesetzesänderung ihn und tausende andere
Flüchtlinge in ihren Rechten schädige, zumal er nicht weniger Bedarf
an Familienbeihilfe habe als ein Österreicher. Der Bw müsse sich daher
seit seiner Einreise nach Österreich hoch verschulden und möchte daher
zumindest anteilsweise die Familienbeihilfe bekommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. April 2007 wurde
die Berufung unter Verweis auf die Bestimmung des § 3 Abs 3 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2007 beantragte der
Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw reiste am 18. März 2004 mit seiner Familie
in Österreich ein. Die von ihm, seiner Gattin und seinen Kindern gestellten
Asylanträge wurden zunächst vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom
13.12.2004 abgewiesen. Mit Bescheiden vom 19.06.2006 wurde vom Unabhängigen
Bundesasylsenat entschieden, dass dem Bw, seiner Gattin und seinen Kindern Asyl
gewährt wird, und festgestellt, dass den Antragstellern kraft Gesetzes die
Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Bw beantragte am 12.02.2007 für seine Kinder
rückwirkend ab März 2004 bis Mai 2006 die Gewährung der
Familienbeihilfe.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt
abgehefteten Kopien der genannten Bescheide des Unabhängigen
Bundesasylsenates und dem Vorbringen des Bw und ist im Übrigen nicht
strittig.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu
würdigen:
Die Anspruchvoraussetzungen für Familienbeihilfe
werden in § 3 FLAG 1967 in der jeweils geltenden Fassung geregelt:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I Nr 142/2004, vorgenommenen Änderung
lautet:
"(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl Nr 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs 1), nicht österreichischer Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs 1 oder 2 erfüllt."
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr
142/2004, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl I Nr 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs 2 lautet:
"(2) Abs 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
2. . . .
3. . . .
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl
I Nr 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs 2 und 38a Abs 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl I Nr 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Gegenständlich ist unstrittig, dass ein Fall, in dem
bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der 15.
Dezember 2005, bereits Asyl gewährt worden ist, nicht vorliegt. § 50y
Abs 2 FLAG findet daher keine Anwendung.
Für gegenständlichen Fall ist daher von
Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des § 50y Abs 2 FLAG 1967, die mit
dem Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des § 3 Abs 2
FLAG 1967 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das
Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach
dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu
Monat anders zu beurteilen sein (vgl VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098 und die darin
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur
Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den
gegenständlichen Fall:
Für vor Mai 2004 liegende Zeiträume (im
gegenständlichen Fall Zeitraum März 2004 und April 2004) richtet sich
der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat,
dass auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr 55/1955, und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr
78/1974, abzustellen ist.
Da die Rechtsstellung des Bw. als Flüchtling aufgrund
des genannten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates eindeutig
geklärt ist, steht ihm nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung Familienbeihilfe
für seinen Sohn ZK, seine Tochter ZKa und seinen Sohn TK für die
Monate März 2004 und April 2004 sowie für seinen am 30.04.2004
geborenen Sohn AKK für den Monat April 2004 zu.
Für die Frage, ob ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, ist wie sich dies aus § 50y Abs 2 FLAG 1967 ergibt, § 3
leg cit in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung
maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der
tatsächlichen Asylgewährung (im gegenständlichen Fall Juni 2006)
besteht. Die novellierte Fassung stellt daher ihrem klaren Wortlaut nach
für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob
tatsächlich bereits Asyl gewährt wurde.
Damit hat der Bw für den Zeitraum Mai 2004 bis Mai
2006 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1387-W/07
- Stammnummer
- 33333
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF