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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSF RD/0006-F/08

Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO

geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-F/08vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., K., H.-Straße 39, vertreten durch Mag. Edgar Steinberger, Steuerberater, 8786 Rottenmann, Hauptstraße 61, vom 21. Februar 2008 betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Feldkirch hinsichtlich der Anträge auf Festsetzung der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 entschieden: Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Bei der Devolutionswerberin (in der Folge kurz: Dw.) handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Mai 1977 gegründete GmbH mit Sitz in Deutschland, die in B. und in W. Häuser anmietet und die daran befindlichen Wohnungen wiederum untervermietet. Nachdem bereits für das Jahr 2004 gemäß § 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur Erlassung eines Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt wurde, brachte die Dw. durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, wiederum einen Devolutionsantrag nunmehr für das Jahr 2005 ein. Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2005 am 17. September 2007 beim Finanzamt Feldkirch eingereicht wurden. Damit steht fest, dass die sich aus § 311 Abs. 2 BAO ergebende dem Finanzamt zustehende Frist von sechs Monaten zur Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen ist, weshalb der Devolutionsantrag zurückzuweisen war (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³, § 311 Tz 41 sowie die dort angeführten Judikate). Feldkirch, am 29. Februar 2008

Normen und Schlagworte

Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RD/0006-F/08
Stammnummer
33330
Gültig
29.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF