Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0006-F/08
Entscheidungspflicht gemäß § 311 BAO
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-F/08vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw., K., H.-Straße 39,
vertreten durch Mag. Edgar Steinberger, Steuerberater, 8786 Rottenmann,
Hauptstraße 61, vom 21. Februar 2008 betreffend Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes Feldkirch hinsichtlich der Anträge auf
Festsetzung der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer für das Jahr
2005 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Bei der Devolutionswerberin (in der Folge kurz: Dw.)
handelt es sich um eine mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Mai 1977
gegründete GmbH mit Sitz in Deutschland, die in B. und in W. Häuser
anmietet und die daran befindlichen Wohnungen wiederum untervermietet.
Nachdem bereits für das Jahr 2004 gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO der Übergang der Zuständigkeit zur
Erlassung eines Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheides an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt wurde, brachte die Dw. durch ihren
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 21. Februar 2008 beim
Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch, wiederum einen
Devolutionsantrag nunmehr für das Jahr 2005 ein.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die
Steuererklärungen für das Jahr 2005 am 17. September 2007
beim Finanzamt Feldkirch eingereicht wurden. Damit steht fest, dass die sich aus
§ 311 Abs. 2 BAO ergebende dem Finanzamt zustehende Frist von
sechs Monaten zur Bescheiderlassung noch nicht abgelaufen ist, weshalb der
Devolutionsantrag zurückzuweisen war (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 311 Tz 41 sowie die dort angeführten Judikate).
Feldkirch,
am 29. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0006-F/08
- Stammnummer
- 33330
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF