Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0497-F/07
Gegenleistung bei Grunderwerb im Scheidungsfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0497-F/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Dr. Surena
Ettefagh, Rechtsanwalt, 6800 Feldkirch, Johannitergasse 6, vom
11. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
24. September 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin und ihr damaliger Ehegatte
schlossen am 3. November 1999 folgenden gerichtlichen
Scheidungsvergleich:
"1. Die Obsorge
für die beiden ehelichen Kinder M
(geb. am 18.8.1988) und MaL (geb. am 9.4.1990) kommt in Hinkunft
der Mutter und Erstantragstellerin bf
im gesamten Umfang des § 144 ABGB alleine zu.
2. Der Vater und
Zweitantragsteller DL, geb. am 17.6.1968, verpflichtet
sich, beginnend ab November 1999 einen monatlichen Unterhalt für die beiden
mj. Kinder M und
MaL in Höhe von je S 5.500,00
jeweils zum 5. eines jeden Monats im Vorhinein z. Hd. der Mutter zu bezahlen.
In diesem
Zusammenhang halten die Parteien einvernehmlich fest, dass sie bei der Bemessung
des Kindesunterhalts von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des
Zweitantragstellers in Höhe von S 27.000,00 ausgegangen sind; weiters wird
in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass den Vater und Zweitantragsteller
keine weiteren Sorgepflichten treffen.
3. Eine
Besuchsrechtsregelung wird einstweilen noch vorbehalten.
4. Die beiden
Antragsteller verzichten wechselseitig auf jedweden Ehegattenunterhalt nach
Ehescheidung; dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse,
geänderter Rechtslage oder der Not.
5. Aufteilung:
Die
Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenhauses in
G,
ADR, wobei es sich um die ehemalige
Ehewohnung handelt. Die Antragsteller kommen im Rahmen der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse überein,
dass jeder der beiden Antragsteller vorerst Hälfteeigentümer dieses
Reihenhauses bleiben soll. Unter der Bedingung der - bereits geplanten -
Übertragung des Hälfteanteils des Zweitantragstellers an die
Erstantragstellerin verpflichtet sich Letztere, die im Zusammenhang mit der
Anschaffung des Reihenhauses aufgenommenen Kredit- und
Darlehensverbindlichkeiten alleine zurückzuzahlen. Festgehalten wird, dass
es sich hiebei um ein Wohnbauförderungsdarlehen, einen
Schweizer-Franken-Kredit bei der Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG
sowie um 2 Bauspardarlehen handelt. Die gesamte aushaftende Verbindlichkeit
beträgt derzeit ca. S 700.000,00. Unter der bereits oben genannten
Bedingung der Übertragung des Hälfteanteils des Zweitantragstellers an
die Erstantragstellerin verpflichtet sich Letztere weiters, den
Zweitantragsteller bezüglich der genannten Verbindlichkeiten schad- und
klaglos zu halten.
Weiters ist der
Zweitantragsteller alleine Eigentümer einer vor 3 bis 4 Monaten
angeschafften Garconniere in
F-G,
ADR2, welche Wohnung über einen
Schweizer-Franken-Kredit bei der Raiffeisenbank Feldkirch im Betrage von ca. S
690.000,00 finanziert wurde. Für diesen Kredit haftet die
Erstantragstellerin als Bürgin.
Im Zusammenhang
mit dieser Wohnung verzichtet die Erstantragstellerin auf die Geltendmachung
jedweder Aufteilungsansprüche und verpflichtet sich der Zweitantragsteller
im Gegenzug, den bezughabenden Schweizer-Franken-Kredit bei der Raiffeisenbank
Feldkirch in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung zu übernehmen
und die Erstantragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
An weiterem
Vermögen sind 2 Personenkraftwagen vorhanden, wobei der bereits auf die
Erstantragstellerin zugelassene Pkw der Marke Suzuki Alto in deren alleinigem
Eigentum verbleibt. Demgegenüber verbleibt der bereits jetzt auf den
Zweitantragsteller zugelassene Pkw der Marke VW Golf in dessen alleinigem
Eigentum. Im Zusammenhang mit der Anschaffung des Pkw VW Golf wurde vom
Zweitantragsteller bei der Porsche Bank AG ein Kredit aufgenommen, welcher
derzeit noch mit ca. S 80.000,00 aushaftet. Für diese Kreditverbindlichkeit
haftet die Erstantragstellerin nicht als Bürgin oder Mitschuldnerin. Der
Zweitantragsteller verpflichtet sich, diese Kreditverbindlichkeit bei der
Porsche Bank AG weiterhin in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung zu
übernehmen und er verzichtet gleichzeitig auf die Geltendmachung von
Aufteilungsansprüchen aus diesem Kredit gegenüber der
Erstantragstellerin. Das übrige bewegliche Vermögen wurde zwischen den
Antragstellern bereits einvernehmlich aufgeteilt. Die Antragsteller verzichten
wechselseitig auf die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen aus dem Titel
der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen
Ersparnisse; dies mit Ausnahme einer allfälligen Antragsteilung
gemäß
§ 98 EheG hinsichtlich jener Kredit- und
Darlehensverbindlichkeiten, für welche die Antragsteller in irgendeiner
Form beide haften."
Mit Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2007
hat D L seinen Hälfteanteil an der ehemaligen Ehewohnung in G ADR
übertragen. Punkt II und III. Absatz 1 lauten:
"II.
RECHTSÜBERGANG
Die zwischen den
Vertragsteilen am 18.08.1989 vor dem Standesamt
F geschlossene Ehe, dort beurkundet zu
Nr. [...], wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes
F vom 03.11.1999 zu [...],
rechtskräftig geschieden. In der am selben Tag getroffenen Vereinbarung
gemäß
§ 55a EheG kamen die Vertragsteile im Rahmen der
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
überein, dass zunächst jeder der beiden Vertragsteile
Hälfteeigentümer der ob genannten Liegenschaft bleiben solle und die
Übertragung des Hälfteanteils der Überträgerseite auf die
Übernehmerseite erst in der Folge vorgenommen werden solle.
In
Erfüllung der oben dargestellten Aufteilungsvereinbarung
überträgt, veräußert und übergibt die
Überträgerseite den oben unter Punkt I. dargestellten
Liegenschaftsanteil zur Gänze an die Übernehmerseite. Diese erwirbt
und übernimmt den ihr von der Überträgerseite übertragenen,
veräußerten und übergebenen Anteil in ihr Eigentum, und zwar so,
wie sie die Überträgerseite besessen und benützt hat bzw zu
besitzen und benützen berechtigt war.
AUSGLEICHSZAHLUNG,
ENTRICHTUNG, TREUHANDERLAG
Der
einvernehmlich festgesetzte Ausgleichsbetrag für die Übertragung des
Liegenschaftsanteils der Überträgerseite auf die Übernehmerseite
beträgt € 32.000,00 (in Worten: Euro
zweiunddreißigtausend)."
Mit Vorhalt ersuchte das Finanzamt Feldkirch die
Berufungsführerin die Höhe der aushaftenden übernommenen Darlehen
zum Zeitpunkt der Errichtung des Übertragungsvertrages bekannt zu
geben.
Mit Bescheid vom 24. September 2007 hat das
Finanzamt Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in Höhe
von 2.043,23 €, das sind 2% von 102.161,41 €,
vorgeschrieben.
In der Berufung vom 11. Oktober 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Mit
Übertragungsvertrag vom 26.7.2007 übertrug
DL, seinen grundbücherlichen 1/2
Miteigentumsanteil an der [Ehewohnung] an die Berufungswerberin, wofür
diese eine Ausgleichszahlung von € 32.000,00 leistete. Dieser
Übertragungsvertrag wurde vom Vertreter der Berufungswerberin am 2.8.2007
zur Erfassungsnummer [...] über FinanzOnline angezeigt und mit Schreiben
vom selben Tag in Papierform (samt Scheidungsbeschluss des BG Feldkirch und der
Scheidungsvereinbarung gemäß
§ 55a EheG) dem Finanzamt Feldkirch
übermittelt.
Mit dem nun
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid wurde die Grunderwerbsteuer für die
Übergabe des Hälfteanteils an der Liegenschaft mit
€ 2.043,23 festgesetzt. Dabei wurde die als Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 der Betrag von € 102.161,41
ermittelt. Dieser setzt sich aus der vereinbarten Ausgleichszahlung von
€ 32.000,00 sowie den vom Finanzamt errechneten übernommenen
Verbindlichkeiten von € 70.161,41 zusammen. Auf telefonische Nachfrage
zur Ermittlung dieser übernommenen Verbindlichkeiten wurde seitens des
Team 11 mitgeteilt, dass sämtliche auf der Liegenschaft aushaftenden
Verbindlichkeiten zusammengerechnet worden seien, wobei die Hälfte dieser
Verbindlichkeiten als Gegenleistung der Berufungswerberin gewertet zu werten
sei.
Der
Grunderwerbsteuerbescheid wird dahingehend angefochten, als die auf der
Liegenschaft aushaftenden Verbindlichkeiten ebenfalls als Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 für die Bemessung der
Grunderwerbsteuer herangezogen wurden.
In dem im Rahmen
der einvernehmlichen Scheidung der Berufungswerberin und dem nunmehrigen
Übergeber des Hälfteanteils der Liegenschaft am 3.11.1999 vor dem BG
Feldkirch abgeschlossenen Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich die
Berufungswerberin, sämtliche auf der Liegenschaft aushaftenden
Verbindlichkeiten alleine zu übernehmen, diese zurückzuzahlen und den
nunmehrigen Übergeber des Liegenschaftsanteils aus diesen Verbindlichkeiten
schad- und klaglos zu halten. Damit übernahm die Berufungswerberin im
Innenverhältnis zu ihrem Exgatten die alleinige Haftung für diese
Verbindlichkeiten und haftet somit spätestens seit diesem Zeitpunkt sowohl
gegenüber den Darlehensgebern als auch gegenüber dem Übergeber
des Liegenschaftsanteils uneingeschränkt persönlich für die
Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten.
Dies wurde so
auch im Übergabsvertrag festgehalten, wo weiters zutreffend festgehalten
wurde, dass eben im Zuge der Liegenschaftsübertragung durch die
Übernehmerseite von der Übergeberseite keine Kredite bzw. Darlehen
übernommen werden.
Nach § 5
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dazu gehören
gemäß
§ 5 Abs. 2 GrEStG 1987 zur Gegenleistung Leistungen, die
der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt sowie
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber
kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Die
Berufungswerberin hat außer der vereinbarten Gegenleistung von
€ 32.000,00 keinerlei Gegenleistung für die Übernahme der
Liegenschaft - für die sie seit der Ehescheidung im Jahr 1999 die
Verbindlichkeiten auch selbst trägt und tilgt - erbracht. Für die auf
der Liegenschaft aushaftenden Verbindlichkeiten haftete sie seit jeher auch
selbst, seit der Scheidung haftet sie dazu noch im Innenverhältnis
gegenüber dem Übergeber des Liegenschaftsanteils zur Tragung der
Verbindlichkeiten verpflichtet.
Demnach ist die
Grunderwerbsteuer von der tatsächlichen Gegenleistung der
Berufungswerberin, welche € 32.000,00 beträgt, zu ermitteln und
somit mit € 640,00 festzusetzen.
Dazu wurde vom
Finanzamt Feldkirch die Höhe der auf der Liegenschaft aushaftenden
Verbindlichkeiten falsch berechnet. Unter den von der Berufungswerberin dem
Finanzamt Feldkirch zur Verfügung gestellten und im Verfahrensakt
erliegenden Informationen scheinen auch zwei Kredite bei der Vorarlberger
Landes- und Hypothekenbank [...] auf. Bei diesen Krediten handelt es sich um
Darlehen, welche in Schweizer Franken aufgenommen wurden. Dies ist aus den
beiden vorgelegenen Unterlagen auch ersichtlich, unter dem Währungscode ist
dort jeweils "CHF" vermerkt. Folglich sind auch die Saldostände [...] auch
in Schweizer Franken und nicht in Euro angegeben. Das Finanzamt Feldkirch
bewertete diese Beträge offensichtlich irrtümlich als
Eurobeträge, ansonsten wäre es nicht möglich, auf die vom
Finanzamt errechnete Summe der aushaftenden Kredite von € 140.322,81
zu kommen - wenn sämtliche von der Berufungswerberin vorgelegten
Kontostände als Eurobeträge gewertet und addiert werden, errechnet
sich die Summe tatsächlich in dieser Höhe. Tatsächlich handelt es
sich bei den Saldobeträgen auf beiden oben genannten Konten um
Franken-Beträge, die erst in den richtigen Eurobetrag umgerechnet werden
müssen. Dies ergibt unter Zugrundenahme des offiziellen Wechselkurses der
Oesterreichischen Nationalbank vom 10.10.2007 von 1,6720 folgende offenen
Verbindlichkeiten für die Liegenschaft: [...]. Somit hätte die
Berufungswerberin selbst nach der offensichtlichen Rechtsansicht der Erstinstanz
nicht Verbindlichkeiten von € 70.161,41 sondern lediglich in Höhe
von € 50.288,15 übernommen."
Das Finanzamt Feldkirch hat mittels
Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2007 den angefochtenen
Bescheid abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 2.892,62 €, das
sind 3,5% von 82.646,18 € festgesetzt. In der Begründung
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:
"Aufgrund der
vorliegenden Verhältnisse (Schulden zur Anschaffung ins hälftige
Eigentum, grundbücherliche Besicherung auf der im hälftigen Eigentum
stehenden Wohnung, keine andere Vereinbarung) ist davon auszugehen, dass die
Eigentümer gem. § 896 ABGB die Schulden im Innenverhältnis
zur Hälfte zu tragen hatten.
Was die
eingewendete, bereits früher aufgrund des Scheidungsvergleichs erfolgte
Schuldübernahme betrifft, so ist den Einwendungen entgegen zu halten, dass
die geschiedenen Gatten ausdrücklich vorerst hälftig Eigentümer
blieben und auch die Schuldübernahme nach dem Inhalt des Vertrags
ausdrücklich unter die Bedingung der Übertragung des
Hälfteanteils ins Eigentum gestellt wurde.
Der Anspruch auf
Übereignung wurde aber erst mit dem gegenständlichen
Übertragungsvertrag vom 26.07.2007 begründet, sodass auch die
Bedingung erst damit eingetreten ist und die rechtliche Verpflichtung zur
Schuldübernahme (endgültig) erst in dem Vertrag vom 26.7.2007 zu sehen
ist.
Wenn in der
Berufung dazu angeführt wird, dass die Schuldentilgung tatsächlich
bereits seit der Scheidung allein von der Bw. vorgenommen wird, so kann dies nur
mit der alleinigen Nutzung trotz nur hälftigem Eigentum, sozusagen als
Ausgleich für die Nutzung beurteilt werden. Aus diesen Gründen war die
Berufung dem Grunde nach abzuweisen.
Zur Höhe
der übernommenen Schulden:
Wenngleich
bereits im Scheidungsvergleich 1999 die Schuldübernahme bei
Eigentumsübertragung vereinbart war, ist nach Ansicht des Finanzamts der
(infolge zwischenzeitlicher Rückzahlungen wohl geringere) Stand an Schulden
im Zeitpunkt des Übertragungsvertrages maßgeblich, da erst damit die
endgültige Schuldübernahme erfolgt und die frühere
Schuldentilgung wie oben ausgeführt nur als Nutzungsausgleich zu beurteilen
ist. Diesbezüglich erfolgt keine Änderung.
Was die
Bewertung der CHF-Kredite betrifft, ist der Berufung teilweise zu folgen, als
nämlich tatsächlich irrtümlich die Beträge in CHF als
€-Beträge übernommen wurden. Der Umrechungskurs ergibt sich aber
nicht aus dem Wert zum 10.10.2007, sondern aus dem bei Vertragsabschluss
26.7.2007, d.i. 1,6520.
Daraus ergibt
sich folgender Ansatz der anteilig übernommenen Schulden und der
gegenüber dem angefochtenen Bescheid verringerten Gesamtgegenleistung:
[...]
Der Bescheid war
aber auch in einem weiteren Punkt abzuändern, nämlich hinsichtlich des
Steuersatzes, der offenbar irrtümlich ohne Änderung aus der
elektronischen Anmeldung übernommen wurde. Dieser beträgt nicht 2%
gem. § 7 Z 2 GrEStG, sondern 3,5 % gem. § 7 Z 3 GrEStG.
Der Steuersatz
gem. Z 2 steht nur für die Aufteilung des Vermögen anlässlich der
Scheidung
zu und betrifft nur Aufteilungen gem.
§§ 81ff EheG. Der Aufteilungsanspruch nach EheG erlischt allerdings
gem. § 95 EheG, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der
Scheidung der Ehe gerichtlich geltend gemacht wird. Da der
Übertragungsvertrag lange nach Ablauf der Aufteilungsfrist geschlossen
wurde, stellt die Übertragung keine anlässlich der Scheidung erfolgte
dar. Der begünstigte Steuersatz steht daher nicht mehr zu.
Im Vorlageantrag brachte die Berufungsführerin im
Wesentlichen vor:
"Mit der
Berufungsvorentscheidung wurde der erstinstanzliche Abgabenbescheid auch
dahingehend abgeändert, dass nicht mehr der Steuersatz des § 7 Z 2
GrEStG von 2 %, sondern der Steuersatz des § 7 Z 3 GrEStG von 3,5% zur
Anwendung kommen soll. Dies wurde damit begründet, dass der Steuersatz des
Z 2 nur für die Aufteilung des Vermögens anlässlich der Scheidung
zustehe und nur Aufteilungen gemäß
§§ 81 ff EheG betreffe.
Da dieser Aufteilungsanspruch jedoch gemäß
§ 95 EheG innerhalb
eines Jahres nach Rechtskraft der Ehescheidung erlösche und der
Übergabevertrag lange nach Ablauf der Aufteilungsfrist geschlossen worden
sei, sei die Übertragung nicht im Rahmen der Scheidung erfolgt, weshalb der
begünstigte Steuersatz nicht zustehe.
Dem ist
folgendes zu entgegnen: Richtig ist, dass die Ehe der Berufungswerberin mit dem
Übergeber der Liegenschaft bereits im Jahr 1999 mit Beschluss vom 3.11.1999
geschieden wurde. Doch anlässlich dieser Scheidung wurde bereits über
die Liegenschaft, deren Hälfteanteil nun endgültig übertragen
wurde, verfügt. Im Scheidungsvergleich, der am 3.11.1999 abgeschlossen
wurde, war zwar vorgesehen, dass die beiden Antragsteller vorerst
Hälfteeigentümer der Liegenschaft bleiben sollen, doch wurde
gleichzeitig vereinbart, die Liegenschaft letztlich auf die Berufungswerberin zu
übertragen. Diese grundsätzliche Übertragungsverpflichtung hatte
zur Folge, dass sich die Berufungswerberin - unter der Bedingung der
Übertragung des Liegenschaftsanteils des Ehegatten - verpflichtete, die im
Zusammenhang mit der Anschaffung der Liegenschaft aufgenommenen Kredit- und
Darlehensverbindlichkeiten alleine abzudecken und den Ehegatten hinsichtlich
dieser Forderungen schad- und klaglos zu halten.
Mit dieser
Scheidungsvereinbarung wurde grundsätzlich vereinbart, dass die
Liegenschaft schließlich in das Eigentum der Berufungswerberin
übergehen wird. Die Berufungswerberin übernahm seit der Ehescheidung
auch die alleinige Zurückzahlung der aus der Liegenschaft resultierenden
Kredit- und Darlehensverbindlichkeiten.
Somit wurde sehr
wohl im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens die
grundsätzliche Übertragung des gesamten Liegenschaftseigentums auf die
Berufungswerberin vereinbart. Die Berufungswerberin übernahm ab diesem
Zeitpunkt die Rückzahlung sämtlicher aus der Liegenschaft
resultierenden Verbindlichkeiten, womit ihr auch gegenüber ihrem
früheren Ehegatten ein grundsätzlicher Anspruch auf Übertragung
der Liegenschaft erwachsen ist. Mit Abschluss des Scheidungsvergleichs und der
Erfüllung seiner Bedingungen (die Rückzahlung der mit der Liegenschaft
verbundenen Schulden) durch die Berufungswerberin erlangte diese das Recht
gegenüber ihrem früheren Ehegatten auf die Übertragung der
Liegenschaft, was letztlich mit dem Übertragungsvertrag vom 26.7.2007
geschah. Deshalb geschah die Übertragung des Liegenschaftsanteils auf die
Berufungswerberin sehr wohl noch im Rahmen der Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens anlässlich der Scheidung, weshalb hier der
Steuersatz des § 7 Z 2 GrEStG 1987 anzuwenden ist.
Wenn die
erstinstanzliche Abgabenbehörde in ihrer Berufungsvorentscheidung davon
spricht, dass gemäß
§ 95 EheG der Aufteilungsanspruch nach
§§ 81 ff EheG erlischt, wenn dieser nicht binnen eines Jahres nach
Rechtskraft der Ehe gerichtlich geltend gemacht wird, so übersieht sie,
dass dieser Anspruch sehr wohl von den Parteien des Scheidungsverfahrens im
Rahmen des Scheidungsvergleichs anerkannt wurde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass der Erwerb des Hälfteanteils an
der ehemaligen Ehewohnung der Grunderwerbsteuer unterliegt und dass der
Ausgleichsbetrag in Höhe von 32.000,00 € in die
Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist.
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegen ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Der Tatbestand ist dann
erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung und damit
auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere
rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar
durchzusetzen vermag. Nach dem in § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG festgelegten
Grundsatz wird also die Steuerpflicht durch den Abschluss eines
Rechtsgeschäftes ausgelöst, welches den Anspruch auf Übereignung
begründet. Im Scheidungsvergleich wurde vereinbart, dass die
Berufungsführerin und D L vorerst jeweils Hälfteeigentümer der
Ehewohnung bleiben. Weiters sind sie übereingekommen, dass sie für den
Fall der bereits zum Zeitpunkt der Scheidung geplanten Übereignung des
Hälfteanteils von D L an die Berufungsführerin, diese den
Übergeber hinsichtlich der auf diesem Objekt haftenden Verbindlichkeiten
schad- und klaglos zu halten hat. Diese Vereinbarung begründete keinen
Anspruch auf Übereignung des Grundstückes. Sie beurkundete lediglich
die Absicht der Parteien später einen Vertrag abzuschließen, der
einen Übereignungsanspruch begründet. Ein Übereignungsanspruch
wurde erst durch den Übertragungsvertrag vom 26. Juli 2007
begründet.
Grundsätzlich gehören auch Leistungen an Dritte,
die dem Veräußerer obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom
Erwerber getragen werden müssen, sich also im Vermögen des
Veräußerers und zu dessen Gunsten auswirken, zur Gegenleistung. Zur
Gegenleistung gehören auch die Übernahme von Schulden durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirkt. Schuldübernahmen einer auf der Liegenschaft hypothekarisch
sichergestellten Forderung als Kaufpreis oder sonstige Leistungen gehören
also neben dem Kaufpreis zur Gegenleistung nach dem GrEStG. Verpflichtet sich
der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer gegenüber,
eine Schuld zu übernehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, so ist
die Schuldübernahme eine sonstige Leistung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1
GrEStG, wenn sie ohne Anrechnung auf den Kaufpreis erbracht wird. So bilden
übernommene Darlehen als sonstige zusätzliche Leistung die
Gegenleistung bzw einen Teil derselben. Dabei ist das zwischen den
Vertragsteilen bestehende Innenverhältnis maßgeblich, das
heißt, die Schuldübernahme ist dann bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, wenn sich der Käufer
vertraglich verpflichtet hat, den Verkäufer bezüglich dieser
Verbindlichkeit schad- und klaglos zu halten (Fellner, GrEStG § 5 Tz
69).
Aufgrund der vorliegenden Verhältnisse (Schulden zur
Anschaffung ins hälftige Eigentum, grundbücherliche Besicherung auf
der im hälftigen Eigentum stehenden Wohnung, keine andere Vereinbarung) ist
davon auszugehen, dass die Eigentümer gemäß
§ 896 ABGB
die Schulden im Innenverhältnis zur Hälfte zu tragen hatten.
In Punkt 5 des Scheidungsvergleichs wurde
vereinbart:
"Die
Antragsteller sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenhauses in
G,
ADR, wobei es sich um die ehemalige
Ehewohnung handelt. Die Antragsteller kommen im Rahmen der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse überein,
dass jeder der beiden Antragsteller vorerst Hälfteeigentümer dieses
Reihenhauses bleiben soll. Unter der Bedingung der - bereits geplanten -
Übertragung des Hälfteanteils des Zweitantragstellers an die
Erstantragstellerin verpflichtet sich Letztere, die im Zusammenhang mit der
Anschaffung des Reihenhauses aufgenommenen Kredit- und
Darlehensverbindlichkeiten alleine zurückzuzahlen.
[...]
Unter der
bereits oben genannten Bedingung der Übertragung des Hälfteanteils des
Zweitantragstellers an die Erstantragstellerin verpflichtet sich Letztere
weiters, den Zweitantragsteller bezüglich der genannten Verbindlichkeiten
schad- und klaglos zu halten."
Aus dieser Formulierung geht klar hervor, dass die
Berufungsführerin für den Fall, dass sie den Hälfteanteil des
Berufungsführers an der Ehewohnung erwirbt, diesen hinsichtlich der zum
Zeitpunkt der Ehescheidung auf der Ehewohnung aushaftenden Verbindlichkeiten
schad- und klaglos zu halten hat und sie diese Verbindlichkeiten allein
zurück zu bezahlen hat. Dadurch wurde für den Fall der
Übertragung des Hälfteanteils an der Ehewohnung eine
Schuldübernahme vereinbart, die eine Gegenleistung im Sinne des § 5
GrEStG darstellt. Die Übertragung des Hälfteanteils an der Wohnung war
Bedingung für die Schuldübernahme. Der Anspruch auf Übereignung
wurde aber erst mit dem gegenständlichen Übertragungsvertrag vom
26.07.2007 begründet, sodass auch die Bedingung erst damit eingetreten ist
und die rechtliche Verpflichtung zur Schuldübernahme (endgültig) erst
in dem Vertrag vom 26.7.2007 zu sehen ist. Wenn in der Berufung dazu
angeführt wird, dass die Schuldentilgung tatsächlich bereits seit der
Scheidung allein von der Berufungsführerin vorgenommen wird, so kann dies
nur mit der alleinigen Nutzung trotz nur hälftigem Eigentum, sozusagen als
Ausgleich für die Nutzung beurteilt werden. Wenngleich bereits im
Scheidungsvergleich 1999 die Schuldübernahme bei Eigentumsübertragung
vereinbart war, ist nach Ansicht des Finanzamts und des UFS der (infolge
zwischenzeitlicher Rückzahlungen wohl geringere) Stand an Schulden im
Zeitpunkt des Übertragungsvertrages maßgeblich, da erst damit die
endgültige Schuldübernahme erfolgt und die frühere
Schuldentilgung nur als Nutzungsausgleich zu beurteilen ist. Was die Bewertung
der CHF-Kredite betrifft, ist der Berufung insoweit zu folgen, als nämlich
tatsächlich irrtümlich die Beträge in CHF als €-Beträge
übernommen wurden. Der Umrechungskurs ergibt sich aber nicht aus dem Wert
zum 10.10.2007, sondern aus dem bei Vertragsabschluss 26.7.2007, d.i. 1,6520.
Daraus ergibt sich folgender Ansatz der anteilig übernommenen Schulden und
der gegenüber dem angefochtenen Bescheid verringerten Gesamtgegenleistung:
|
|
CHF
|
€
|
Gegenleistung
|
|
75.774,50
|
45.868,34
|
|
|
23.118,60
|
13.994,31
|
|
|
|
4.711,67
|
|
|
|
8.014,88
|
|
|
|
1.096,78
|
|
|
|
27.606,38
|
|
Schulden gesamt
|
|
101.292,36
|
|
Schulden Hälfte
|
|
|
50.646,18
|
Ausgleichszahlung
|
|
|
32.000,00
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
82.646,18
§ 7 GrEStG lautet:
Die Steuer beträgt beim Erwerb von
Grundstücken:
|
1.
|
durch den
Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers
|
2
vH
|
2.
|
durch einen
Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
|
2
vH
|
3.
|
durch andere
Personen
|
3,5
vH
Gemäß
§ 95 EheG erlischt der Anspruch auf
Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn
er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag oder Vergleich
anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Um - im Interesse der Ehegatten
aber auch dritter Personen - sicherzustellen, dass die Ehegatten möglichst
bald nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe auch die
vermögensrechtliche Trennung herbeiführen und die
Vermögensverhältnisse ehestens geklärt werden, sieht § 95
EheG das von Amts wegen wahrzunehmende Erlöschen der Ansprüche auf
Aufteilung durch bloßen Zeitablauf vor, nämlich durch Ablauf einer
materiellrechtlichen Präklusivfrist von einem Jahr.
Der Abschluss des Übertragungsvertrages erfolgte
mehrere Jahre nach der Scheidung.
Es liegt daher kein Verwandtschaftsverhältnis iSd
§ 7 Z 1 GrEStG vor.
Auf Grund der Vorschrift des § 95 EheG kann aber auch
nicht mehr von der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse anlässlich der Scheidung gesprochen werden. § 7
Z 2 GrEStG ist daher auch nicht anwendbar.
Es ist daher der Steuersatz des § 7 Z 3 GrEStG
anzuwenden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der
Berufungsvorentscheidung abzuändern.
Feldkirch,
am 28. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0497-F/07
- Stammnummer
- 33324
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF