Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0775-S/07
NLP Seminar einer Diplomkrankenschwester keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-S/07vom 28.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des § 20 EStG handelt es sich bei NLP-Seminaren (hier einer Diplomkrankenschwester) um keine steuerlich abzugsfähige Fortbildung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Harald Schlager, betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw bezog im berufungsgegenständlichen Jahr neben
Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Diplomkrankenschwester und beantragte
unter der Kennziffer 722 "Fortbildungs- und abzugsfähigen
Ausbildungskosten, Umschulung" den Abzug von Werbungskosten in Höhe von
€ 2.325,-.
Die Veranlagung erfolgte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Zuge einer Nachbescheidkontrolle wurde jedoch
festgestellt, dass die geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von €
2.325,- Aufwendungen für einen NLP-Practitioner-Lehrgang/
Kommunikationskunst für Pflegepersonal darstellen.
Der Einkommensteuerbescheid 2006 wurde innerhalb der
Jahresfrist gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und ein neuer
Einkommensteuerbescheid 2006 erlassen, mit folgender Begründung:
Der NLP-Kurs konnte nicht
als Werbungskosten anerkannt werden, da keine berufsspezifische Ausbildung
vorliegt. Es werden Fähigkeiten vermittelt, die für eine Vielzahl von
Berufssparten von Bedeutung sind und die auch im Privatbereich nützlich
sind.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass auf Grund der immer höher werdenden Anforderungen in
unserer Gesellschaft die Kommunikation und das Verstehen der menschlichen Psyche
eine immer größer werdende Herausforderung darstelle.
Neuro Linguistisches Programmieren beschäftige sich
mit den Strukturen subjektiver Erfahrung und deren Verarbeitung. Mit
Konfliktmanagement, Zusammenhänge in der Physiologie des Menschen zu
erkennen, für die Informationssammlung, der Klärung von Bedeutungen,
der Identifizierung von Einschränkungen des Klienten, zur
Problemlösung und Konfliktvermeidung, zur Veränderung von negativen
Emotionen in positive. Dies sei nur ein Auszug aus der umfassenden
Ausbildung.
Da die Bw in einem Beruf arbeite, in dem Kommunikation,
Verstehen, nonverbale Kommunikation eine relative Rolle spiele, verstehe sich
diese Ausbildung als wichtige Maßnahme.
Die Abgabenbehörde erster Instanz verfasste einen
Vorhalt an die Bw mit folgenden Fragen:
1.) Inwieweit unterscheide sich der NLP-Lehrgang -
Kommunikationskunst für Pflegepersonal von anderen NLP Lehrgängen
(berufsspezifische Inhalte)?
2.) Wäre dieser Lehrgang Voraussetzung für eine
Anstellung im Pflegebereich (Bestätigung des Arbeitgebers)?
Die Vorbehaltsbeantwortung lautete wie folgt:
Ad 1.) Der Unterschied (NLP für Pflegeberufe und
andere Berufe) liege in der Form der Kommunikation und in der Wahrnehmung des
Menschen an sich. Beim kranken bzw alten Menschen sei das physiologische und
psychologische Verständnis ein anderes als beim gesunden. Man müsse
wesentlich einfühlsamer umgehen, um zu Informationen zu kommen, Vertrauen
zu gewinnen, um Situationen zu erkennen. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob
man nur kurz Kontakt mit jemandem habe oder ob dieser Mensch über Jahre
hinweg gepflegt werde. Dies sei in der Pflege ausgeprägter als in anderen
Berufen und Kommunikationsformen.
Als Themen werden angeführt:
Zieldefinitionen, Format der Wahrnehmung, Physiologie,
Repräsentationssysteme.
Ad 2.) Alleinige Voraussetzung für eine Anstellung im
Pflegebereich könne es nicht sein, da hier mehr erwartet werde, aber es war
unter anderem als positiver Aspekt zu werten.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, in der ab
2003 geltenden Fassung, sind Werbungskosten Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine
tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG
dürfen allerdings bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Dies bedeutet
für den konkreten Fall:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bw den von ihr besuchten
NLP-Practitioner-Lehrgang nicht als Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahme
im Sinn der oben genannten Norm, sondern als Fortbildungsmaßnahme im
Zusammenhang mit der von ihr ausgeübten Tätigkeit als
Diplomkrankenschwester sieht.
Laut Berufungsausführungen beabsichtigte die Bw durch
den Besuch dieses Lehrganges ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten im bereits ausgeübten Beruf als Diplomkrankenschwester zu
verbessern. Den Berufungsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass der
Lehrgang die Grundlage für eine weitere Berufsausbildung sein könnte,
noch dass damit die Ausübung eines anderen Berufes beabsichtigt wäre.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung
und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist
entsprechend dem Aufteilungsverbot der gesamte Betrag der Aufwendungen nicht
abzugsfähig, da im Interesse der Steuergerechtigkeit es vermieden werden
soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht und somit derartige Aufwendungen
aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl VwGH vom 9. 7.
1997, 93/13/0296 oder VwGH vom 29.9.2004, Zl 2000/13/0156).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen
können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen
ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzeilung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als
für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (VwGH vom 27.6.2000,
Zl 2000/14/0096).
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen
für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche
Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf
auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Unbestritten, da auch seitens des Veranstalters der Bw so
angeboten, im Internet in vielfacher Weise bei diversen anderen Veranstaltern
nachlesbar, werden bei NLP Seminaren um die Persönlichkeit eines Menschen
bildende Maßnahmen (Hilfestellungen in beanspruchenden Situationen und
Lebensbereichen) vermittelt, die universell in allen Lebensbereichen einsetzbar
und somit auch geeignet sind, im anspruchsvollen Pflegeberuf der Bw Ausgleiche
und Ergänzungen zu schaffen. Kurse wie von der Bw besucht, werden von
Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen (siehe auch Homepage des
Veranstalter der Bw) wie auch von nicht Berufstätigen belegt.
Dass sich die streitgegenständlichen Aufwendungen als
für die berufliche Tätigkeit der Bw notwendig erweisen, konnte die Bw
insofern nicht aufzeigen zumal sie den Lehrgang als positiven Aspekt für
ihre Anstellung wertet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B.
29.1.2004, Zl 2000/15/0009, 27.6.2000, Zl 2000/14/0096) handelt es sich bei
NLP-Seminaren unter Berücksichtigung des § 20 EStG um keine steuerlich
abzugsfähige Fortbildung.
Der streitgegenständliche Fall deckt sich insofern mit
der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als das
Seminarprogramm lt Aktenlage keine berufsspezifischen Inhalte erkennen
lässt. Der Umstand, dass die Kurse diversen Berufsgruppen angeboten werden,
lässt eine Wissensvermittlung von sehr allgemeiner Art vermuten und ist
damit nicht auf die spezifisch berufliche Tätigkeit der Bw abgestellt.
So kann auch aus den eher knappen und allgemein gehaltenen
Berufungsausführungen der Bw nichts anderes abgeleitet werden, als dass die
im Lehrgang erworbenen Kenntnisse von sehr allgemeiner Art und damit universell
einsetzbar sind.
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung
und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist dem
"Aufteilungsverbot" entsprechend der gesamte Betrag der Aufwendungen nicht
abzugsfähig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0775-S/07
- Stammnummer
- 33321
- Gültig
- 28.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF