Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3420-W/07
Einräumung von Optionsrechten auf den Erwerb von Aktien durch Mitarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3420-W/07vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einräumung von Optionsrechten auf den Erwerb von Aktien durch Mitarbeiter stellt einen geldwerten Vorteil im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG dar und ist lohnsteuerpflichtig, da als geldwerter Vorteil auch solche Vorteile erfasst sind, die dem Arbeitnehmer anstelle von Geld aber mit Geldeswert eingeräumt werden. Dazu zählt auch die Einräumung von Rechten, wenn sie Geldeswert besitzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007
übermittelte der Berufungswerber (Bw.) seine Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2006, in welcher er Sonderausgaben in der Höhe von
€ 5.285,40 sowie außergewöhnliche Belastungen in der
Höhe von € 832,82 geltend machte. Begründend brachte der Bw.
vor, dass er im Jahr 2006 einen Betrag von € 20.377,71 als
Lohnsteuer habe abführen müssen, obwohl seiner Meinung nach
Erlöse aus dem Verkauf von Aktienoptionen kapitalertragsteuerpflichtig
seien. Er betrachte den Betrag von 25% des Wertes der Optionen
(€ 10.188,85) als fällige Kapitalertragsteuer.
Um überhaupt die Erlöse aus dem Verkauf von
Aktienoptionen seines früheren Arbeitgebers lukrieren zu können, sei
der Bw. von HP nahezu gezwungen worden, die abzuführende Lohnsteuer in der
Höhe von 50% des Gesamtwertes seiner Aktienoptionen als Lohnsteuer
abzuführen. Der Bw. ersuche daher um Rückerstattung von
€ 10.188,85, da die einbezahlten € 20.377,71 seiner Meinung
nach fälschlich als 50%ige Lohnsteuer anstelle von 25%ige
Kapitalertragsteuer definiert gewesen seien.
Mit Bescheid vom 5. November 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer in der Höhe von € 29,94 fest und
führte dazu begründend aus, dass die Aufwendungen für die
außergewöhnlichen Belastungen nicht haben berücksichtigt werden
können, da sie den Selbstbehalt in der Höhe von € 12.915,03
nicht überstiegen hätten. Des Weiteren stelle die unentgeltliche oder
verbilligte Übertragung von Beteiligungen (z.B. Aktien) an Arbeitnehmer im
Unterschied zu kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen einen Vorteil aus
dem Dienstverhältnis dar, sodass es sich um Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit handle, welche grundsätzlich der
Lohnsteuerpflicht unterlägen. Ein Kapitalertragsteuerabzug sei für
derartige Einkünfte gesetzlich nicht vorgesehen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Bw. ein, dass eine Fehlinterpretation vorliege. Er habe im Jahr 2006
Aktienoptionen im Wert von € 40.755,41 verkauft, für welche sein
früherer Arbeitgeber HP noch vor Auszahlung 50% dieses Betrages von ihm zur
Überweisung an das zuständige Finanzamt gefordert habe. Das Geld habe
der Bw. von einem amerikanischen Brooker überwiesen bekommen. Die
Aktienoptionen haben sich seit dem Jahr 1998 im Besitz des Bw. befunden, im
Jahr 2006 habe daher kein Arbeitsverhältnis zu HP mehr bestanden. Es
handle sich daher ganz eindeutig um kapitalertragspflichtiges Einkommen und
nicht um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Der Umstand, dass
HP für 2006 einen Lohnzettel ausgestellt habe, sei ja nicht
relevant.
Der Zufluss sei nicht zum Zeitpunkt der Übergabe
gekommen, es habe kein Arbeitsverhältnis zu HP bestanden, daher könne
auch kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis bestehen, da im Jahr 2006
kein Dienstverhältnis bestanden habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einräumung von Optionsrechten auf den Erwerb von
Aktien durch Mitarbeiter stellt einen geldwerten Vorteil im Sinne des
§ 15 Abs. 1 EStG dar und ist lohnsteuerpflichtig, da als
geldwerter Vorteil auch solche Vorteile erfasst sind, die dem Arbeitnehmer
anstelle von Geld aber mit Geldeswert eingeräumt werden. Dazu zählt
auch die Einräumung von Rechten, wenn sie Geldeswert besitzen. Der
Besteuerungszeitpunkt ist davon abhängig, wann der Zufluss des Vorteils
erfolgt.
Als Zuflusszeitpunkt und somit als Besteuerungszeitpunkt
für den Vorteil aus dem Dienstverhältnis kommen bei Optionen im
Wesentlichen entweder die Besteuerung im Zeitpunkt der Einräumung der
Option oder jene im Zeitpunkt der Ausübung der Option in Betracht. Für
den Zuflusszeitpunkt ist nach herrschender Ansicht zu unterscheiden, ob es sich
um eine übertragbare oder nicht übertragbare Option handelt.
Die Einräumung einer Option durch den Arbeitgeber
bewirkt nicht deshalb einen Lohnzufluss, weil ein Optionsrecht ein im Grundsatz
bewertbarer Vermögensgegenstand sein kann. Zwar ist unbestritten, dass der
Option ein "innerer" Wert beizumessen ist, der sich in dem gegenwärtigen
oder zukünftigen Wert der Anteilscheine ausdrückt, auf die die Option
den Zugriff ermöglicht. Solange der Berechtige aber infolge der
Unübertragbarkeit und der Verwertungshindernisse jedoch nicht in der Lage
ist, diesen Wert zu realisieren, ist er für ihn ohne jeden Nutzen. Zu einem
für ihn messbaren Vorteil wird er erst in jenem Zeitpunkt, in dem er die
Option ausübt (BFH vom 24.1.2001, BStBl. 2001, II 509).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw. im
Jahr 1998 von seinem damaligen Arbeitgeber HP eine nicht übertragbare
Option gewährt. Im Jahr 2006 übte der Bw. die Aktienoption aus.
Zu diesem Zeitpunkt war der Bw. nicht mehr Arbeitnehmer von HP.
Wird einem Arbeitnehmer also, wie im vorliegenden Fall, im
Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf
den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis
gewährt, so liegt darin noch nicht die Einräumung eines Vorteils (der
Kaufpreis entspricht dem aktuellen Kurswert) sondern zunächst nur die
Einräumung einer Chance. In diesem Fall ist nicht die Option selbst zu
bewerten, sondern das mit der Optionsausübung erworbene Beteiligungsrecht.
Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die
Option ausübt und der Kurswert der Aktie den Übernahmepreis
übersteigt (BFH vom 24.1.2001, BStBl. 2001, II 509). Die
Differenz zwischen dem gemeinen Wert der Beteiligung zum Zeitpunkt der
Einräumung der Option und dem Ausübungspreis bestimmt die Höhe
des Zuflusses und damit den steuerpflichtigen Sachbezug, auf welchen
Einkommensteuer gemäß
§ 15 EStG 1988 zu erheben
ist. Ein Kapitalertragsteuerabzug ist für derartige Einkünfte im
Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen.
Obwohl das Optionsrecht seitens des Bw. erst zu einem
Zeitpunkt ausgeübt wurde, zu dem er nicht mehr Arbeitnehmer von HP war,
löst auf Grund obiger Ausführungen erst das Ausüben der Option
den Besteuerungsanspruch aus. Das Optionsrecht wurde dem Bw. nämlich nicht
gewährt worden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen
rückwirkend abzugelten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich hierbei
um einen "Anreiz-Lohn" handelte, welcher erst nach Erreichung des gesetzten
Ziels einen Vermögenszufluss beim Optionsberechtigten auslösen
soll.
Im gegenständlichen Fall hat der ehemalige Arbeitgeber
des Bw., HP, daher zu Recht im Zeitpunkt der Optionsausübung einen
Lohnzettel ausgestellt, in welchem der Differenzbetrag zwischen dem
Zuerkennungswert der Aktie und dem Wert der Aktie zum Zeitpunkt der
Ausübung als steuerpflichtiger Bezug in der Höhe von
€ 40.755,41 ausgewiesen wurde. Das Finanzamt hat darauf zu Recht
Einkommensteuer in der Höhe von € 20.377,71 erhoben.
Aus den dargelegten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3420-W/07
- Stammnummer
- 33317
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF