Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0635-S/07
Eintritt der Verjährung betreffend die Festsetzung von Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0635-S/07vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch NIKA
Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer
1995 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 1995 an der
XY-GmbH&Mitges. als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Mit
Einkommensteuerbescheid vom 13.1.1997 für das Jahr 1995 wurden seine
Einkünfte aus dieser Beteiligung erklärungsgemäß mit
ATS - 34,- festgesetzt.
Bei der XY-GmbH&Mitges fand über das Jahr 1995
eine Außenprüfung statt. Die dabei getroffenen Feststellungen
führten zur Festsetzung eines Gewinnes, welcher mit Bescheid vom 25.7.2002
festgestellt wurde. Mit gemäß
§ 295 BAO geändertem
Einkommensteuerbescheid vom 11.10.2002 wurde diesem Feststellungsbescheid
Rechnung getragen und die Einkünfte des Bw. aus seiner Beteiligung an der
XY-GmbH&Mitges mit ATS 86.231,- festgesetzt.
Gegen den genannten Feststellungsbescheid wurde Berufung
erhoben. Dieser Berufung wurde aus verfahrensrechtlichen Gründen
stattgegeben und der Feststellungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom
21.7.2004 aufgehoben.
Als Konsequenz daraus ersuchte der Bw. mit Schreiben vom
27.10.2004 das Finanzamt, seinen Einkommensteuerbescheid für 1995
gemäß
§ 295 BAO zu ändern, weil der dem
Einkommensteuerbescheid zu Grunde liegende Feststellungsbescheid aufgehoben
worden war. Das Finanzamt erließ daraufhin am 18.11.2004 einen
gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid
für 1995, mit dem die Einkünfte des Bw. aus der Beteiligung an der
XY-GmbH&Mitges wiederum mit ATS - 34,- festgesetzt wurden. Dieser
Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge, nämlich am 25.1.2005, erging über
die Einkünfte der XY-GmbH&Mitges für 1995 ein neuerlicher
Feststellungsbescheid, der abermals als nicht rechtswirksam erlassen
qualifiziert wurde, und zwar mit Berufungsentscheidung des UFS vom 6.11.2006.
Diese Berufungsentscheidung nahm der Bw. zum Anlass, um am 31.1.2007 an das
Finanzamt einen Antrag auf Wiederaufnahme seines Einkommensteuerverfahrens
für 1995 zu stellen. Da der Grundlagenbescheid wiederum nicht
rechtsgültig erlassen worden sei, könnten auch die davon abgeleiteten
Einkommensteuerbescheide keine Rechtskraft entfalten. Es werde daher die
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für 1995 beantragt.
Mit Bescheid vom 18.7.2007 wies das Finanzamt den Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung ab, die beantragte
Änderung sei bereits mit Einkommensteuerbescheid vom 18.11.2004 vorgenommen
worden. Dennoch erließ das Finanzamt am gleichen Tag einen
gemäß
§ 295 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid
für 1995, denn in der Zwischenzeit war für die XY-GmbH&Mitges
wieder ein Feststellungsbescheid für 1995 erlassen worden, welcher den
Gesellschaftern Gewinne in derselben Höhe zuwies wie die (nicht
rechtswirksam zustande gekommenen) Feststellungsbescheide aus den Jahren 2002
bzw. 2005. Mit diesem Einkommensteuerbescheid vom 18.7.2007 wurde der
Gewinnanteil des Bw. aus seiner Beteiligung an der XY-GmbH&Mitges wiederum
mit ATS 86.231,- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung mit der
Begründung, der Bescheid sei außerhalb der Verjährungsfrist
erlassen worden. Das Recht auf Bemessung bzw. Festsetzung einer Abgabe
verjähre spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches.
Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995 ergebe sich daher der Eintritt
der Bemessungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2005. Die Tatsache, dass ein
Feststellungsbescheid, der selbst nicht der Verjährung unterliegt, erlassen
werde, entfalte per se keine Folgewirkung für den abgeleiteten Bescheid.
Eine bereits eingetretene Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der
Einkommensteuer würde durch die Erlassung eines Feststellungsbescheides
nicht beseitigt werden. Aus § 209a BAO ergebe sich, dass eine
Festsetzung verjährter Abgaben nicht erfolgen dürfe. Der Eintritt der
Verjährung sei von Amts wegen zu beachten. Dies sei im konkreten Fall
unterblieben. Es werde daher die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom
18.7.2007 beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und vertrat die Auffassung, dass der
angefochtene Bescheid von einem in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrag
mittelbar abhänge. Bei der XY-GmbH&Mitges liege ein Antrag,
nämlich eine Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
für 1995 vom 27.3.1997 vor, mit dem die Zuerkennung von Verlustanteilen an
die unechten stillen Gesellschafter beantragt werde. Über diesen Antrag sei
rechtswirksam erstmals mit Feststellungsbescheid vom 28.3.2007 entschieden
worden, sodass auch die Abgabenfestsetzung der abgeleiteten Bescheide für
1995 trotz Ablaufes der in § 209 Abs. 3 BAO normierten Frist
zulässig und durchzuführen gewesen sei.
Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen der BAO (§ 209 Abs. 3)
verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre
nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). Für die zu
veranlagende Einkommensteuer entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des
Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Für die
Einkommensteuer 1995 ist der Abgabenanspruch daher mit Ablauf des Jahres 1995
entstanden.
Gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85)
abhängt. Eine mittelbare Abhängigkeit der Abgabenfestsetzung besteht
etwa im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen
Verfahrens oder mit einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid
(Grundlagenbescheid). Die genannte Bestimmung fügt dem Begriff des Antrages
als Klammerausdruck "§ 85" an und meint somit Anträge im Sinne
des § 85 BAO.
§ 85 BAO behandelt Anbringen im Verkehr zwischen
Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen und unterscheidet
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und solche zur Erfüllung von
Verpflichtungen. Die Gesetzesbestimmung führt als Klammerausdruck
"insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel" an. Unter Anbringen zur Geltendmachung von
Rechten sind insbesondere Anträge, Ansuchen und Gesuche jeder Art gemeint,
die gesetzlich vorgesehen sind und daher einer Erledigung bedürfen (Stoll,
BAO-Kommentar, S 849). Abgabenerklärungen, Anzeigen, Meldungen,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten fallen unter Anbringen zur Erfüllung
von Verpflichtungen. Sie sind gesetzlich vorgesehen und aus eigener Initiative
einzubringen oder auf behördliches Verlangen zu setzen (Stoll, aaO).
Anträge sind grundsätzlich zurücknehmbar und
einschränkbar (zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0273). Der Abgabepflichtige soll
auf die Geltendmachung von Rechten auch nachträglich verzichten
können. Darin liegt ein elementarer Unterschied zu den
Abgabenerklärungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind und deren
Einreichung auch mit Zwangsstrafe erzwungen werden kann. In § 42 EStG
ist die Steuererklärungspflicht unbeschränkt und beschränkt
Steuerpflichtiger normiert, und § 43 EStG regelt die
Steuererklärungspflicht bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von
Einkünften. Es handelt sich bei diesen Steuererklärungen also
unzweifelhaft um Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen.
§ 85 BAO unterscheidet klar zwischen Anbringen
zur Geltendmachung von Rechten und solchen zur Erfüllung von
Verpflichtungen und differenziert auch zwischen Anträgen und
Erklärungen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher
eine verpflichtend einzureichende Abgabenerklärung nicht unter den Begriff
des Antrages zu subsumieren. Diese Auffassung vertritt der Unabhängige
Finanzsenat auch bereits in seiner Berufungsentscheidung vom 9.3.2007, Zl.
RV/1267-W/05.
Der Normzweck des § 209a Abs. 2 BAO ist
darin zu sehen, in bestimmten Fällen eine Abgabenfestsetzung trotz
Eintritts der Verjährung zu ermöglichen, wenn nämlich die
eingetretene Verjährung sich zu Lasten des Abgabepflichtigen auswirkt.
(Berechtigte) Anträge, die noch vor Ablauf der Verjährungsfrist
gestellt werden, sollen eine Abgabenfestsetzung auch nach Eintritt der
Verjährung nach sich ziehen, weil andernfalls die Verjährung dadurch
eintreten könnte, dass solche Anträge - aus welchem Grund auch immer -
unerledigt bleiben. Der Abgabepflichtige soll also vor Rechtsnachteilen
geschützt werden, die lediglich dadurch entstehen, dass eine Behörde
Anbringen nicht unverzüglich erledigt (Ritz, BAO, § 209a
T 11).
Daraus folgt, dass eine solche zum Schutz des
Abgabepflichtigen vor Rechtsnachteilen eingeführte Bestimmung
verfassungskonform nur so ausgelegt werden kann, dass sie sich nicht zu Lasten
des Abgabepflichtigen auswirkt. Daher könnten nach herrschender Lehre in
verfassungskonformer Auslegung ausnahmsweise auch Pflichteingaben als
Anträge im Sinne des § 209a Abs. 2 BAO beurteilt werden,
etwa Einkommensteuererklärungen, wenn auf diesen basierende
Abgabenfestsetzungen Gutschriften zur Folge hätten (Ritz, aaO,
§ 209a Tz 7; Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO³, Anm 11).
Im gegenständlichen Fall vertritt das Finanzamt die
Ansicht, dass die im Feststellungsverfahren eingereichte Abgabenerklärung
(Erklärung zur Feststellung der Einkünfte) ein Antrag im Sinne des
§ 209a Abs. 2 BAO sei und die Abgabenfestsetzung im
Einkommensteuerverfahren des Bw. mittelbar von der Erledigung dieses Antrages
abhänge. Dieser Ansicht vermag sich der Unabhängige Finanzsenat aus
den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
Für die Feststellung der Einkünfte der
XY-GmbH&Mitges für das Jahr 1995 existierte bis zum Jahresende 2006
kein rechtsgültiger Bescheid. Dass der Bw. aus seiner Beteiligung an der
XY-GmbH&Mitges aber Einkünfte bezog, war bekannt, denn der Bw. hatte
diese Einkünfte in seiner Einkommensteuererklärung dargelegt
(Verlustanteil von ATS 34,-). Soweit diese Einkommensteuererklärung
entsprechend den obigen Ausführungen als Antrag verstanden werden
könnte, wurde diesem Antrag bereits mit der Veranlagung zur Einkommensteuer
entsprochen. Eine Erklärung über die Feststellung von Einkünften,
die dem Bw. denselben Verlust zuweist wie bereits in der
Einkommensteuererklärung erfasst, kann daher nicht noch einmal als Antrag
zur Geltendmachung von Rechten interpretiert werden.
Allerdings existiert im gegenständlichen Fall
tatsächlich ein Antrag, der als Antrag im Sinne der genannten Bestimmung zu
werten ist, nämlich der vom Bw. gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für 1995 vom 31.1.2007.
Gemäß
§ 304 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen,
sofern ihr nicht ein vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach
Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde
liegt.
Im vorliegenden Fall datiert der letzte vor dem Antrag auf
Wiederaufnahme erlassene Einkommensteuerbescheid vom 18.11.2004. Der am
31.1.2007 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gilt daher als
rechtzeitig im Sinne des § 304 BAO. Nach der Bestimmung des
§ 209a Abs. 2 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der
Verjährung nicht entgegen, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar von der
Erledigung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens abhängt und
dieser Antrag rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde. Ist
also die Erledigung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens für die
Abgabenfestsetzung präjudiziell, so steht die Verjährung dem folgenden
Abgabenbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wäre etwa die
gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO mit der Bewilligung der
Wiederaufnahme zu verbindende Sachentscheidung.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom
Finanzamt mit Bescheid vom 18.7.2007 abgewiesen mit der Begründung, dem
Begehren des Bw. sei bereits mit Einkommensteuerbescheid vom 18.11.2004 Rechnung
getragen worden. Am selben Tag, nämlich am 18.7.2007, erließ das
Finanzamt einen gemäß
§ 295 BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid für 1995. Es besteht kein Zweifel darüber,
dass dieser gemäß
§ 295 BAO erlassene
Einkommensteuerbescheid nicht von der Erledigung des Wiederaufnahmeantrages
abhängig war, sondern davon völlig losgelöst zu beurteilen ist.
Damit steht aber auch fest, dass dieser angefochtene Bescheid nach Eintritt der
Verjährung erlassen wurde und die Bestimmung des § 209a
Abs. 2 BAO nicht zum Tragen kommt. Der angefochtene Bescheid war somit
nicht mehr zu erlassen, weil dieser Abgabenfestsetzung die mit Ablauf des Jahres
2005 eingetretene Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO
entgegensteht.
Aus diesen Gründen war der Berufung stattzugeben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Salzburg, am
27. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0635-S/07
- Stammnummer
- 33310
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF