Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0716-W/05
Einbeziehung von Stromkosten in die Bemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0716-W/05vom 27.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH (vormals J-GmbH), Adr,
vertreten durch Dr. Andreas Mirecki, Rechtsanwalt, 1160 Wien,
Neulerchenfelderstr. 20/4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 3. September 2004 betreffend
Rechtsgebühr zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern
abgeändert, als die Gebühr gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO
endgültig mit € 10.264,09 (1 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 1.026.408,58) festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 6. Oktober 2000 schlossen die A-GmbH als Bestandgeberin
und die J-GmbH (die nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) als Bestandnehmerin
einen Bestandvertrag über die Fläche Top X des Bauteiles 2 der
Y.
Nach § 2 des Bestandvertrages wird der Vertrag mit
dessen Unterfertigung rechtswirksam und endet das Bestandverhältnis ohne
Kündigung durch Zeitablauf am 31. Dezember 2007. Es kann beiderseits
während dieser fixen Vertragszeit nur aus den im Vertrag genannten
Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
In § 3 des Bestandvertrages verpflichtet sich die Bw.,
die Bestandfläche während der vom Bestandgeber im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen festgelegten Öffnungszeiten des Zentrums für
Kundenbetrieb geöffnet und nach den Festlegungen der Zentrumsleitung
beleuchtet zu halten.
Hinsichtlich des Entgelts wurde in § 4 des
Bestandvertrages Folgendes vereinbart:
"1.
.........
Zur Abgeltung aller
Kosten des Bestandgebers für Planung, Entwicklung und Organisation des
Zentrums entrichtet der Bestandnehmer einen nicht rückzahlbaren
Einmalbetrag in der Höhe von ATS 190.000,00 (13.807,84 EURO) zuzüglich
Umsatzsteuer, fällig bei Unterfertigung des Vertrages.
2. Der
Bestandnehmer zahlt einen jährlichen Hauptbestandzins im Ausmaß von 8
% seines Jahresnettoumsatzes, mindestens jedoch ATS 350,00 (25,44 EURO)
zuzüglich Umsatzsteuer pro Quadratmeter Bestandfläche im Monat, sohin
ATS 66.500,00 (4.832,74 EURO) zuzüglich Umsatzsteuer pro Monat für die
Bestandfläche.
.........
3. Neben dem
Hauptbestandzins entrichtet der Bestandnehmer anteilig die für die
allgemeine bzw. vom Bestandnehmer mitgenutzten Flächen entstehenden, im
folgenden demonstrativ dargestellten, Nebenkosten und zwar:
a)
Sämtliche die Liegenschaft betreffenden Steuern und öffentlichen
Abgaben, die aufgrund des Eigentums an der Liegenschaft kraft Gesetz, Verordnung
oder behördlicher Verfügung an den Grundeigentümer zur
Vorschreibung gelangen.
b)
Sämtliche Betriebskosten, einschließlich Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Erhaltungskosten, die zur Aufrechterhaltung des
Zentrumsbetriebes sowie der dafür erforderlichen Nebenflächen,
Einrichtungen und der Garage
entstehen.
Unter diese Kosten
fallen insbesondere Heizung, Lüftung (Klimatisierung) und Warmwasser
für allgemeine Flächen und Einrichtungen samt Nebenkosten und die
für denen Bedienung eingestellten Fachkräfte; Wasser- und
Kanalisationsgebühren, Gebühren für Rauchfangkehrung,
Kanalräumung, Reinigung von Fettabscheidern, Schädlingsbekämpfung
und Müllabfuhr; die
Kosten
für Strom
(Anm: Unterstreichung
durch den UFS), Be- und Entwässerung, Reinigung; Beaufsichtigungs- und
Bewachungskosten einschließlich der Hauswartkosten; die Kosten
angemessener Versicherungen, ..., sowie alle mit der laufenden Erhaltung und
Verwaltung des gesamten Zentrums und Infrastruktur verbundenen sonstigen
Aufwendungen, so auch alle Umgestaltungen oder Ergänzungen aufgrund
gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibungen.
.........
Der geeignete
Umlageschlüssel wird im Hinblick auf die verschiedenen Nutzungen vom
Bestandgeber festgelegt, was der Bestandnehmer ausdrücklich zur Kenntnis
nimmt.
Macht der
Bestandnehmer von der Heizung, Lüftung, etc. keinen oder geringen Gebrauch,
so befreit dies nicht von der Verpflichtung zur anteiligen Zahlung der
Kosten.
Im § 7, Punkt 10. wurde ua. noch Folgendes
festgehalten:
"Der Strombezug erfolgt
über die Zentralanlagen des Bestandgebers."
Punkt 2.7 der dem Vertrag als Beilage angeschlossenen
Baubeschreibung hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"2.7.
Elektrische Energie
Die
Versorgung des Gesamtgebäudes mit elektrischer Energie erfolgt über
die technischen Anlagen der Bestandgeberin. Die elektrische Arbeit (kWh) wird
über elektronische Subzähler mit Impulsausgang zur
Gebäudeleittechnik pro Bestandobjekt erfasst und unter Zugrundelegung der
jeweils gültigen Niederspannungstariffestlegungen der Wienstrom dem
Bestandnehmer von der Bestandgeberin in Rechnung gestellt."
Mit vorläufigem Bescheid vom 17. Oktober 2000 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die
Rechtsgebühr für diesen Bestandvertrag vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO mit 1 % von S 8.342.960,00 = S 83.430,00 (das entspricht
€ 6.063,00) fest. Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Da nach dem
Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist, erfolgt die Vorschreibung vorläufig.
Die
Betriebskosten wurden mangels (ausreichender) Angaben gemäß
§
184 BAO geschätzt.
Da die Bezahlung
der Umsatzsteuer beurkundet wurde, ist sie dem Entgelt
hinzuzurechnen.
Einmalige nicht
rückzahlbare Leistungen sind zur Gänze in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Bemessungsgrundlage
=
Monatsmiete + USt,
Werbungskostenbeitrag + USt, Betriebskosten u. Nebenkosten (geschätzt mit S
10.000,- pro Monat) x Vertragsdauer (86 Monate)."
Über entsprechenden Vorhalt übermittelte die Bw.
dem Finanzamt mit Schreiben vom 6. August 2004 insgesamt 8 Abrechnungen
betreffend das Bestandobjekt (bezeichnet mit Beilagen 1 bis 8) und teilte sie
mit, dass sie das Lokal per 31.12.2001 verkauft und das Bestandverhältnis
beendet habe. Es werde daher um Rückvergütung der aliquoten
Vertragsgebühr des Bestandvertrages ersucht.
Mit endgültigem Bescheid vom 17. Oktober 2000 setzte
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die
Rechtsgebühr für den Bestandvertrag gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültig mit € 10.401,44 (1 % von S 14.312.743,13, das entspricht
€ 1.040.147,61) fest. Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Monatliche
Gesamtkosten lt. vorgelegten Unterlagen inkl. USt. S 163.636,55 x 86 Monate
(Vertragsdauer) = S 14.072,743,13 plus Baukostenzuschuss S 228.0100,- und
einmaliger Kostenbeitrag S 12.000,- = S 14.312.743,13.
Da die
Gebührenschuld mit Abschluss des Mietvertrages entsteht, ändert
die nachfolgende Beendigung des Mietverhältnisses nichts an der
Höhe der Gebühr."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde einerseits an
Hand der von der Bw. vorgelegten Abrechnungen mit der Bezeichnung "Beilagen 1
bis 7" dargestellt, dass das durchschnittliche Monatsentgelt multipliziert mit
86 rechnerisch einen Gesamtbetrag von € 965.809,95 ergebe. Zur Beilage
8 ("Stromverbrauchsrechnung" zum Abrechnungsdatum 31.12.2001) wurde
ausgeführt, dass diese individuellen Betriebskosten nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Auf Grund des Bestandvertrages habe
sich die Bestandgeberin nicht zu diesen Leistungen verpflichtet. Die
Bestandgeberin sei nichts weiter als eine Verrechnungsstelle für den
Energieanbieter bzw. für die Firma Wien Strom, da es sich um einen
Stromverbrauchszähler handle. Der Bestandgeber habe sohin den Zähler
aufgestellt, sich jedoch nicht zur Beheizung und zur Stromversorgung
verpflichtet. Die in der Beilage 8 ausgewiesene Betrag von € 2.007,30
für 4 Monate (ergibt durch Aliquotierung einen Monatsbetrag von €
501,83 und multipliziert mit 86 einen Gesamtbetrag von € 43.156,95)
sei daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. März 2005 wurde
der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als die Gebühr mit
€ 10.264,09 (1 % von S 14.123.689,96, das entspricht
€ 1.026.408,58) festgesetzt. In der gesonderten Begründung wurde
Folgendes ausgeführt:
"Die
Bemessungsgrundlage war hinsichtlich Beilage 3 (bisher nicht erfasst) und
Beilage 8 (Aliquotierungsfehler) zu
berichtigen.
Die
Berufungswerberin übersieht, dass die dem angefochtenen Bescheid
zugrundegelegte Bemessungsgrundlage auch einmalige Leistungen in Höhe von S
240.000,00 (entspricht € 17.441,48) enthält. Diese setzen sich
aus einem nicht rückzahlbaren Baukostenzuschuss von S 228.000,00
(entspricht € 16.569,41) und einem einmaligen Kostenbeitrag von
S 12.000,00 (entspricht € 872,07)
zusammen.
Einmalige nicht
rückzahlbare Leistungen sind zur Gänze in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen.
Zum "Wert", von
dem die Gebühr für Bestandverträge gemäß
§ 33 TP
5 (1) GebG zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung
sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des Gebrauchsrechtes
an der Bestandsache zu gelangen (VwGH v. 12.11.1997, 97/16/0038, 97/16/0063
u.a.). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers zählen daher auch die
unter Beilage 8 erfassten Stromkosten zur Bemessungsgrundlage. Unter § 7
Pkt. 10. des Vertrages ist festgelegt, dass der Strombezug über die
Zentralanlagen des Bestandgebers erfolgt. Diese Verpflichtung des Bestandgebers
steht in einem unmittelbaren Bezug zur Überlassung der Bestandsache. Die
Stromkosten sind somit Teil des Preises, den der Bestandgeber zu entrichten hat,
um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten.
Die
Gebühr berechnet sich wie folgt:
|
Wiederkehrende
Leistungen
|
S
|
13.883.689,96
|
(€
|
1.008.967,10)
|
|
Einmalige
Leistungen
|
S
|
240.000,00
|
(€
|
17.441,48)
|
|
BMGR
|
S
|
14.123.689,96
|
(€
|
1.026.408,58)
|
"
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. klargestellt, dass sie
sich mit der Einbeziehung der einmaligen Leistungen abfinde. Strittig seien
nunmehr im Rahmen der wiederkehrenden Leistungen die Stromkosten laut Beilage 8,
die aliquotiert pro Monat € 501,83 und in 86 Monaten € 43.156,95
ergeben würden. Es werde nach wie vor die Ansicht vertreten, dass der
Anteil an der Bemessungsgrundlage von € 43.156,95 laut Beilage 8
(Stromkosten) insofern nicht berechtigt sei, als zwar der Strombezug über
eine Zentralanlage bezogen werde, jedoch die Überlassung der Bestandsache
doch nicht vom Strombezug abhänge. Man könne die Bestandsache auch
nützen, ohne den Strom über die Zentralanlage zu beziehen; etwa wenn
eben kein Strom bezogen werde, sondern Heizung etc. über Propangasflaschen
durchgeführt werde. Hier handle es sich sohin nach Meinung der Bw.
letztlich um eine Bestimmung, die keine condito sine qua non für den
Gebrauch der Bestandsache darstellte und sei daher nicht in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Beweis wurde vom Unabhängiger Finanzsenat noch erhoben
durch eine Firmenbuchabfrage zu FN 31376t. Daraus ergibt sich, dass der
Firmenwortlaut der Bw. mit Gesellschaftsvertrag vom 1.2.2006 auf H-GmbH (im
Firmenbuch eingetragen seit 10. März 2006) geändert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im allgemeinen einer Gebühr
von 1 v.H. nach dem Wert.
Einmalige oder wiederkehrende Leistungen, die für die
Überlassung des Gebrauches vereinbart werden, zählen gemäß
Abs 2 leg. cit. auch dann zum Wert, wenn sie unter vertraglich bestimmten
Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden können.
Wiederkehrende Leistungen sind gemäß Abs. 3 leg.
cit. bei unbestimmter Vertragsdauer mit dem Dreifachen des Jahreswertes, bei
bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend
vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des
Jahreswertes, zu bewerten. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt
des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser
Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.
Für die Festsetzung der Gebühren ist
gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG, der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum
Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme
zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines
Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren
bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird nach Abs. 2
dieser Bestimmung bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, welcher die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zählen zum "Wert", von dem die Gebühr
für Bestandverträge zu entrichten ist, alle Leistungen, zu deren
Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuss des
Gebrauchsrechtes zu gelangen. Grundsätzlich sind somit die Betriebskosten
und weiter alle jene Kosten, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der
Bestandsache erleichtern oder der Sicherung dienen in die Bemessungsgrundlage
für die Bestandvertragsgebühr einzubeziehen. Dazu zählt aber auch
ein Entgelt des Bestandnehmers an den Bestandgeber für die Übernahme
anderstypischer Verpflichtungen des Bestandgebers zur Sicherung der Erhaltung
der Bestandsache bzw. ihres besseren störungsfreien Gebrauches. Es sind
alle Leistungen, die im Austauschverhältnis zur Einräumung des
Bestandrechtes stehen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Wenn der
Bestandgeber neben der bloßen Überlassung des Gebrauches auch andere
Verpflichtungen übernimmt, die der Erleichterung der Ausübung des
widmungsgemäßen Gebrauches der Bestandsachen dienen, dann ist ein
dafür bedungenes Entgelt Teil des Preises. Wesentlich für die
Einbeziehung einer Leistung in die Bemessungsgrundlage ist, dass ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zur Überlassung der Bestandsache besteht
(vgl. zuletzt VwGH 25.10.2006, 2006/16/0111 unter Hinweis auf Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz
75 bis 77 zu § 33 TP 5 GebG).
Nach dem eindeutigen Urkundeninhalt war die Bw.
verpflichtet, den Strom über die Zentralanlagen der Bestandgeberin zu
beziehen (siehe § 7.10. des Bestandvertrages) und war auch
ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten für den Strombezug von der
Bestandgeberin in Rechnung gestellt werden (siehe Punkt 2.7 der dem Vertrag als
Beilage angeschlossenen Baubeschreibung, die durch Bezugnahme Teil des
maßgeblichen Urkundeninhaltes geworden ist). Die vertragliche vereinbarte
Nebenleistung des Strombezuges steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Vermietung des Bestandobjektes, weil dadurch der Bw. die Ausübung des
Gebrauches der Bestandsache jedenfalls erleichtert wurde bzw. ohne den
Strombezug der bestimmungsgemäße Gebrauch der Bestandsache gar nicht
möglich wäre (siehe dazu zB die in § 3 übernommene
Verpflichtung, das Bestandobjekt nach den Festlegungen der Zentrumsleitung
beleuchtet zu halten). Die von der Bw. der Bestandgeberin zu ersetzenden
Stromkosten - in unstrittiger Höhe von insgesamt € 43.156,55 für
86 Monate - wurden daher vom Finanzamt zu Recht in die Bemessungsgrundlage der
Gebühr einbezogen.
Es war daher der Berufung - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung - nur hinsichtlich der "Aliquotierungsfehler" Folge zu
geben und die Bemessungsgrundlage wie Folgt zu berechnen:
1) Wiederkehrenden Leistungen für den
Zeitraum von insgesamt 86 Monate: S 13.883.689,96 (entspricht
€ 1.008.967,10, davon € 43.156,55 "Stromkosten" errechnet aus
"Beilage 8" + € 965.810,55 errechnet aus Beilagen 1 -7) zuzüglich
2) Einmalleistungen von insgesamt
S 240.000,00 (entspricht € 17.441,48), S 190.000,00 nach §
4.1 des Vertrages + S 10.000,00 nach § 13 des Vertrages + 20 % Umsatzsteuer
von gemeinsam S 40.000,00)
ergibt insgesamt S 14.123.689,96 (entspricht
€ 1.026.408,58).
und somit der angefochtene Bescheid - wie in der
Berufungsvorentscheidung - insofern abzuändern als die Gebühr
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig mit € 10.264,09 (1 %
der Bemessungsgrundlage von € 1.026.408,58) festgesetzt wird. Hinsichtlich
des darüber hinausgehenden Berufungsbegehrens war die Berufung jedoch als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0716-W/05
- Stammnummer
- 33299
- Gültig
- 27.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF