Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0626-I/07
Unterhaltsabsetzbetrag bei nachträglicher gänzlicher Unterhaltsleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0626-I/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nachgekommen wurde. Nachzahlungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides geleistet und geltend gemacht werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
21. September 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch
Finanzanwalt, vom 1. September 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
[Grafik]
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte am 24. Juli 2006 seine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 ein, welche
vom Finanzamt irrtümlicherweise mit Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 (mit Ausfertigungsdatum
1. September 2006) veranlagt wurde. In der hiergegen fristgerecht erhobenen
Berufung vom 21. September 2006 wies der Berufungswerber das Finanzamt auf
diesen Irrtum hin und legte erstmalig seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 vor, in welcher er ua. die
Unterhaltsabsetzbeträge für seine beiden Söhne Junge1, geboren am
17. Dezember 1994, und für Junge2, geboren am 11. April 2000,
begehrte. Zum Nachweis der erbrachten Unterhaltszahlungen legte der
Berufungswerber zum einen betreffend Junge1 einen Beschluss des
BezirksgerichtesA vom 18. Mai 2005, GZA, (monatliche
Unterhaltsverpflichtung ab 18. Dezember 2004 in Höhe von
320 €) sowie betreffend Junge2 einen Beschluss des BezirksgerichtesB
vom 18. Februar 2005, GZB, (monatliche Unterhaltsverpflichtung ab
1. Jänner 2005 in Höhe von 182 €) und zum anderen einen
Kontoauszug vom 10. Jänner 2005, BankA, (mit ausgewiesenen
Daueraufträgen in Höhe von 182 € und 246 €) vor.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 4. Oktober 2006 dahingehend Folge, als dass der beantragte
Unterhaltsabsetzbetrag lediglich im Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von
649,80 € gewährt wurde. Begründend führte hierzu die
Abgabenbehörde aus wie folgt:
"Wird
das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts durch die tatsächlichen
Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur für Monate zu
gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt
werden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur
Gänze nachgekommen sind, konnte der Unterhaltsabsetzbetrag für das
Kind" Junge1 "nur für neun Monate
zum Ansatz kommen."
Der Berufungswerber begehrte mit Schreiben vom
24. Oktober 2006 fristgerecht die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und gab hierin ergänzend an, es sei
derzeit zur Feststellung der Höhe seiner gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung betreffend Junge1 ein Verfahren vor dem BezirksgerichtA
anhängig, das noch nicht entschieden sei. Nach seiner Berechnung betrage
die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung monatlich 246 €, welchen
Betrag er auch zur Gänze bezahlt habe. Er beantrage daher, die Entscheidung
des Gerichtes abzuwarten und danach den Unterhaltsabsetzbetrag für seinen
Sohn in voller Höhe für das ganze Jahr anzuerkennen. Unabhängig
davon sei der Unterhaltsabsetzbetrag mit 649,80 € unrichtig ermittelt
worden, da dieser sich wie folgt berechne: der Absetzbetrag für Junge1 als
erstgeborenes Kind betrage für neun Monate 229,50 €
(25,50 € für neun Monate), für sein zweites Kind Junge2
458,40 € (38,20 € für zwölf Monate), sohin
insgesamt in Summe 687,90 €. Über Ersuchen des Referenten reichte
der Berufungswerber anlässlich seiner persönlichen Vorsprachen am
5. und 19. Dezember 2007 ua. den Beschluss des BezirksgerichtesA vom
5. Juli 2006, GZA, mit welchem der monatliche Unterhaltsbeitrag betreffend
Junge1 beginnend mit 1. Jänner 2005 von 327,03 € auf
270,00 € herabgesetzt wurde, sowie Zahlungsnachweise des aushaftenden
Betrages betreffend Unterhaltsbeitrag für Junge1 (ua.
Überweisungsbestätigungen vom 29. März und 24. April
2007) nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3
lit b EStG stehen einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht
seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm
nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, zur Abgeltung der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 €
monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges
Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein
Absetzbetrag von 38,20 € und für jedes weitere Kind ein
Absetzbetrag von jeweils 50,90 € monatlich zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche
Leistung des Unterhalts geknüpft. Liegt eine behördliche Festsetzung
(Gericht oder Jugendamt) der Unterhaltsleistung nicht vor, steht der
Unterhaltsabsetzbetrag nur für jeden Kalendermonat zu, in dem der
vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde
und die von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht
unterschritten wurden. Wurde der Unterhalt von einer Behörde festgesetzt
und kommt der Steuerpflichtige der Unterhaltsverpflichtung in vollem
Ausmaß nach, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag ungekürzt,
unabhängig davon, in welcher Höhe die Unterhaltsverpflichtung
festgesetzt wurde (auch bei geringer Unterhaltsleistung), zu. Werden dagegen
unvollständige Zahlungen und Zahlungen unter dem Regelbedarfsätzen
geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu
gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden
kann. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht sohin nur dann für jeden
Kalendermonat zu, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang
nachgekommen wurde. Nachzahlungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie
bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Veranlagungsbescheides
geleistet und geltend gemacht werden (Doralt,
Einkommensteuergesetz6,
Kommentar, Tz 44 zu § 33; Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Rz 8 zu § 33 EStG).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der
Berufungswerber im Jahr 2005 seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber
seinem Sohn Junge2 zur Gänze nachgekommen ist, sodass ihm
diesbezüglich der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 3 lit. b EStG zukommt. Strittig ist hingegen, ob der
Abgabepflichtige seine Unterhaltszahlungen gegenüber seinem zweiten Sohn
Junge1 ebenso gänzlich erbrachte oder ob dies nur anteilig der Fall war.
Das Finanzamt gewährte dem Berufungswerber im bekämpften Bescheid
wegen unvollständiger Unterhaltszahlungen lediglich einen aliquoten
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG.
Aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den
anlässlich seiner persönlichen Vorsprachen am 5. und
19. Dezember 2007 nachgereichten Unterlagen (ua. Beschluss des
BezirksgerichtesA vom 5. Juli 2006, GZA,
Überweisungsbestätigungen vom 29. März und 24. April
2007), ergibt sich, dass der Berufungswerber im Jahr 2005 an seinen Sohn Junge1
nicht den gesamten aushaftenden Unterhaltsbetrag, sondern unterjährig
lediglich monatliche Zahlungen in Höhe von 246,00 € zur Anweisung
brachte. Der (in Folge des Beschlusses des BezirksgerichtesA vom 5. Juli
2006, GZA, reduzierte) ausstehende Unterhaltsbetrag 2005 in Höhe von
288,00 € (Differenz zwischen dem vom BezirksgerichtA festgesetzten
monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 270,00 € und dem
tatsächlich gezahlten Unterhalt in Höhe von 246,00 €)
beglich der Berufungswerber nachträglich im Jahr 2007 (siehe
Überweisungsnachweise in Verbindung mit dem Schreiben der
Bezirkshauptmannschaft, vom 20. März 2007, GZC), sodass der
Abgabepflichtige schlussendlich auch gegenüber Junge1 - wenngleich nicht
zeitgerecht, sondern verspätet - seinen gesamten Unterhaltsverpflichtungen
des Jahres 2005 nachkam.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für die
Kalendermonate zu, für den Unterhalt zu leisten ist und auch
tatsächlich geleistet wird. Werden Unterhaltszahlungen nachträglich
erbracht, so sind diese bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
Veranlagungsbescheides zu berücksichtigen. Nachdem die im Jahr 2007
für das Jahr 2005 getätigten Unterhaltsnachzahlungen im
anhängigen Veranlagungsverfahren Beachtung finden und vom Berufungswerber
seine Unterhaltsverpflichtungen des Jahres 2005 gegenüber seinen
Söhnen Junge1 und Junge2 tatsächlich zur Gänze erfüllt
wurden, kommt diesem ein Anspruch auf Gewährung des ungekürzten
Unterhaltsabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG sowohl im Hinblick auf Junge1 als auch auf Junge2 zu. Der
Unterhaltsabsetzbetrag des Jahres 2005 berechnet sich demnach wie folgt:
[Grafik]
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005
ergibt sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, das insofern Bestandteil
dieser Entscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 26. Februar 2008
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Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0626-I/07
- Stammnummer
- 33288
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF