Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0005-W/07
Leistungen in der Baubranche, Verkürzungsvorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-W/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen F.Y., vertreten durch Mag. Dr. Francisco J. Rumpf,
1010 Wien, Rosenburgstr. 8, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
5. Jänner 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart,
vertreten durch Dr. Günther Kruisz, vom 24. Oktober 2006,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 hat das Finanzamt
Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart als Geschäftsführer der V.GesmbH vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen für 1/2005 bis 6/2005 in der Höhe von € 12.806,33
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG
begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. Jänner 2007, in welcher
vorgebracht wird, dass der Bf. bis zur Löschung der V.GesmbH als deren
alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert habe. Er sei
aus der Türkei kommend der deutschen Sprache kaum mächtig gewesen und
habe sich daher der Hilfe von Dolmetschern und anderen Mittelsmännern
bedient. Da er auch weder Kenntnis noch Erfahrung auf dem Gebiet des
Steuerrechts aufgewiesen habe, habe er die Errechnung und Meldung
sämtlicher Steuervorschreibungen an einen Buchhalter, Herrn M.S.
übertragen. Der Bf. habe sämtliche Belege dem Buchhalter
übermittelt, aber keine Vorschreibungen erhalten. Er habe sich
diesbezüglich keine Sorgen gemacht, zumal ihm erklärt worden war, dass
die Gesellschaft ihrerseits vorsteuerabzugsberechtigt sei.
Erst als im August 2005 nach einer wirtschaftlich
schlechten Phase die ersten Mahnungen auftauchten, ergab sich bei Erkundigungen
bei anderen Geschäftsleuten, dass der Bf. von seinem Buchhalter
unzureichend informiert worden sei. Das Vertragsverhältnis sei gelöst
und Herr Josef Fischer mit der Buchhaltung betraut worden. Da die Verluste der
vergangenen Monate zu groß gewesen seien, habe die Gesellschaft die
Tätigkeit eingestellt.
Die subjektive Tatseite des § 33 Abs.2 lit. a FinStrG
sei nicht gegeben, da er auf die Verlässlichkeit des Buchhalters vertraut
habe, zudem wäre der Bf. auch bei Kenntnis der Verpflichtung nicht in der
Lage gewesen, die fälligen Abgaben zu entrichten. Die vorgeworfene
Verkürzung habe somit nie zu einer Bereicherung des Bf. geführt. Zum
Beweis des Vorbringens werde auf die Einvernahme des Bf. verwiesen.
Es werde die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1/2005 bis
6/2005 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 161 Abs 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Zu dem Beschwerdevorbringen,
der Bf. habe im Tatzeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der
V.GesmbH fungiert, ist aus dem Akteninhalt zu ergänzen, dass diese
Gesellschaft mit Vertrag vom 30. November 2004 errichtet wurde und der Bf. ab
diesem Tag als alleiniger Geschäftsführer fungierte. Die Firma wurde
nach Konkursabweisung mangels Vermögens am 25. Oktober 2006
gemäß
§ 40 Firmenbuchgesetz gelöscht.
Der Erhebungsdienst des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart konnte die Firma an der im Firmenbuch
angegebenen Adresse zunächst nicht antreffen, (dort befand sich lediglich
ein Gasthaus) im Zuge einer weiteren Erhebung an der Adresse B., jedoch den Bf.
am 2. Februar 2005 kontaktieren. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Firmenlokal aus
einem 20 m² großen Raum mit einem Ablagetisch und zwei nicht
betriebsbereiten PC. Nach Auskunft des Bf. plante er mit 10 Arbeitern
Eisenbiegerarbeiten durchzuführen und als Subunternehmer der Fa. BW.
Eisenmatten zu verlegen, wobei es bisher im Rahmen der Firma noch zu keiner
Geschäftsaufnahme gekommen sei.
Der Erhebungsdienst hielt
fest, dass der Bf. bereits als Geschäftsführer der Firma IGesmbH
fungiert habe und bei der KKEG tätig gewesen ist. Da die am 13. Jänner
2004 gegründete, vom Bf. ebenfalls in der Funktion eines handelsrechtlichen
Geschäftsführers geleitete IGesmbH gerade abgetreten worden war und im
Zeitraum der Erhebung einen Rückstand von fast € 33.000,00 aufwies und
sich die KKEG in Konkurs befand, wurde auf dem Bericht weiters vermerkt, dass
nach kurzer Anlaufzeit eine Lohnsteuerprüfung und eine
Umsatzsteuersonderprüfung vorzunehmen sein werde.
Nach einer im Akt erliegenden
Mail vom 3. Februar 2005 wurde zeitgleich ermittelt, dass die Firma V.GesmbH
entgegen den Angaben des Bf. in der Niederschrift über die Erhebungen
anlässlich einer Neuaufnahme vom 31. Jänner 2005 bereits zuvor eine
Tätigkeit ausgeübt hat. Sie wurde auf zwei Baustellen bei
Eisenverlegungsarbeiten angetroffen und hatte 10 Dienstnehmer im Einsatz.
Arbeitsbeginn war Dezember 2004 als Subfirma der Firma HGesmbH. Die Dienstnehmer
wurden am 3. Februar 2005 rückwirkend ab 1.12. 2004 bei der GKK
angemeldet.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Vor der Umsatzsteuernachschau wurde für den Zeitraum
1- 6/2005 lediglich eine einzige Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner
2005, welche die Unterschrift des Bf. trägt, mit einer Gutschrift in der
Höhe von € 195,03, eingereicht.
Die Nachschau vom 30. September 2005 erbrachte eine
Umsatzsteuerzahllast für die Monate 1-6/2005 in der Höhe von €
48.154,76, wobei die laut Buchhaltungsunterlagen angefallene Vorsteuern in der
Höhe von € 945,80 gänzlich nicht anerkannt wurde.
Gegen die Bescheide nach der Prüfung wurde am 17.
Oktober 2005 Berufung erhoben und vorgebracht, dass nach § 19 Abs. 1a UStG
1994 sowie aufgrund Punkt 2 und 6 des dazugehörigen Erlasses die
Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger übergehe und daher bei der
Firma V.GesmbH keine Umsatzsteuer anfalle und die Eingangsrechnungen den
Formerfordernissen des § 11 UStG entsprächen und somit der
Vorsteuerabzug zustehe. Mit der Berufung wurden berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-6/2005 (alles geringfügige
Gutschriften, unterzeichnet mit J.F., gewerblicher Buchhalter)
eingereicht.
Gemäß
§ 19 Abs. 1a UStG wird bei
Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der
Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der
Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand,
dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen.
Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf
den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer
erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, so wird die
Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger
geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken
dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften,
wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Die Berufung führte zu einer teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung, wobei die Ausgangsrechnungen, die nur die Lieferung
von Eisen beinhalteten, nach Ansicht des Finanzamtes keine Umsätze nach
§ 19 Abs. 1 a UStG darstellen und demnach diese Lieferungen der 20 %igen
Umsatzsteuer zu unterziehen waren.
Die geltend gemachten Vorsteuern wurden im
Berufungsverfahren anerkannt.
Nach dem Berufungsverfahren verbleiben folgende zuvor nicht
entrichtete Zahllasten:
1/2005 € 483,29, 2/2005 € 1.127,24,3/2005 €
1.695,23, 4/2005 € 312,40, 5/2005 € 1.033,94, 6/2005 €
7.208,43.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs.2 lit. a FinStrG
muss hinsichtlich des Bewirkens der Verkürzung vorliegen. Für die
Pflichtverletzung genügt bedingter Vorsatz. Der Bf. müsste es demnach
zumindest ernstlich für möglich gehalten haben, dass zum
Fälligkeitstag keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wird und gewusst
haben, dass dadurch eine Verkürzung bewirkt wird. Aus dem Gesamtbild der
beruflichen Tätigkeiten des Bf. im Rahmen von drei Firmen und dem Kontakt
mit dem Erhebungsdienst des Finanzamtes im Februar 2005 (vor Fälligkeit der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen) ist davon
auszugehen, dass er die Fälligkeit der Selbstberechnungsabgaben und die
Verpflichtung monatlich Meldungen einreichen zu müssen gekannt hat. Der
Umstand, dass er einen Buchhalter beschäftigt hat, kann ihn weder von der
Meldungs- noch von einer Zahlungsverpflichtung entheben, da dieser ja nicht
für die Firma zeichnungsberechtigt war und dem Bf. dies auch bekannt sein
musste, da er die einzige in diesem Zeitraum eingereichte
Umsatzsteuervoranmeldung selbst unterfertigt hat. Er muss es daher ernstlich
für möglich gehalten haben, dass einer Meldungsverpflichtung nicht
nachgekommen wird.
Anders verhält es sich jedoch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates mit dem Wissen um eine Verkürzung. Nicht
nur der Buchhalter M.S. sondern auch der im Anschluss an die Prüfung neu
bestellte Buchhalter J.F. waren offensichtlich der Ansicht, dass die durch die
V.GesmbH erzielten Umsätze unter die Bestimmung des § 19 Abs. 1 a
UStG fallen. Demnach konnte der Bf. nach den Kontakten mit seinen
Buchhaltungskräften jedenfalls zu dem Schluss kommen, dass keine Zahllasten
sondern jeweils Gutschriften angefallen sind. Der Verdacht einer wissentlichen
Verkürzung von Umsatzsteuerzahllasten ist somit nicht gegeben. Von einer
Einvernahme des Bf. konnte Abstand genommen werden, da sich eine Aufhebung des
Bescheides bereits aus der Aktenlage ergeben hat.
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-W/07
- Stammnummer
- 33273
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF