Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0762-S/07
Pflegekosten für die Mutter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0762-S/07vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L, vom 1. Oktober 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch M, vom
24. September 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1996 unter anderem die
Absetzung von Aufwendungen (Kostenersatzleistungen) für seine in einem
Pflegeheim untergebrachte Mutter als außergewöhnliche Belastung ohne
Anrechung eines Selbstbehaltes.
Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte die
geltend gemachten Ausgaben als außergewöhnliche Belastung aber mit
Anrechnung des Selbstbehaltes, welcher dem Berufungswerber auf Grund der
Höhe seines Einkommens zumutbar gewesen ist. Da die getätigten
Aufwendungen (€ 6.846,00) geringer als die Höhe des
Selbstbehaltes (€ 7.856,58) waren, blieben diese Ausgaben ohne
steuerliche Auswirkung.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und ausgeführt,
dass die Kostenersatzleistungen für die Heimunterbringung seiner Mutter als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzurechnen sei, da
dieser die Pflegestufe 3 zuerkannt worden ist. Es werde daher beantragt die
Aufwendungen ohne Anrechnung des Selbstbehaltes als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennen.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde unter anderem
ausgeführt, dass Aufwendungen für die Unterbringung eines nahen
Angehörigen in einem Altersheim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit als Unterhaltsverpflichteter als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten,
sofern die pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen
verfüge. In diesem Fall handle es sich um abzugsfähige
Unterhaltsaufwendungen gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988.
Ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts könnten nur die in § 34
Abs. 6 EStG 1988 erschöpfend aufgezählten Aufwendungen abgezogen
werden. Darunter würden unter anderem auch Mehraufwendungen aus dem Titel
der Behinderung fallen. Da die Aufzählung erschöpfend sei,
könnten die Leistungen auf Grund der Unterhaltsverpflichtung nur mit
Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Mutter des
Berufungswerbers die Pflegestufe 3 zuerkannt worden sei und dies daher als
Behinderung im Sinne der BAO gelte. Sie verfüge über kein
ausreichendes Einkommen um die Heimkosten voll abdecken zu können, sodass
der Berufungswerber verpflichtet worden ist die geltend gemachten Zahlungen zu
leisten. Die von seiner Mutter an das Heim bezahlten Leistungen seien als
außergewöhnliche Belastung ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes
anerkannt worden (siehe Kopie des Einkommensteuerbescheides der Mutter). Es
handle sich sowohl bei seiner Mutter als auch beim Berufungswerber um den
gleichen Steuertatbestand, der eine unterschiedliche Behandlung durch die
Steuerbehörde nicht zulasse. Es werde daher beantragt der Berufung statt zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
(§ 34 Abs. 1 EStG 1988).
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als
36.400 Euro 12%
(§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Folgende Aufwendungen können unter anderem ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage)
Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs.
3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag
das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit
sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen (§ 34
Abs. 6 EStG 1988).
Für Unterhaltsleistungen gilt unter anderem
folgendes:
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen
(§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988).
Die Kosten der Lebensführung werden bis zur Höhe
eines Grundbetrages von der Einkommensteuer durch Steuerabsetzbeträge
freigestellt. Darüber hinaus gehende Kosten der Lebensführung
können nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn die gesetzlichen
genannten Tatbestandsmerkmale des § 34 EStG 1988 erfüllen und
somit als außergewöhnliche Belastung von der Allgemeinheit getragen
werden. Grundgedanke dieser Vorschrift ist, dass Aufwendungen der
Lebensführung, die ihrer Art und Höhe nach atypisch sind und denen
sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, die persönliche
Leistungsfähigkeit mindern und daher steuerlich berücksichtigt werden
(siehe Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I7, (2000), Seite
245). Einen komplexen Regelungsbereich im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen bildet die Berücksichtigung der
durch Behinderung entstehenden Belastungen. Zur Abgeltung von
außergewöhnlichen Belastungen die durch
eine
eigene Körperbehinderung (einschließlich geistiger
Behinderung) oder durch
eine
Behinderung des Ehepartners oder
eines
Kindes entstehen,
werden dem Steuerpflichtigen Freibeträge
gewährt, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
gestaffelt sind (Doralt/Ruppe, Steuerrecht
I7, (2000), Seite
247).
Im gegenständlichen Verfahren
ist unbestritten, dass die Mutter des
Berufungswerber auf Grund der Zuerkennung der Pflegstufe 3 "behindert" ist
und diese "Behinderung" bei ihr im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung zu
berücksichtigten ist, wie der vorlegten Kopie des Einkommensteuerbescheides
der Mutter zu entnehmen ist. Die Berücksichtigung der Aufwendungen ihres
Sohnes (Berufungswerber), - im gegenständlichen Verfahren die Ausgaben
für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim, die diese nicht aus
ihrem eigenen Einkommen bestreiten konnte und daher der Berufungswerber als
einziger Unterhaltsverpflichteter von der Behörde zur Leistung des
Differenzbetrages herangezogen wurde -, als außergewöhnliche
Belastung ohne Anrechung eines
Selbstbehaltes, ist auf Grund der vorhin
angeführten Bestimmungen des § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988
nicht möglich. Nicht möglich deshalb, da nur Aufwendungen für
eine
eigene Behinderung oder
die
Behinderung des Ehepartners oder
die
eines Kindes
als außergewöhnliche Belastung
ohne Anrechung
eines Selbstbehaltes (siehe § 34
Abs. 6 EStG 1988) abzugsfähig sind,
nicht aber Aufwendungen, die für
eine Behinderung der Mutter entstehen. Diese Ausgaben stellen
Unterhaltsleistungen dar, die unter den Voraussetzungen des § 34
EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung sein können bei
denen ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen ist. Übersteigen die
Aufwendungen nicht den Betrag des zumutbaren Selbstbehaltes, werden die Ausgaben
nicht steuerwirksam, wie im gegenständlichen Verfahren.
Der Ansicht des Berufungswerbers, es handle sich sowohl bei
seiner Mutter als auch bei ihm um den gleichen Steuertatbestand, der eine
unterschiedliche Behandlung durch die Steuerbehörde nicht zulasse, ist zu
erwidern, dass der Verfassungsgerichthof in ständiger, bis in das Jahr 1959
zurückreichenden Rechtsprechung die Bestimmungen der Einkommensteuergesetze
1953, 1967, 1972 über die Berücksichtigung
außergewöhnlicher Belastungen als mit der Verfassungsrechtslage in
Einklang stehend befunden hat. Im zeitlichen Geltungsbereich des
Einkommensteuergesetzes 1988 wurde die Frage der Berücksichtigung der
gesetzlichen Unterhaltslasten an den Gerichtshof herangetragen und von diesem
ohne weiteres Verfahren mit Beschluss abgelehnt. Lediglich die im § 34 Abs.
2 EStG 1988 normierte Wortfolge "und gleichen Familienstandes" sowie der
Absatz 7 dieses Paragraphen wurde als verfassungswidrig aufgehoben, was in der
Folge zur Neuregelung der Familienbesteuerung sowie zur Neufassung des Absatz 7
führte (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar - § 34
EStG 1988 allgemein, Tz 2).
Es kann daher der Gesetzgeber im Rahmen der Verfassung und
damit für die "Steuerbehörde" bindend einen "gleichen
Steuertatbestand" unterschiedlich regeln. Der Gesetzgeber kann normieren, dass
Aufwendungen für eine eigene Behinderung oder die Behinderung des
Ehepartners bzw. eines Kindes beim Steuerpflichtigen als
außergewöhnliche Belastung ohne Anrechung eines Selbstbehaltes
abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben die ein Steuerpflichtiger für
eine Unterhaltsberechtigte leistet, die erst dann für den
Unterhaltsverpflichteten steuerwirksam werden, wenn die Aufwendungen die
Höhe des zumutbaren Selbstbehaltes übersteigen. Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat zu Recht die Aufwendungen des
Berufungswerbers für seine Mutter nicht als außergewöhnliche
Belastung ohne Anrechung eines
Selbstbehaltes beurteilt.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 war
daher abzuweisen.
Salzburg, am
21. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0762-S/07
- Stammnummer
- 33215
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF