Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0572-L/07
Berufsreifeprüfung als Werbungskosten einer Postzustellerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0572-L/07vom 21.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom
19. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom 8. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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176.427,00 S
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Einkommensteuer
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20.201,25 S
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minus abziehbare
Lohnsteuer
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-21.830,70 S
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Ergibt Gutschrift
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-1.629,00 S
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Die Gutschrift ergibt in
€:-118,38
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2002
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Einkommen
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14.572,43 €
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Einkommensteuer
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1.956,79 €
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minus abziehbare
Lohnsteuer
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-2.072,07 €
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Ergibt Gutschrift
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-115,28 €
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin erzielte Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Postzustellerin.
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 wurden Werbungskosten in
Höhe von 3.573,97 € und das Pendlerpauschale in Höhe von
210,00 € geltend gemacht. Die Werbungskosten würden sich
aus Aufwendungen für Kurskosten Englisch und Mathematik sowie Kilometergeld
und Diäten diese Kurse betreffend zusammensetzen. Dabei würde
es sich um Aufwendungen für die Berufsreifeprüfung am
Berufsförderungsinstitut handeln.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom
8. Jänner 2007 wurden Werbungskosten in Höhe von
12.905,00 S anerkannt und wie folgt begründet: Die Fahrtstrecke
Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung sei mit dem Verkehrsabsetzbetrag und bei
Zutreffen der Voraussetzungen mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Es hätte
daher das Kilometergeld nur für die Mehrkilometer zum Kursort steuerlich
anerkannt werden können. Beim Besuch eines Fortbildungskurses
könnten für die Anfangsphase von fünf Tagen nur dann
Verpflegungskosten gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 anerkannt
werden, wenn die Entfernung zum Kursort mindestens 25 km betragen
würde. Gemäß den Richtlinien des Landes
Oberösterreich werde bei Kursen Seminaren, Meisterschulen und dergleichen
eine Förderung ausbezahlt. Nach positivem Abschluss könne die
Förderung beim Land OÖ. beantragt werden. Laut den Richtlinien
für Förderungen aus Landesmitteln wären daher die beantragten
Werbungskosten um diese Förderung zu kürzen. Zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales sei nicht nur die Entfernung zur
Arbeitsstätte, sondern auch die Wegzeit von Bedeutung. Die in den
einkommensteuerrechtlichen Richtlinien angegebene Unzumutbarkeit liege dann vor,
wenn bei einer Wegstrecke von unter 20 Kilometer eine Wegzeit von mehr als 90
Minuten anfalle. Da im gegenständlichen Fall die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar sei, wäre von
einer Anerkennung abzusehen gewesen.
Mit Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurden Werbungskosten in
Höhe von 3.247,22 € und das Pendlerpauschale in Höhe von
210,00 € geltend gemacht. Die Werbungskosten würden sich
aus Aufwendungen für Kurskosten Englisch, Mathematik, Deutsch und
Betriebswirtschaftslehre sowie Kilometergeld und Diäten diese Kurse
betreffend zusammensetzen. Dabei würde es sich um Aufwendungen
für die Berufsreifeprüfung am Berufsförderungsinstitut
handeln.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
8. Jänner 2007 wurden Werbungskosten in Höhe von
781,01 € anerkannt und begründet wie oben angeführt im
Hinblick auf den Einkommensteuerbescheid 2001.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2007 wurde
gegen obige Bescheide Berufung
eingereicht wie folgt: Bei der Arbeitnehmerveranlagung sei das
Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden. Bw. sei Briefträgerin
und ihr Arbeitsbeginn sei schon um 5 Uhr morgens. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich
gewesen. Das Arbeitsende wäre um 14 Uhr gewesen. Somit würde ihr
Pendlerpauschale in Höhe von 120,00 € zustehen. Der Kursbeginn
würde um 18 Uhr sein. Zwischenzeitlich sei sie nach Hause gefahren. Daher
würden ihr auch die Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes für
den Kursbesuch zustehen. Sie würde den Antrag stellen auf
Berücksichtigung des von ihr beantragten Pendlerpauschales und des
Kilometergeldes für den Kursbesuch und würde um Neuberechnung ihrer
Arbeitnehmerveranlagung ersuchen.
Mit
Ergänzungsvorhalt vom
20. Februar 2007 wurde an die Berufungswerberin folgendes Ersuchen
gestellt: Hinsichtlich der eingebrachten Berufung betreffend
Einkommensteuer 2001 und 2002 sei ein Arbeitgeberdienstzeitnachweis
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 wurde durch
die Österreichische Post AG bestätigt, dass die Regeldienstzeit von
Bw. täglich von Montag bis Freitag von 6.00 bis 14.00 Uhr betragen
würde.
Mit
Berufungsvorentscheidungen vom
23. März 2007 wurden jeweils Kosten in Höhe von
210,00 € als Pendlerpauschale anerkannt. Begründet wurden
diese Bescheide nicht.
Mit Schreiben vom 18. April 2007 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt und wie folgt
ausgeführt: Bei der Arbeitnehmerveranlagung seien wieder keine
Fahrtkosten in Höhe des Kilometergeldes für den Kursbesuch
berücksichtigt worden. Der Kursbeginn sei jeweils um 18.00 Uhr gewesen,
ihre Arbeitszeit dauere von 6.00 bis 14.00 Uhr und sie sei zwischenzeitlich nach
Hause gefahren. Sie würde daher den Antrag auf Berücksichtigung des
von ihr beantragten Kilometergeldes für den Kursbesuch stellen und um
nochmalige Neuberechnung ihrer Arbeitnehmerveranlagung ersuchen.
Am 18. Mai 2007 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt
vom 24. Jänner 2008 wurden folgende Fragen an die
Berufungswerberin
gerichtet: "1.
Für
die Jahre 2001 und 2002 wurden von Ihnen Werbungskosten in Höhe von
3.573,97 € bzw. 3.247,22 € geltend gemacht.
Nach Aktenlage handelt es
sich dabei um Aufwendungen zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung am
BFI.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der für die Berufungsjahre gültigen Fassung lautet wie
folgt:
"Aufwendungen für
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13
Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein
bildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium
stehen.
"
Reichen Sie den Ihren
Kursen zugrunde liegenden
Lehrplan
ein.
Sollte es sich um einen
Lehrplan handeln, der auch für allgemein bildende höhere Schulen
Anwendung findet, wären die oben angeführten Werbungskosten
zur
Gänze
nicht abzugsfähig
(aufgrund der bisherigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die absolvierten
Kurse allgemein bildenden Charakter
haben).
In diesem Fall werden
Sie ersucht bekannt zu geben, ob der
Vorlageantrag
vom 18. April 2007 aufrecht bleibt.
2.
Sollte
sowohl die Berufung, als auch der Vorlageantrag aufrecht bleiben, sind folgende
Fragen zu beantworten:
Werden
die Aufwendungen als Fort- oder Ausbildungskosten geltend
gemacht?
Wurden durch das Land
OÖ. oder andere Institutionen bzw. durch den Arbeitgeber Kosten ersetzt
bzw. Förderung bewilligt? Diese sind mit auszahlender Stelle, Höhe der
Förderung und Auszahlungsdatum
anzuführen.
Beschreiben Sie
Ihren beruflichen Werdegang samt
Ausbildung.
Welche
Tätigkeiten wurden in den Berufungsjahren ausgeübt? Beschreiben Sie
diese und legen Sie detailliert dar, weshalb es sich um Aus- bzw.
Fortbildungskosten handeln soll. Der Zusammenhang mit der ausgeübten bzw.
mit einer artverwandten Tätigkeit ist detailliert darzulegen. Welche
berufliche Tätigkeit wird von Ihnen nach Abschluss des Lehrganges
angestrebt?"
Dieser Ergänzungsvorhalt wurde
nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur
Absolvierung der Berufsreifeprüfung am BFI als Werbungskosten.
Gegenständlich handelt es sich um die Fächer Deutsch, Englisch,
Mathematik und Betriebswirtschaftslehre.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der für die Berufungsjahre gültigen Fassung lautet wie
folgt: "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar,
die im Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren)
Schule oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium
stehen."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR
XX. GP, 37, Seite 42/43) wurde wie folgt
ausgeführt: "Abzugsfähig sind
nicht nur Fortbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang mit dem
ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch
der Besuch von berufsbildenden (höheren) Schulen und Fachhochschulen (z.B.
HAK-Matura eines Buchhalters) sowie von Sprachkursen (z.B. Italienischkurs eines
Export-Disponenten mit Aufgabenbereich Export nach
Italien).
...Nach wie vor nicht
abzugsfähig sind Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter
haben (z.B. AHS-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der
privaten Lebensführung dienen."
Wie auch der UFS in seiner Entscheidung vom 2.2.2005,
RV/0822-W/04, ausgeführt hat, sind nach dem Gesetzeswortlaut Kosten
für allgemein bildende Schulen nicht abzugsfähig, unabhängig
davon, ob diese Kosten im Zusammenhang mit einem ausgeübten oder
angestrebten Beruf stehen oder nicht. Mit dem ausgeübten oder einem
verwandten Beruf zusammenhängende Kosten für berufsbildende Schulen
sind absetzbar. Im gegenständlichen Fall wurden unter Anderem die
Fächer Deutsch, Englisch, Betriebswirtschaftslehre und Mathematik
besucht. Wie bereits im Ergänzungsvorhalt ausgeführt und von
der Berufungswerberin nicht widersprochen handelt es sich dabei um Fächer,
die der Allgemeinbildung zuzurechnen
sind und deren Kosten somit im obigen Sinn von der Abzugsfähigkeit
ausgeschlossen sind.
Angemerkt wird, dass Bw. sämtliche Fragen den
Zusammenhang der Ausbildung mit der ausgeübten oder mit dieser verwandten
Tätigkeit betreffend nicht beantwortet hat.
Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt, an der
Abzugsfähigkeit des Pendlerpauschales zu zweifeln.
Sämtliche Werbungskosten in Bezug auf die absolvierten
Kurse im Rahmen der Berufsreifeprüfung konnten nicht anerkannt
werden.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu gegeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 21.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0572-L/07
- Stammnummer
- 33207
- Gültig
- 21.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF