Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0518-G/02
Arbeitszimmer einer WIFI-Vortragenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0518-G/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit ist nach der Verkehrsauffassung stets jener Ort, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer, erfolgt. Auch wenn eine Vortragstätigkeit zweifellos eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert, stellt die Vorbereitungszeit nicht den Mittelpunkt der Vortragstätigkeit dar (VwGH 20.1.1999, 98/13/0132). Vielmehr gilt bei Lehrberufen die unmittelbare Vermittlung des Wissens an die Zuhörer als zentraler Tätigkeitsschwerpunkt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000 vom 22. Mai 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Vortragende beim WIFI
Steiermark. Für das Jahr 2000 machte sie ua. Betriebsausgaben in
Höhe von S 7.003,00 für ein Arbeitszimmer geltend (anteilige
Miete und Betriebskosten).
Vom Finanzamt wurde dieser
Aufwand nicht als Betriebsausgabe anerkannt mit der Begründung,
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer seien nur
abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit darstelle. Das sei bei Vortragenden nicht der
Fall.
In der Berufung wurde
vorgebracht, nach herrschender Lehre werden Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer dann steuerlich anerkannt, wenn der Abgabepflichtige keine andere
Möglichkeit habe, die für die ausgeübte Tätigkeit
notwendigen Nebenarbeiten woanders zu verrichten. Da für Lehrer das
Konferenzzimmer oder eine andere Räumlichkeit in der Schule vorgesehen sei,
sei ein Arbeitszimmer im Privatbereich nicht notwendig. Die Bw. halte
Sprachkurse für Berufstätige am WIFI. Diese finden am Abend in der
Zeit von 18.00 bis 21.00 Uhr statt. Tagsüber seien diverse
Vorbereitungsarbeiten, wie das Aufbereiten von Aufgaben, die Korrektur von
Arbeiten oder das Erstellen von Übungsunterlagen am PC durchzuführen.
Für diese Arbeiten werde ihr vom WIFI kein Arbeitszimmer zur Verfügung
gestellt. Es stelle sich daher die Frage, wo diese Arbeiten für fünf
bis sechs verschiedene Kurse (Dauer 12 bis 16 Wochen) erledigt werden
können.
Gegen die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde im Vorlageantrag vorgebracht, dass der Bw. vom
WIFI für ihre Vortragstätigkeit keine Skripten zur Verfügung
gestellt werden. Die Gestaltung des Unterrichtes obliege ausschließlich
den Vortragenden und hänge auch vom Leistungsniveau der Teilnehmer ab. Die
benötigten Unterlagen werden von der Bw. daher im Lauf des Kurses Zug um
Zug in Form von Merkblättern, Lerntexten, Tabellen und
Übungsunterlagen mittels EDV selbst erstellt und an den jeweiligen Abenden
an die Kursteilnehmer verteilt, wobei pro Abend im Durchschnitt drei bis vier
neue Unterlagen ausgegeben werden. Für die fünf bis sechs
unterschiedlichen Kurse pro Woche seien jeweils verschiedene Unterlagen
vorzubereiten. Da die Bw. ihre Tätigkeit hauptberuflich ausübe und die
Kurse jeweils am Abend stattfinden, stehe ihr der ganze Tag für diverse
Vorbereitungsarbeiten zur Verfügung. Die Wissensvermittlung selbst
beanspruche den zeitlich weitaus geringeren Anteil des Tages, weshalb das
Arbeitszimmer im Fall der Bw. sehr wohl den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit
darstelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen
Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Die Bw. meint, der Mittelpunkt
ihrer Tätigkeit als Vortragende beim WIFI liege in ihrem häuslichen
Arbeitszimmer, weil sie dort die gesamte Vorbereitung für ihre Kurse
erledige und diese Tätigkeit weitaus mehr Zeit in Anspruch nehme als die
Wissensvermittlung in den Kursen selbst. Dabei verkennt die Bw., dass der
Mittelpunkt einer Vortragstätigkeit nach der Verkehrsauffassung stets jener
Ort ist, an dem die Abhaltung des Vortrages, somit die unmittelbare Vermittlung
des Wissens an die Zuhörer, erfolgt. Dass die Vorträge auch in ihrem
im Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer stattgefunden haben, behauptet die
Bw. nicht. Auch wenn eine Vortragstätigkeit zweifellos eine gewisse
Vorbereitungszeit erfordert, stellt die Vorbereitungstätigkeit nicht den
Mittelpunkt der Vortragstätigkeit, also die unmittelbare Vermittlung des
Wissens an die Zuhörer, dar. Damit übereinstimmend spricht auch die
Bw. im Zusammenhang mit ihren Vorbereitungsarbeiten von "für die
ausgeübte Tätigkeit notwendigen
Nebenarbeiten".
Dem Vorbringen der Bw., bei
Lehrern sei ein Arbeitzimmer im Privatbereich nicht notwendig, weil ihnen an der
Schule das Konferenzzimmer oder andere Räumlichkeiten zur Verfügung
stehen, werden die Ausführungen in den Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20.1.1999, Zl. 98/13/0132, und vom 26.5.1999,
Zl. 98/13/0138, entgegen gehalten. Darin wurde die Abzugsfähigkeit der
Aufwendungen für ein im Wohnungsverband befindliches Arbeitszimmer mit der
Begründung versagt, dass der Mittelpunkt der Lehrtätigkeit jener Ort
sei, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst
erfolge. Eine solche Lehrtätigkeit könne naturgemäß nicht
in einem im häuslichen Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an
öffentlichen Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auf
die Fragen, ob dem Lehrer an der Schule ein geeigneter Arbeitsplatz zur
Verfügung stehe und wie viel Zeit der Lehrer im häuslichen
Arbeitszimmer bzw wie viel Zeit er in der Schule verbracht habe, wurde dabei
nicht eingegangen.
Auch im vorliegenden Fall kann
aufgrund der obigen Ausführungen nicht davon ausgegangen werden, dass das
Arbeitszimmer der Bw. den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit bildet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitzimmer der Bw. sind
daher nicht erfüllt.
Graz,
am 11. März 2003
Normen und Schlagworte
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0518-G/02
- Stammnummer
- 3320
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF