Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0031-I/06
Einwendungen gegen einen nach einer Bodenschätzung ergangenen Wertfortschreibungsbescheid (wirtschaftliche Ertragsbedingungen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-I/06vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 28. Juli 2003 gegen den
Feststellungsbescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 7. Juli 2003
betreffend Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 entschieden:
Der
Berufung wird im Umfang der zweiten Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni
2005 teilweise Folge gegeben.
Für den Grundbesitz in der KG K., Einlagezahl 00000,
wird zum 1. Jänner 2001 festgestellt: Art des Steuergegenstandes: land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb; Einheitswert: 1.962,17 Euro; Anteil des
Berufungswerbers vom Einheitswert: 1/1.
Entscheidungsgründe
1.) Mit dem im
Spruch angeführten Feststellungsbescheid vom 7. 7. 2003 stellte das
Lagefinanzamt den Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb des Berufungswerbers (kurz Bw.) in der KG K., Einlagezahl 00000, im
Anschluss an eine Überprüfung der Bodenschätzungsergebnisse
gemäß
§ 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 im Wege
einer Wertfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) zum 1. 1. 2001 in Höhe von
28.000 S (gerundet gemäß
§ 25 BewG) bzw. 2.034,84 Euro
fest. Dabei wurde der Berechnung des Hektarsatzes für die
landwirtschaftlich genutzten Flächen eine Bodenklimazahl von 20,3 zugrunde
gelegt. Für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen wurde ein Abschlag von
21 % und für die Betriebsgröße ein solcher von 22 %
berechnet. Auf der Basis der sich hieraus ergebenden Betriebszahl (11,571) wurde
der Hektarsatz für die landwirtschaftlich genutzten Flächen in
Höhe von 3.645 S ermittelt. Der Hektarsatz für die
forstwirtschaftlich genutzten Flächen wurde in Höhe von 1.977 S
berechnet. In der Bescheidbegründung wurde dazu ausgeführt, dass durch
die Bodenschätzung eine Änderung der natürlichen
Ertragsbedingungen festgestellt worden sei und bei der Ermittlung des
Hektarsatzes die maßgeblichen wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zugrunde
gelegt worden seien.
2.) In der
Berufung vom 28. 7. 2003 gegen diesen Bescheid wurde eingewendet, dass
mit dem angefochtenen Bescheid der Einheitswert von 14.000 S auf
28.000 S erhöht worden sei. Die Verringerung des Abschlages für
die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von vormals 50,3 % auf nunmehr
21 % sei nicht gerechtfertigt, weil sich seit der letzten
Einheitswertfeststellung nicht "derart viel verändert" habe. Zwar sei die
Hofzufahrt asphaltiert worden, doch sei immer noch keine zeitgemäße
Hoferschließung gegeben. Der U-Weg sei nämlich relativ steil, kurvig
und teilweise sehr schmal, sodass ein LKW mit Anhänger bzw.
Sattelschlepperzug die Hofstelle nicht erreichen könne. Im Winter sei der
Weg teilweise "für schwere Fahrten" gesperrt. Solche Transporte
müssten aber immer häufiger durchgeführt werden, weil z. B.
Stroh nur noch in Großballen per LKW samt Anhänger angeliefert werde.
Besonders die letzten 500 m des Zufahrtsweges seien sehr steil und
schattig, im Winter "rutschig" und daher besonders gefährlich, sodass in
dieser Jahreszeit oft wochenlang nur mit Ketten bzw. "Allradautos" gefahren
werden könne. Die äußere Verkehrslage habe sich somit nicht
verbessert, sondern verschlechtert.
Bezüglich
der inneren Verkehrslage sei unberücksichtigt geblieben, dass die untere
Hälfte der Parzelle 0000 (zirka 1 Hektar) nur sehr schlecht erreichbar sei,
weil der Wirtschaftsweg durch nasse Stellen führe und nur "in ganz
trockenen Phasen" befahrbar sei. Dieser nasse Bereich könne insgesamt nur
schwer bewirtschaftet werden und sei dafür viel Handarbeit erforderlich.
Zudem müsse wegen des schlechten Untergrundes auf dem Wirtschaftsweg
zweimal pro Jahr Schotter aufgebracht werden.
Die Felder des
Bw. seien von offenen kleinen Gräben durchzogen, die oft eine maschinelle
Bearbeitung unmöglich machten. Zirka 600 Laufmeter dieser Gräber
müssten jedes Jahr händisch geöffnet, gewartet und erhalten
werden, wobei in der heutigen Zeit Handarbeit das knappste Gut auf einem
Nebenerwerbsbauernhof sei.
Der gesamte
landwirtschaftliche Betrieb sei arrondiert und mit Fichtenhecken bzw. Stauden
eingefasst. Auch die Bewirtschaftung dieser Bereiche erfordere viel Handarbeit,
zumal unter den Stauden öfters gemäht und das Futter wegen der
Schattenlage "ausgetragen" werden müsse.
Weiters wies
der Bw. auf geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen seit der letzten
Einheitswertfeststellung insbesondere im Bereich des Naturschutzes hin, welche
keine "normale" Bewirtschaftung der Felder mehr erlaubten bzw. deren
Entwässerung einschränkten. Zusätzliche Beschränkungen
ergäben sich aus den Vorschriften "beim Tierschutz und der AMA".
Nach Ansicht
des Bw. müsse dem Finanzamt bei der Berechnung des Abschlages für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen ein Fehler unterlaufen sein, weil es nicht
vorstellbar sei, dass "zuvor 50,3 % abgezogen wurden und jetzt nur noch
21 %". Da sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen aus heutiger Sicht
eher verschlechtert hätten, werde das Finanzamt ersucht, "zumindest wieder
50 % Abschlag oder mehr" zu gewähren.
Schließlich
sei noch die Bodenklimazahl von vormals 15 auf 20,3 erhöht worden, obwohl
in den letzten Jahrzehnten auch diesbezüglich keine Verbesserung
eingetreten sei.
3.) Das
Finanzamt holte eine schriftliche Stellungnahme des amtlichen
Bodenschätzers ein und wies in der Folge die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. 11. 2003 ab. Im Begründungsteil
führte das Finanzamt aus, dass die Zuteilung des Betriebes des Bw. zum
Richtbetrieb U. anlässlich einer genauen Berechnung der Abschläge
für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen bestätigt worden sei. Am
Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen (21 %)
ändere sich somit nichts.
4.) Mit Eingabe
vom 22. 12. 2003 beantragte der Bw. ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
5.) Am 22. 4. 2005 führte der technische Leiter der
Bodenschätzung, DI G., im Auftrag der nach der Rechtslage vor dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I 2002/97, für die
Berufungserledigung zuständig gewesenen Finanzlandesdirektion für
Tirol in Anwesenheit des Bw. einen Lokalaugenschein durch, bei dem folgende
Feststellungen getroffen wurden:
"...In der
äußeren Verkehrslage:
Die Entfernung
zum
Lagerhaus
beträgt 6,5 km, davon 5,5 km mit Wegfaktor 1 und 1 km mit
Wegfaktor 2
Milchsammelstelle
2 km, davon 1 km mit Wegfaktor 1 und 1 km mit Wegfaktor 2
Bezirkshauptort
12,5 km, davon 11,5 km mit Wegfaktor 1 und 1 km mit Wegfaktor 2
In der inneren
Verkehrslage:
0,91 ha der
landwirtschaftlichen Nutzfläche sind nur über einen 12° geneigten
Feldweg, der über eine Streufläche führt, erreichbar.
Die
zusätzliche Berücksichtigung der obgenannten Umstände ergibt
einen Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen von -23,5 %
(siehe auch beiliegendes Berechnungsblatt). Die im bekämpften Bescheid
unterstellten Abschläge betrugen -21,0 %.
Der
Berufungswerber ist einverstanden, dass eine zweite Berufungsvorentscheidung mit
einem Abschlag von -23,5 % für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen
durchgeführt wird.
Die
Betriebszahl bei Unterstellung dieses Abschlages beträgt 11,1 und
führt somit zu einem Hektarsatz von 3.497 ATS bzw. 254,13 €..."
6.) Das
Finanzamt erließ mit Ausfertigungsdatum 2. 6. 2005 eine zweite
Berufungsvorentscheidung, mit welcher der Einheitswert für den land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 1.962,17 € (entspricht
27.000 S) - ausgehend von folgenden Berechnungsgrundlagen - festgestellt
wurde.
|
landwirtschaftlich
genutzte Flächen
|
6,3442 ha
x
|
3.485
S
|
=
22.109 S
|
forstwirtschaftlich
genutzte Flächen
|
2,9097 ha
x
|
1.977
S
|
=
5.752 S
|
Gesamtgröße
|
9,2539
ha
|
|
27.861
S
|
Einheitswert
(gerundet gemäß
§ 25 BewG)
|
|
|
27.000
S
|
Das sind in
Euro
|
|
|
1.962,17
€
|
|
|
|
|
Bodenklimazahl
|
|
|
20,3
|
Abschlag
für die wirtschaftliche Ertragsbedingungen
|
|
-23,5
%
|
|
Abschlag
für die Betriebsgröße
|
|
-22,0
%
|
|
Summe
|
|
-45,5
%
|
-9,236
|
Betriebszahl
|
|
|
11,063
|
Hektarsatz
(BGBl. 649/1987): 31.500 S x 11,063/100
|
|
|
3.485
S
7.) In einer
als neuerlicher Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom 28. 7. 2003
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Eingabe vom 2. 7.
2005 machte der Bw. geltend, dass seine "Berufungsgründe" mit der zweiten
Berufungsvorentscheidung nicht berücksichtigt worden seien. Zur
äußeren Verkehrslage führte der Bw. aus, dass sein Hof von
Anfang Oktober bis Mitte April, bedingt durch die Höhenlage und die
gegebene Hofzufahrt, durch LKWs häufig nicht erreichbar sei, d. h. in
dieser Zeit kein LKW-Transport von Stroh, Heu oder Tieren etc. möglich sei.
Für die innere Verkehrslage sei lediglich ein Abschlag für eine
Streufläche gewährt worden, obwohl in der Berufung dargelegt worden
sei, dass die obere Hälfte der Parzelle 0000 (zirka 0,5 Hektar) mangels
einer geeigneten Zufahrt mit Maschinen nicht erreichbar, sondern nur mit
unverhältnismäßig viel Handarbeit zu bewirtschaften sei.
Insgesamt sei festzuhalten, dass bei der Ermittlung der Bodenklimazahl "die
Vielzahl der Feuchtflächen" nicht angemessen berücksichtigt worden
sei.
8.) Das Finanzamt wies den (als "Berufung" bezeichneten)
Vorlageantrag vom 2. 7. 2005 zunächst mit Bescheid vom 12. 7. 2005 mit der
Begründung zurück, dass der Bw. in der Niederschrift über den
Lokalaugenschein vom 22. 4. 2005 einen Rechtsmittelverzicht (§
255 iVm § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO) abgegeben habe, indem er sich
mit der Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung einverstanden
erklärt habe. In der Folge gab aber das Finanzamt der Berufung vom 11. 8.
2005 gegen den Zurückweisungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 3.
1. 2006 statt. Somit ist das Berufungsverfahren wieder offen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für
die Einheitswertermittlung landwirtschaftlicher Betriebe maßgeblichen
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG) lauten wie folgt:
"§ 32.
Bewertungsgrundsatz, Ertragswert
(1) Für
landwirtschaftliche Betriebe gelten die Grundsätze über die Bewertung
nach Ertragswerten.
(2) Ertragswert
ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen
Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.
Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen
Verhältnissen, ordnungsgemäß, gemeinüblich und mit
entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist
zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die
ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes
notwendigen Bestand an Wirtschaftsgütern ausgestattet ist.
(3) Bei der Beurteilung der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf
den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind und von denen die Verwertung der
gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere
zu berücksichtigen:
1. Die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233
(Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
Wasserverhältnisse);
2. die folgenden wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen:
a) äußere Verkehrslage (Lage des Hofes im
Hinblick auf die Vermarktung der Erzeugnisse und die Versorgung mit
Betriebsmitteln; Verhältnisse des Arbeitsmarktes),
b) innere Verkehrslage (Lage bzw. Entfernung der
Betriebsflächen zum Hof),
c)
Betriebsgröße.
(4) Die
Gebäude, Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen sowie Rechte und
Nutzungen (§ 11), die zu dem Betrieb gehören, werden unbeschadet der
§§ 33 und 40 nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des
Ertragswertes berücksichtigt.
§ 34.
Hauptvergleichsbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl
(1) Für
die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes
wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten
natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z. 1 aufweist
und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit
weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken. Die Merkmale der
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Hauptvergleichsbetriebes sind vom Bundesministerium für Finanzen nach
Beratung im Bewertungsbeirat durch Verordnung rechtsverbindlich festzustellen
und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Bodenklimazahl (§ 16
Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233) dieses
Hauptvergleichsbetriebes ist mit der Wertzahl 100 anzunehmen.
(2) Um für
die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden
landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die
Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende
Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen
für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im
Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem
die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die
Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese
Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die
Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes (Bundesländer)
so auszuwählen, dass die Vergleichsbetriebe für die jeweilige Gegend
kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben diese einen Querschnitt über
die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundesgebietes zu ergeben.
(3) Das
Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb im Sinne des Abs. 1 wird jeweils in
einem Hundertsatz ausgedrückt (Betriebszahl). Die Betriebszahl des
Hauptvergleichsbetriebes ist 100.
§ 35.
Untervergleichsbetriebe
Zur Sicherung
der Gleichmäßigkeit der Bewertung kann das Bundesministerium für
Finanzen Betriebszahlen für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach
Beratung durch einen Gutachterausschuss (§ 45) des Bundeslandes, in dem der
Untervergleichsbetrieb gelegen ist, feststellen. Auf diese Feststellungen finden
§ 44 zweiter und dritter Satz sinngemäß Anwendung.
§ 36.
Ermittlung der Betriebszahlen
(1) Bei der
Feststellung der Betriebszahlen sind die tatsächlichen Verhältnisse
hinsichtlich der im § 32 Abs. 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrunde zu
legen; hiebei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die
rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§
16 Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233).
(2)
Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit
beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen
Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend
für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind. Das gilt
insbesondere hinsichtlich des Bestandes an Betriebsmitteln. Als
regelmäßig im Sinne des Satzes 1 ist nicht anzusehen, dass
Nebenbetriebe, Obst- und andere Sonderkulturen, Alpen sowie Rechte und Nutzungen
(§ 11) zu den Betrieben gehören.
(3)...
§ 37. Gang
der Bewertung
Zur
Feststellung des Einheitswertes wird für alle landwirtschaftlichen Betriebe
der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu
vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen. Unterbleibt ein Abschlag
oder ein Zuschlag, so ist Einheitswert der Vergleichswert, soweit nicht noch
Grundstücksflächen nach § 31 Abs. 1 und 3 einzubeziehen
sind.
§ 38.
Ermittlung des Hektarsatzes
(1) Für
die Betriebszahl 100, d.h. für den Hauptvergleichsbetrieb, ist der
Ertragswert pro Hektar (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen.
(2) ...
(3) Für
die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der
Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf
den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes.
(4) Für
alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer
Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe
(Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hiebei sind für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a und b
ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen.
§ 39.
Ermittlung der Vergleichswerte und Einheitswerte
(1) Der
Vergleichswert ergibt sich unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar
ausgedrückten Fläche des Betriebes. ...
§ 40.
Abschläge und Zuschläge
Für die Abschläge und Zuschläge am
Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1. Abschläge oder Zuschläge sind nur zu machen,
wenn
a) die tatsächlichen Verhältnisse der in §
36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen
Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der
Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und
außerdem
b) die
Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der
Ertragsfähigkeit führt...
2. Für die
Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag
auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen
Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der
landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichem Zustand nachhaltig
erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen..."
Aus dem Gesetz
folgt, dass Bewertungsmaßstab für landwirtschaftliche Betriebe der
Ertragswert ist (§ 32 Abs. 1 BewG). Dieser wird im Rahmen einer
vergleichenden Bewertung, wie sie in den §§ 34 ff BewG
vorgesehen ist, ermittelt.
Das Finanzamt
hatte bei der Einheitswertermittlung den Hektarsatz für den
landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. auf der Grundlage der obigen Bestimmungen
nach dem Verhältnis der Ertragsfähigkeit dieses Betriebes zu
derjenigen des maßgebenden Vergleichs- bzw. Untervergleichsbetriebes zu
ermitteln. Dabei waren für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinn
des § 32 Abs. 3 Z. 2 lit. a und b ortsübliche
Verhältnisse zugrunde zu legen (§ 38 Abs. 4 BewG). Zu diesem
Zweck waren die ortsüblichen Verhältnisse für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des Betriebes des Bw. zu ermitteln und diese
sowie die auf Grund der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung
in der Bodenklimazahl zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen
und die Betriebsgröße den betreffenden Ertragsbedingungen des
maßgebenden (Unter-)Vergleichsbetriebes - diese wurden mit Kundmachungen
des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. 2. 1988, Zl. 08 0103/1-IV/8/88,
und vom 13. 6. 1988, Zl. 08 0103/4-IV/8/88,
rechtsverbindlich festgestellt - gegenüberzustellen. Durch
Einschätzung des Verhältnisses der Ertragsbedingungen dieser beiden
Betriebe zueinander war aus der Betriebszahl des (Unter-)Vergleichsbetriebes die
Betriebszahl des Betriebes des Bw. zu ermitteln (vgl. VwGH 27. 11. 2001,
97/14/0093).
Wie in der
Verwaltungspraxis üblich, hat das Finanzamt den Hektarsatz für den
landwirtschaftlichen Betrieb des Bw. nicht durch unmittelbaren Vergleich mit
einem Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieb ermittelt, sondern mittelbar durch
Einschaltung des Richtbetriebes U. (Nr. 00000-00), dessen Betriebszahl
durch Einzelvergleich seiner Ertragsfähigkeit zu der von Vergleichs- bzw.
Untervergleichsbetrieben bestimmt wird (vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald,
Kommentar zum Bewertungsgesetz, Anmerkungen zu § 38
Abs. 4)
Dieser im
Vergleichsgebiet K.G. gelegene Richtbetrieb weist hinsichtlich seiner
natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen folgende
Bewertungsansätze auf:
|
Nutzungsform
|
Grünlandwirtschaft
|
Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) in
ha
|
10,4293
|
Bodenklimazahl
|
18,2
|
Zu/Abschläge von der Bodenklimazahl in %
|
|
Äußere Verkehrslage
|
-5,5 %
|
Innere Verkehrslage
|
-14,6 %
|
Einfluss der Betriebsgröße
|
-19 %
|
Übrige Umstände
|
-1,5 %
|
Summe der Zu/Abschläge
|
40,6 %
|
Abrechnung (40,6 % von der
Bodenklimazahl)
|
7,4
|
Betriebszahl
|
10,8
Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen dieses
Richtbetriebes stellen sich im Detail wie folgt dar:
|
I.
Äußere Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Verkehrswege, Entfernung, Wegzustand
|
|
Zum Lagerhaus: 6 km befestigte
Straße (zweispurig) 0,6 km befestigte Straße
(einspurig)
|
-0,88 %
|
Zur Milchsammelstelle: 0,6 km (einspurig)
|
-0,35 %
|
Zum Bezirkshauptort: 11,4 km befestigte
Straße (zweispurig) 0,6 km befestigte Straße
(einspurig)
|
-0,26 %
|
2. Steigung der Verkehrswege zwischen den
Verkehrsorten (Steigungen bis 6° bleiben unberücksichtigt)
|
|
Zum Lagerhaus: 8 Grad
|
-1,60 %
|
Zur Milchsammelstelle: 8 Grad
|
-2 %
|
Zum Bezirkshauptort: 8 Grad
|
-0,40 %
|
3. Absatz- und Arbeitsmarktverhältnisse des
Standortes: Zone III (mittlere Verhältnisse des Bundesgebietes)
|
+1 %
|
4. Weitere Einflüsse: Wegerhaltung und
Schneeräumung
|
-1 %
|
Summe
|
-5,5
%
|
II. Innere
Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Durchschnittliche Entfernung der
Trennstücke vom Wirtschaftshof: unter 1,5 km (bleibt
unberücksichtigt)
|
+/-0
|
2. Steigung der Wege zu den
Trennstücken: 11 % der LN: 8 Grad
|
-0,8 %
|
3. Trennstücksgröße (ohne
Hutweiden und Streuwiesen): 8,4 ha Anzahl der Trennstücke: 3
|
+/-0
|
4. Gestalt der Trennstücke: neutral
|
+/-0
|
5. Streulage d. Trennstücke:
mäßig gelockert (1 bis 2 Richtungen)
|
+1 %
|
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen und
Geräten (Flächenneigung): 5 % der LN: 7-8 Grad 4 % der
LN: 9-10 Grad 4 % der LN: 11-12 Grad 18 % der LN: 13-14
Grad 30 % der LN: 17-18 Grad 7 % der LN: 19-20 Grad 4 % der
LN: 25-26 Grad 6 % der LN: 27-28 Grad 2 % der LN: 29-30
Grad Steigungen unter 6 Grad bleiben unberücksichtigt
|
-14,8 %
|
Sonstige Behinderungen: keine
|
+/-0
|
7. Weitere besondere Einflüsse: keine
|
+/-0
|
Summe
|
-14,6 %
|
III.
Betriebsgröße:
|
Zu/Abschläge
in %
|
Die Betriebsgröße von 10,4293 ha LN
wirkt sich bei einer Bodenklimazahl von 18,2 ungünstig aus
|
-19
%
|
IV. Übrige
Umstände
|
Zu/Abschläge
in %
|
Hagelgefährdung
|
-1,5
%
Wie bereits
ausgeführt, werden bei der Ermittlung der Betriebszahl des Betriebes des
Bw. dessen Ertragsbedingungen mit jenen des beschriebenen Richtbetriebes
verglichen. Dabei sind aufgrund der oben angeführten Gesetzesbestimmungen
hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen
Bodenschätzungsergebnisse maßgebend, bezüglich der
äußeren und inneren Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse
zugrunde zu legen, hinsichtlich der Betriebsgröße die
tatsächlichen Verhältnisse entscheidend und bezüglich der
übrigen den Ertrag beeinflussenden Umstände solche Verhältnisse
zu unterstellen, wie sie für die betreffende Gegend als
regelmäßig anzusehen sind.
Der Betrieb des
Bw. weist die nachstehenden Ertragsbedingungen auf, die im Betriebsvergleich wie
folgt berücksichtigt werden:
Aufgrund der
gegendüblichen Boden-, Klima- und Geländeverhältnisse ist die
Bewirtschaftung in Form der Grünlandwirtschaft als regelmäßig
anzusehen (§ 36 Abs. 2 BewG).
|
I.
Äußere Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Verkehrswege, Entfernung, Wegzustand
|
|
Zum Lagerhaus 5,5 km befestigte
Straße (zweispurig) 1 km befestigte Straße (einspurig)
|
-1,00 %
|
Zur Milchsammelstelle 1 km befestigte
Straße (zweispurig) 1 km befestigte Straße (einspurig)
|
-1,25 %
|
Zum Bezirkshauptort 11,5 km befestigte
Straße (zweispurig) 1 km befestigte Straße (einspurig)
|
-0,35 %
|
2. Steigung der Verkehrswege zwischen den
Verkehrsorten
|
|
Zum Lagerhaus: 8 Grad
|
-1,60 %
|
Zur Milchsammelstelle: 8 Grad
|
-2,00 %
|
Zum Bezirkshauptort: 8 Grad
|
-0,40 %
|
3. Absatz- und Arbeitsmarktverhältnisse des
Standortes: Zone III (mittlere Verhältnisse des Bundesgebietes
|
-1,00 %
|
4. Weitere besondere Einflüsse:
Schneeräumung und Wegerhaltung
|
-1,00 %
|
Summe
|
-8,6
%
|
II. Innere
Verkehrslage
|
Zu/Abschläge
in %
|
1. Durchschnittliche Entfernung der
Trennstücke vom Wirtschaftshof: unter 1,5 km (bleibt
unberücksichtigt)
|
+/-0
|
2. Steigung der Wege zu den
Trennstücken: 21 % der LN:12 Grad
|
-2 %
|
3. Trennstücksgröße (ohne
Hutweiden und Streuwiesen): 4,35 ha Anzahl der Trennstücke: 5
|
+/-0
|
4. Gestalt der Trennstücke: neutral
|
+/-0
|
5. Streulage der Trennstücke: voll
arrondiert
|
+4 %
|
6. Beschränkter Einsatz von Maschinen
(Flächenneigung): 8 % der LN: 7-8 Grad 4 % der LN: 9-10
Grad 17 % der LN: 11-12 Grad 5 % der LN: 13-14 Grad 7 % der
LN: 15-16 Grad 6 % der LN: 17-18 Grad 34 % der LN: 19-20
Grad 9 % der LN: 23-24 Grad Neigungen unter 6° bleiben
unberücksichtigt
|
-13,4
|
Sonstige Behinderung: keine
|
+/-0
|
7. Weitere sonstige Einflüsse: Erhaltung des
Wirtschaftsweges auf Gp 2705 und Behinderung durch Entwässerungsgräben
|
-2 %
|
Summe
|
-13,4
%
|
III.
Betriebsgröße
|
Zu/Abschläge
in %
|
Die Betriebsgröße von 6,3442 ha LN
wirkt sich bei der gegebenen Bodenklimazahl von 20,3 (Nutzungsform: Gr)
ungünstig aus
|
-22,00
%
|
IV. Übrige
Umstände
|
Zu/Abschläge
in %
|
Hagelgefährdung
|
-1,5
Zusammengefasst ergibt sich für den Betrieb des Bw.
folgende Bewertung:
|
Nutzungsform
|
Gr (Grünland)
|
Landwirtschaftliche Nutzfläche
|
6,3442 ha
|
|
Zu/Abschläge in %
|
Äußere Verkehrslage
|
-8,6 %
|
Innere Verkehrslage
|
-13,4 %
|
Einfluss der Betriebsgröße
|
-22 %
|
Übrige Umstände
|
-1,5 %
|
Summe der Zu- und Abschläge
|
-45,5 %
|
Bodenklimazahl
|
20,3
|
Abrechnung (45,5 % von der Bodenklimazahl)
|
-9,2
|
Betriebszahl
|
11,1
Mit dem Einwand in der Eingabe vom 2. 7. 2005, bei der
Ermittlung der Bodenklimazahl sei "die Vielzahl der Feuchtflächen" nicht
angemessen berücksichtigt worden, greift der Bw. im Ergebnis die
Feststellung der natürlichen Ertragsbedingungen anlässlich der im Jahr
2000 durchgeführten Bodenschätzung an. Dazu bestimmt § 1 Abs. 2
Bodenschätzungsgesetz 1970, dass die Bodenschätzung neben der
Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit die Feststellung der
Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen zu
umfassen hat. Zu den natürlichen Ertragsbedingungen zählen
Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und
Wasserverhältnisse. Die aufgrund der Ergebnisse der Bodenschätzung zu
ermittelnde Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen
Ertragsfähigkeit der in Betracht kommenden Flächen zur
ertragsfähigsten Bodenfläche des Bundesgebietes mit der Wertzahl 100
an (§ 16 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz 1970).
Gemäß
§ 11 Abs. 1 leg. cit. sind die Ergebnisse der Bodenschätzung
einschließlich der gemäß
§ 2 Abs. 2 und 3
durchgeführten Überprüfungen und der gemäß
§ 3
durchgeführten Nachschätzungen zur allgemeinen Einsichtnahme
aufzulegen. Wie die Auflegung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach § 11 Abs.
3 bis 5. Nach § 11 Abs. 6 Bodenschätzungsgesetz 1970 sind die zur
Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ein gesonderter
Feststellungsbescheid im Sinne des § 185 der Bundesabgabenordnung, dessen
Bekanntgabe mit dem Ablauf des letzten Tages der einmonatigen Auflegungsfrist
(Abs. 3) als erfolgt gilt. Im Berufungsfall wurden die Ergebnisse der
gegenständlichen Überprüfungsschätzung entsprechend
§ 11 Abs. 2 und 3 Bodenschätzungsgesetz 1970 in der Zeit vom
6. 3. 2000 bis 6. 4. 2000 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt. Sie gelten
daher mit Ablauf des 6. 4. 2000 als bekannt gegeben.
Aus den
angeführten Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes 1970 ergibt sich,
dass jeder Einheitswertbescheid über eine wirtschaftliche Einheit des land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, soweit darin die natürlichen
Ertragsbedingungen berücksichtigt sind, Elemente in sich trägt, die in
einem anderen Feststellungsbescheid, nämlich in den zur Einsichtnahme
aufgelegten Schätzungsergebnissen gesondert festgestellt worden sind.
Gemäß
§ 192 BAO werden nun die in einem Feststellungsbescheid
enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide - dazu
zählen auch Einheitswertbescheide über wirtschaftliche Einheiten im
Sinne des Bewertungsgesetzes - von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, selbst wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist. Nach § 252 Abs. 1 BAO kann aber ein Feststellungsbescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem anderen
Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen - (im Berufungsfall die
seinerzeit zur Einsichtnahme aufgelegten und mittlerweile rechtskräftigen
Schätzungsergebnisse, die in der Bodenklimazahl ihren Niederschlag gefunden
haben) - insbesondere aufgrund einer unzureichenden Berücksichtigung von
vorhandenen Feuchtflächen unzutreffend seien. Im Hinblick auf diese
Rechtslage hätten Einwendungen bezüglich der Höhe der
Bodenklimazahl in einer Berufung gegen die (im oben angeführten Zeitraum
zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegten) Bodenschätzungsergebnisse
erhoben werden müssen. Im gegenständlichen Berufungsverfahren geht ein
derartiges Vorbringen ins Leere (vgl. zB UFS GZ RV/0369-L/03;
UFS GZ RV/0029-I/04; UFS GZ RV/0122-W/04).
Weiters
bemängelt der Bw. die Höhe des Abschlages für die
wirtschaftlichen Ertragsbedingungen. Hinsichtlich der äußeren
Verkehrslage führt der Bw. die ungünstige Beschaffenheit der
Zufahrtsstraße (U-Weg) zum Betrieb ins Treffen, die aufgrund ihrer
geringen Breite, der engen Kurven und der Steigungen von einem LKW mit
Anhänger bzw. Sattelschlepperzug nicht befahren werden könne. Im
Winter sei diese Straße für Schwertransporte teilweise gesperrt und
seien insbesondere die letzten 500 m bis zur Hofstelle aufgrund der
Steilheit und der Schattenlage oft wochenlang nur mit Schneeketten bzw. mit
allradgetriebenen Fahrzeugen befahrbar. Laut Darstellung in der Eingabe vom 2.
7. 2005 könne der Hof des Bw. von Anfang Oktober bis Mitte April
"häufig" nicht mit LKWs erreicht werden bzw. seien Transporte von Heu,
Stroh, oder Tieren mittels LKW "mehr als die Hälfte eines Jahres" nicht
möglich.
Für die
Beurteilung der äußeren Verkehrslage ist vor allem die Entfernung des
Betriebes zu den öffentlichen Verkehrswegen, zu den für den Absatz in
Betracht kommenden Märkten und zu den Einkaufsstellen (z. B. Lagerhaus) von
Bedeutung. Auch die Qualität der Verkehrswege ist zu berücksichtigen
(vgl. Twaroch-Wittmann-Frühwald, a. a. O., Anm. 3 zu § 32
Abs. 3).
Der
Beschaffenheit der Zufahrtsstraße (U-Weg) hat das Finanzamt dadurch
Rechnung getragen, dass der Wegzustand auf einer 1 km langen Teilstrecke im
oberen Straßenverlauf mit dem Wegfaktor 2 berücksichtigt wurde. Nach
den für die Verwaltungspraxis gültigen Bewertungsrichtlinien findet
dieser Vergleichsfaktor Anwendung auf einspurige, befestigte oder mit allen
Fahrzeugen und Geräten befahrbare Straßen, Güter- oder Feldwege.
Durch die Anwendung des Wegfaktors 2 auf dieses 1 km lange Teilstück
hat sich der Abschlag hiefür gegenüber dem zweispurig befahrbaren
Streckenabschnitt im unter Bereich der Zufahrtsstraße (5,5 km zum
Lagerhaus, 1 km zur Milchsammelstelle, 11,5 km zum Bezirkshauptort; jeweils
Wegfaktor 1) entsprechend erhöht (vgl. Punkt I.1. des dem Bw. beim
Lokalaugenschein vom 22. 4. 2005 zur Kenntnis gebrachten Erhebungs- und
Berechnungsbogens). Weiters wurde unter Punkt I. 2. des Erhebungs- und
Berechnungsbogens die Steigung der Zufahrtsstraße (8 Grad) in Form
eines zusätzlichen Abschlages berücksichtigt (-4 %). Schließlich
wurde unter Punkt I.4. noch eine zusätzliche Abrechnung für
"Schneeräumung und Wegerhaltung" vorgenommen (-1 %).
Ein weiterer
Abschlag dafür, dass der U-Weg für Transporte mit LKW samt
Anhänger bzw. Sattelschlepperzüge ungeeignet sei, kommt schon deshalb
nicht in Betracht, weil dieser Umstand bei der gegebenen
Betriebsgröße zu keiner ins Gewicht fallenden zusätzlichen
Ertragsminderung führt. Es mag zwar zutreffen, dass der U-Weg bei starken
Schneefällen insbesondere auf den letzten 500 Metern bis zur Hofstelle nur
mit Schneeketten oder allradgetriebenen Fahrzeugen befahrbar ist, doch zeigt der
Bw. selbst nicht auf, welche konkreten negativen Auswirkungen auf den
Wirtschaftserfolg damit verbunden sein sollten. Die Darstellung des Bw. in der
Eingabe vom 2. 7. 2005, mehr als die Hälfte eines Jahres sei "kein
LKW-Transport von Stroh, Heu, Tieren etc." möglich, weil der Betrieb
aufgrund der Höhenlage ab Anfang Oktober bis Mitte April "häufig" auch
von LKW (ohne Anhänger) nicht angefahren werden könne, widerspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung: Zum einen ist der Betrieb des Bw. in einer
Seehöhe von zirka 1000 Metern gelegen, wo in aller Regel noch keine derart
extremen winterlichen Fahrbedingungen herrschen. Zum anderen handelt es sich
beim U-Weg um eine durchgehend asphaltierte öffentliche Verkehrsfläche
mit laufender Straßenerhaltung und regelmäßiger
Schneeräumung, wodurch gewährleistet ist, dass es auch im Winter zu
keinen länger dauernden Verkehrsbehinderungen kommt. Nach telefonischer
Auskunft des für die Straßenerhaltung in der Gemeinde K.
verantwortlichen Bediensteten (Hr. H.) kann der U-Weg demnach auch bei
ungünstigen winterlichen Fahrverhältnissen von LKW
(erforderlichenfalls mit Schneeketten) befahren werden. Die Behauptung, der
U-Weg sei im Winter "teilweise für schwere Fahrten gesperrt", wurde von
diesem Gemeindebediensteten nicht bestätigt.
Hinsichtlich
der inneren Verkehrslage wird im Vorlageantrag ausgeführt, dass das
Finanzamt die in der Berufung erhobenen Einwendungen "mit Ausnahme des
Abschlages für eine Streufläche" unberücksichtigt gelassen habe.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Vorbringen des Bw. bezüglich
der eingeschränkten maschinellen Bewirtschaftungsmöglichkeiten der
Parzelle 0000 widersprüchlich ist, weil sich der Bw. einmal auf die "untere
Hälfte" (zirka 1 Hektar) und dann wieder auf die "obere Hälfte" dieser
Parzelle (zirka 0,5 Hektar) bezieht. Tatsache ist jedenfalls, dass die beim
Lokalaugenschein vom 22. 4. 2005 in Anwesenheit des Bw. getroffene Feststellung,
0,91 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche seien nur auf einem
über eine Streufläche führenden Feldweg mit einer Neigung von
12° erreichbar, zu einem - (nach der Formel halbe Grade mal anteilige LNO
mal Faktor 1,6 ermittelten) - Abschlag von -2 % geführt hat
(vgl. Pkt. II.2. des Erhebungs- und Berechnungsbogens). Weiters wurde
anlässlich des Lokalaugenscheines eine Ertragsminderung aufgrund der
Wegerhaltung auf der Parzelle 0000 (Schotteraufbringung) einerseits und der
Behinderung durch vorhandene Entwässerungsgräben andererseits
festgestellt, wofür ein zusätzlicher Abschlag von -2 % gewährt
wurde (vgl. Pkt. II.7. des Erhebungs- und Berechnungsbogens). Zudem haben
die vom Bw. eingewendeten Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung der
landwirtschaftlichen Flächen in den Abschlag für den beschränkten
Einsatz von Maschinen und Geräten (-13,4 %) Eingang gefunden (vgl.
Pkt. II.7. des Erhebungs- und Berechnungsbogens). Da somit den
Bringungserschwernissen infolge der vom Bw. zu verrichtenden Handarbeit
angemessen Rechnung getragen wurde, ist ein zusätzlicher Abschlag für
das händischen Mähen von (unter Fichtenhecken bzw. Stauden gelegenen)
Flächen nicht gerechtfertigt.
Schlussendlich
möchte der Bw. bei der Einheitswertermittlung geänderte
naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen sowie nicht näher konkretisierte
Beschränkungen durch "die Vorschriften beim Tierschutz und der AMA"
berücksichtigt wissen. Ganz abgesehenen davon, dass der Bw. nicht einmal
andeutungsweise darlegt, was er damit meint, scheitert dieses Begehren daran,
dass der Ertragswert landwirtschaftlicher Betriebe (§ 32 Abs. 1 BewG) im
Rahmen einer vergleichenden Bewertung ermittelt wird, wie dies in den
§§ 34 ff BewG vorgesehen ist. Dabei bleiben in anderen
Rechtsbereichen bestehende Regelungen betreffend die landwirtschaftliche
Produktion außer Betracht.
Der weitere Einwand, im "alten" Einheitswertbescheid sei
ein Abschlag für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in Höhe von
50,3 % berechnet worden, geht ebenfalls fehl, weil dem angefochtenen
Wertfortschreibungsbescheid zum Stichtag 1. 1. 2001 nicht die für
frühere Feststellungszeitpunkte maßgebenden Verhältnisse,
sondern vielmehr jene Feststellungen zugrunde zu legen sind, wie sie
anlässlich der im Jahr 2001 durchgeführten
Überprüfungsschätzung (§ 2 Bodenschätzungsgesetz)
getroffen wurden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass der Standpunkt des Bw., für die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen sei ein Abschlag von der Bodenklimazahl "von zumindest wieder
50 % oder mehr" zu gewähren, nicht berechtigt ist.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 20. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 32 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 32 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 37 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 40 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 11 Abs. 6 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Ertragswertnatürliche Ertragsbedingungenwirtschaftliche Ertragsbedingungenäußere Verkehrslageinnere VerkehrslageBodenschätzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-I/06
- Stammnummer
- 33195
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF