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UFSL FSRV/0025-L/07
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines nicht fristgerecht erhobenen Einspruches gegen eine Strafverfügung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-L/07vom 20.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MH, geb. 19XX, whft. in L, vertreten durch die JH Steuerbüro Mag. R.
Vejvar-J. Haunschmid KEG, 4240 Freistadt, Manzenreith 37, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 22. Februar 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Hofrat Gottfried
Buchroithner, vom 2. Februar 2007, SN 052-2005/00442-001, betreffend
die Zurückweisung eines nicht fristgerecht erhobenen Einspruches iSd.
§ 145 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen
Bescheids wird insofern präzisiert bzw. ergänzt, als die
Rechtsgrundlage für die Zurückweisung die Bestimmung des
§ 145 Abs. 4 FinStrG, und nicht wie im Erstbescheid
irrtümlich angeführt jene des § 156 Abs. 1 FinStrG,
bildet.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den gegen
die Strafverfügung vom 7. Dezember 2006, SN 052-2005/00442-001,
am 29. Jänner 2007 erhobenen Einspruch mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Einspruch verspätet eingebracht worden sei.
Die bezeichnete Strafverfügung (§ 143 FinStrG) sei nachweislich
am 15. Dezember 2006 (durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt)
zugestellt worden. Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG betrage
die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. des angefochtenen
Bescheides beginnende Rechtsmittelfrist einen Monat und habe somit am
15. Jänner 2007 geendet, sodass das Rechtsmittel gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG als verspätet zurückzuweisen
gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die, irrtümlich als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als form-
und fristgerechte Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG
aufzufassende, Eingabe des für den Beschuldigten einschreitenden Vertreters
vom 22. Februar 2007, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Das Finanzamt habe die Strafverfügung zu eigenen
Handen des Beschuldigten zustellen lassen, obwohl bei der Abgabenbehörde
eine Steuervollmacht inklusive Zustellvollmacht ausgewiesen sei. Erst
nachträglich habe der Beschwerdeführer (Bf.) erfahren, dass er
für das Strafverfahren eine eigene Vollmacht benötige. Da dem
Strafverfahren bzw. der Strafverfügung keinerlei Vorverfahren
vorausgegangen seien, habe er auch nicht ahnen können, dass es sich bei der
hinterlegten Sendung um eine gehandelt habe, die auch durch Zustellung an ihn
selbst rechtswirksam zugestellt werden könne. Behoben habe der Bf. das
Schriftstück (Strafverfügung) am 29. Dezember 2006 und er habe
dann sogleich am 2. Jänner 2007 seinen steuerlichen Vertreter
informiert. Somit sei die einmonatige Einspruchsfrist mit der Erhebung eines
solchen am 29. Jänner 2007 gewahrt worden. Es werde daher beantragt,
den Einspruch als fristgerecht anzuerkennen sowie, sinngemäß, den
angefochtenen Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Gleichzeitig legte der der
Bf. eine von ihm unterfertigte "Sondervollmacht" vom 29. Jänner 2007
vor, wonach der nunmehr einschreitende Vertreter bevollmächtigt sei, den
Bf. im Strafverfahren SN 2005/00442-001 des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr zu vertreten und beantragte (in einem zweiten, an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichteten, Schreiben), unter Hinweis
auf die seiner Anschauung nach vorliegenden Gründe iSd. § 165
Abs. 1 lit. b FinStrG die Wiederaufnahme des bezeichneten
Finanzstrafverfahrens.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu der durch die angeführte Beschwerde
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 2. Februar 2007 der
entscheidenden Behörde als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz aufgetragenen Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1
FinStrG festzustellen, dass Sache des anhängigen Rechtsmittelverfahrens
einzig und allein die Beurteilung bzw. die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zurückweisung durch die
Erstinstanz, nicht aber auch ein inhaltliches Eingehen auf den vom Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als nicht fristgerecht beurteilten Einspruch selbst
oder den, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten, bisher noch keiner
erstinstanzlichen Erledigung zugeführten, Antrag auf Wiederaufnahme des mit
der bezeichneten Strafverfügung rechtskräftig abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens SN 052-2005/00442-001, ist (vgl. zB. VwGH vom
25. April 2002, 2000/15/0084).
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG kann
ua. der Beschuldigte gegen eine gemäß
§ 143 leg.cit. im
vereinfachten Verfahren erlassene Strafverfügung binnen einem Monat nach
der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die
Strafverfügung erlassen hat, den Rechtsbehelf des Einspruches
erheben.
Durch diesen, nicht an die strengen Formerfordernisse der
§§ 150 ff FinStrG gebundenen, rechtzeitigen Einspruch tritt
die Strafverfügung außer Kraft und ist, in weiterer Folge, ein
Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 115 bis 142 FinStrG
durchzuführen (vgl. § 145 Abs. 2 FinStrG).
Abs. 4 leg.cit. zufolge ist ein nicht fristgerecht
eingebrachter Einspruch durch Bescheid der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zurückzuweisen.
Nach § 77 Abs. 1 FinStrG können sich
Beschuldigte, soweit nicht persönliches Erscheinen ausdrücklich
gefordert wird, im Finanzstrafverfahren durch zugelassene Verteidiger, ds. ua.
auch Wirtschaftstreuhänder, vertreten lassen.
Grundsätzlich ist es dem in einem Finanzstrafverfahren
Beschuldigten überlassen, ob er der Behörde gegenüber selbst
einschreiten oder sich vertreten lassen will. Ein entsprechender
Willensentschluss, sich vertreten zu lassen, erlangt aber erst durch eine, die
diesbezügliche Rechtsausübung umgrenzende Erklärung
gegenüber der Behörde entsprechende Wirksamkeit bzw. Bedeutung. Ohne
eine derartige Erklärung ist die Behörde (von sich aus) nicht
berechtigt, gleichsam außerhalb der von der Partei bisher geübten und
der Behörde erkennbaren Disposition, mit Wirksamkeit für die Partei
gegenüber einem Machthaber Verfahrenshandlungen zu setzen, der ja ihr
gegenüber nicht für das betreffende Verfahren als solcher bezeichnet
wurde. Welche Angelegenheiten zu der betreffenden Sache gehören, für
die von der Partei gegenüber der Behörde der Gewalthaber namhaft
gemacht wurde, ist dabei einzig und allein der betreffenden, allenfalls einer
weiteren Auslegung bedürftigen, Parteierklärung und nicht der
(möglicherweise weitergehenden) Vollmachtsurkunde selbst zu entnehmen (vgl.
VwGH vom 10. Mai 1994, 93/14/0140, und vom 18. August 1994,
93/16/0131).
Grundsätzlich bezieht sich eine, in einem bestimmten
Verfahren, zB. im Abgabenverfahren bzw. gegenüber der Abgabenbehörde,
angezeigte Bevollmächtigung (inklusive Zustellungsvollmacht), auch dann
wenn sie, gleichsam generell, die Vertretung des Vollmachtgebers in bereits
anhängigen oder erst anhängig werdenden Finanzstrafverfahren vorsieht,
nur auf das jeweilige Verfahren (vgl. zB. VwGH vom 19. Dezember 2001,
2000/13/0135), sodass die Finanzstrafbehörde aus Eigenem und ohne
diesbezügliche Erklärung des Beschuldigten nicht auch von einem
Vertretungswillen der Partei für das Strafverfahren ausgehen kann, zumal
zwischen dem Abgabenverfahren und einem Finanzstrafverfahren üblicherweise
kein so enger Zusammenhang besteht, dass die Vollmachtsbekanntgabe in einem
Verfahren auch als Vollmachtsanzeige in einem anderen Verfahren interpretiert
werden kann (s. dazu Fellner, Finanzstrafgesetz, §§ 75-79
Tz 12a, Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
R 77/13 und 16, Ritz,
Bundesabgabenordnung3,
ZustG § 9 Tz 19).
Aus dem beschwerdegegenständlichen Akteninhalt ist
nicht nur nicht ersichtlich, dass der Bf. bis zur Erhebung des Einspruches gegen
die Strafverfügung, auf eine entsprechende auch das Strafverfahren
SN 052-2005/00442-001 umfassende Vollmacht verwiesen hat, sondern auf Grund
der zeitgleich mit dem Einspruch vorgelegten Vollmacht ("Sondervollmacht", vgl.
Blatt 34 des Strafaktes) auch davon auszugehen, dass die für das
Abgabenverfahren zu den StNrn. 34 (MH) und 12 (M & Co KG) erteilten,
letzlich beide vom Bf. unterfertigten, Vollmachten eine nach dem oben Gesagten
ohnehin nicht wirksame Bevollmächtigung für künftige
Finanzstrafverfahren nicht umfasst haben.
Gemäß dem seit BGBl. Nr. 20/1982 dem
Rechtsbestand angehörenden § 56 Abs. 2
und 3 FinStrG gelten, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt, ua.
für Fristen die Bestimmungen des 3. Abschnittes der
Bundesabgabenordnung (BAO) und für Zustellungen die Vorschriften des
Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF. des BGBl. I 2004/10
(ZustG) sowie, sinngemäß, die Bestimmungen des 3. Abschnittes
der BAO.
Eine Zustellung ist demzufolge dann
ordnungsgemäß, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Organe
(§ 3 ZustG) an der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabestelle
(§ 2 Z. 5 ZustG) in der vorgesehenen Form und Art die
schriftliche Erledigung dem Empfangsberechtigten übergeben (vgl.
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, K56/127).
§ 17 ZustG sieht für den Fall, dass die
Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur
Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd. § 13
Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, vor, dass
das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim
zuständigen Postamt zu hinterlegen ist.
Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu
verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle
bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der
Abgabestelle zurückzulassen, oder, wenn dies nicht möglich ist, an der
Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den
Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist
anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2
leg.cit.).
Abs. 3 leg.cit zufolge gelten hinterlegte Sendungen
mit dem ersten Tag der Abholfrist, di. der erste Tag, an dem die Sendung
erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.
Da dem oben Gesagten zufolge die Finanzstrafbehörde
erster Instanz (mangels entsprechender Erklärung des Bf.) auch nicht davon
ausgehen konnte, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3
ZustG (Zustellungsvollmacht) vorlagen, wobei im Übrigen seit dem
BGBl. I 2004/10 diesbezüglich eine ausdrückliche
Zustellungsvollmacht bzw. eine ausdrückliche Berufung darauf vorgesehen ist
(vgl. Ritz, aaO, ZustG § 9 Tz 21 einerseits und die im
Strafverfahren vorgelegte Sondervollmacht vom 29. Jänner 2007, die im
Unterschied zur verfahrensgegenständlichen Beschwerde noch keinen
ausdrücklichen Hinweis auf eine erteilte Zustellungsvollmacht enthält,
andererseits), und auch ansonsten die Aktenlage keinen Anhaltspunkt für
eventuelle Zustellmängel im Zusammenhang mit der Strafverfügung iSd.
ZustG erkennen lässt, wurde die mit einer der geltenden Rechtslage
entsprechenden versehene Strafverfügung vom 7. Dezember 2006 am
15. Dezember 2006 durch die Hinterlegung beim zuständigen Postamt
rechtsgültig zugestellt und damit der Fristenlauf des § 145
Abs. 1 FinStrG in Gang gesetzt.
Der nach der Aktenlage mit 29. Jänner 2007
datierte bzw. der Post übergebene (§ 108 Abs. 4 BAO)
Einspruch wurde somit außerhalb der, bis zum Ablauf des
15. Jänner 2007 währenden Frist eingebracht, sodass dem,
allerdings fälschlicherweise auf §§ 150, 151 und 156 FinStrG
verweisenden Zurückweisungsbescheid keine inhaltliche Rechtswidrigkeit
anhaftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-L/07
- Stammnummer
- 33186
- Gültig
- 20.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF