Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0694-G/07
Frage der Zurechenbarkeit von Vorsteuern aus Sanierungsleistungen zu einzelnen - privat genutzten - Wohnungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-G/07vom 18.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 4. März 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Februar 2007 betreffend
Umsatzsteuer für 2001 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte in den Streitjahren
Umsätze aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist Eigentümerin eines
Miethauses in der G-Straße in G. Das Gebäude verfügt laut
Aktenlage (Zinsliste) über insgesamt zehn Wohneinheiten (darunter ein -
ehemaliges - Hausbesorgerzimmer).
Im Rahmen einer auch die Streitjahre umfassenden
abgabenbehördlichen Außenprüfung traf die Prüferin in ihrem
Bericht ua. folgende Feststellungen:
"Tz 1:
Privatnutzung
Vor Beginn der
Prüfung wurde von der Hausverwaltung E
eine Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG
erstattet. Die Selbstanzeige betrifft die vom Sohn, Herrn
AR, privat genutzte Wohnung im
erklärten Ausmaß von 13,07% des vermieteten Objektes
...
Im Jahr 2001 ist die
Wohnung von AR sowie das Zimmer im EG
im Ausmaß von 15m², welches als ehemalige Hausbesorgerwohnung diente
und privat genutzt wird, aus dem Verrechnungskreis der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung auszuscheiden. Gesamtausmaß der privaten
Nutzung im Jahr 2001: 15,04%.
Im Oktober 2001
wurde eine weitere Wohnung im Ausmaß von 101m² an Herrn Mag.
MR nach einer umfassenden Sanierung
(rund € 23.000,-) zu einem nicht fremdüblichen Mietzins
(€ 145,35) vermietet. Es wurde für diese Wohnung trotz der
vorgenommenen Verbesserungen keine Anhebung der Kategorie nach dem MRG
vorgenommen. Weiters erfolgte trotz Indexklausel im Mietvertrag bis
einschließlich 2005 keine Anpassung. .....
Diese Wohnung dient der
privaten Nutzung von Angehörigen und ist aus dem Verrechnungskreis der
Vermietung auszuscheiden.
Ab dem Jahr 2002
beträgt die private Nutzung somit
28,14%.
Tz 2 Nicht
abzugsfähige Vorsteuern
Für Rechnungen aus
den Jahren 2001 und 2003, welche die beiden (von den Söhnen) privat
genutzten Wohnungen betreffen, steht kein Vorsteuerabzug zu.
....."
Diesen Prüfungsfeststellungen folgend nahm das
Finanzamt in den berufungsgegenständlichen Umsatzsteuerbescheiden im Jahr
2001 eine Kürzung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuern iHv.
ATS 64.527,69 bzw. im Jahr 2003 eine solche iHv. € 1.464,90
vor.
In der Berufung wird diesbezüglich vorgebracht, dass
es sich bei den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Aufwendungen offensichtlich
um jene handle, welche "den Fenstertausch"
bei den von den Söhnen genutzten Wohnungen sowie der ehemaligen
Hausbesorgerwohnung betreffen. Da diese Aufwendungen jedoch das Gebäude
betreffen würden (Außenhautprinzip), liege eine Instandhaltung
gemäß
§ 3 MRG vor, welche aus der Mietzinsreserve zu
finanzieren sei. Daher müsse der Vorsteuerabzug - nach Kürzung um den
Privatanteil - zustehen.
Das Finanzamt wies in seinen Berufungsvorentscheidungen vom
2. Mai 2007 nochmals darauf hin, dass die "ausgeschiedenen" Wohnungen
von den beiden Söhnen der Bw. - sohin privat - genutzt würden und gab
der Berufung daher keine Folge.
Im Vorlageantrag vom 1. Juni 2007 wird nochmals
vorgebracht, dass es sich bei den fraglichen Instandsetzungen um
"gemischte Nutzungen" handle, für
die zumindest der anteilige Vorsteuerabzug zustehe. In der ergänzenden
Begründung vom 18. Juli 2007 führt die Bw. aus, dass bei
gemischt genutzten Gebäuden die auf die Privatnutzung entfallende Vorsteuer
zwar nicht abzugsfähig sei; im vorliegenden Fall würden jedoch nicht
direkt zuordenbare Ausgaben vorliegen, die nicht ausschließlich im
Interesse der Mieter, sondern vielmehr im Interesse des Hauseigentümers
gelegen seien. Außerdem handle es sich um Instandhaltungen
gemäß
§ 3 MRG, die aus der Mietzinsreserve zu finanzieren
seien. Daher stehe der Vorsteuerabzug für den Fenstertausch im Jahr 2001
verkürzt um den Privatanteil von 15,01% bzw. im Jahr 2003 verkürzt um
den Privatanteil von 28,14% zu.
Für das Jahr 2001 wurden Vorsteuern aus folgenden
Rechnungen geltend gemacht:
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Firma/Datum
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Lieferung/Leistung
(jeweils auszugsweise)
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Vorsteuer
(ATS)
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1.) Baumeister K vom 30. Jänner 2001
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Baumeisterarbeiten in der Zeit v. 22. bis
25. Jänner 2001: ... Fliesen abstemmen im Bad und in der Küche,
Entsorgen des Bauschutts und der Fliesen, Verputz abschlagen in der Küche,
im WC Boden ausbrechen und entsorgen ...
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7.364,-
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2.)
M-GmbHvom 13. Februar 2001
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Einbau einer Heizungsanlage (G-Straße 4 / Wohnung
10)
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21.575,20
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3.)
M-GmbHvom 13. Februar 2001
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Sanitäre Rohinstallation (G-Straße 4 /
Wohnung 10
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8.236,-
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4.) Fa. L (Fenster, Türen, Möbel) vom
26. Februar 2001
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Lieferanschrift: Wohnung Reiter, G-Straße 4 ..... 2
Iso-Türen,... 2 Iso-Fenster;... Demontage und Entsorgung der bestehenden
Türelemente ... Montage der neuen Isolierglaselemente, ohne Verputzarbeiten
...
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7.487,20
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5.) Raumausstatter Kn vom
5. März 2001
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G-Straße 4, 3. OG Küchenboden (Entfernen
und Entsorgen der Altbeläge und des Schiffbodens)
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930,90
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6.) Raumausstatter Kn vom 2. Mai 2001
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G-Straße 4, 3. OG Küchenboden (Liefern und
Verlegen eines Blindbodens, von Landhausdielen und von
Lärchenleisten)
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4.737,12
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7.)
FKvom 31. Mai 2001
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Maler- und Anstreicherarbeiten (2 Balkone und Gesims,
Fenster außenseitig neu malen/streichen)
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4.460,-
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8.) Grazer Stadtwerke vom 22. Mai 2001
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Verstärken der Zähleranlage
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1.511,10
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9.)
K-GmbH& Co KG vom 9. November 2001
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Elektroinstallation (Sanierung und Erneuerung)
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8.954,-
Sämtliche Rechnungen betreffen die von Herrn Mag. MR
genutzte Wohnung (s. Rechnungsbetreff bzw. Angaben der Bw. im Rahmen des
Erörterungstermines vom 15. Februar 2008). Hinsichtlich der Rechnung
der Fa. FK konnte auch im Zuge des Erörterungsgespräches nicht restlos
geklärt werden, in welcher Wohnung die bezüglichen Arbeiten (Maler-
und Anstreicherarbeiten: 2 Balkone und Gesims, Fenster außenseitig neu
malen/streichen) verrichtet wurden. In freier Beweiswürdigung geht der UFS
jedoch auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges mit der Sanierung der Wohnung Nr.
10 davon aus, dass auch diese Rechnung die von Mag. MR benutzte Wohnung
betrifft, zumal ganz offensichtlich lediglich Balkone bzw. Fenster einer
einzigen Wohnung (und nicht mehrerer Wohnungen) gestrichen wurden, und die Bw.
den Zusammenhang mit der genannten Wohnung weder im Prüfungsverfahren noch
im Rahmen der Erörterung vor dem UFS am 15. Februar 2008
ausdrücklich in Abrede gestellt hat.
Die strittigen Vorsteuern des Jahres 2003 stammen aus einer
Rechnung der Fa. L vom 12. Dezember 2003, welche den Austausch der
Fenster in den von den Söhnen der Bw. genutzten Wohnungen sowie in der
privat genutzten Hausbesorgerwohnung betrifft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist vor dem UFS allein die Frage, ob jene
Lieferungen bzw. Leistungen, aus denen die vom Finanzamt nicht zum Abzug
zugelassenen Vorsteuerbeträge resultieren, direkt den von den Söhnen
der Bw. genutzten Wohnungen zugeordnet werden können oder nicht.
Die Mietverhältnisse zwischen der Bw. und ihren
Söhnen wurden vom Finanzamt in den Streitjahren mangels
Fremdüblichkeit - dies ist im zweitinstanzlichen Verfahren unstrittig -
steuerlich nicht anerkannt. Die Bw. vertritt jedoch die Auffassung, dass die
fraglichen Vorsteuern mit Leistungen in Zusammenhang stehen würden, die den
"allgemeinen Flächen" des Gebäudes zuzurechnen seien.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG
kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt werden, als
Vorsteuerbeträge abziehen.
Wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist,
dass die bezüglichen Leistungen mit besteuerten Umsätzen in
Zusammenhang stehen (s. zB Ruppe,
UStG³, § 12 Rz 86/1, mwN).
Im Berufungsfall steht außer Streit, dass jene
Aufwendungen, die in direktem Zusammenhang mit den Wohnungen stehen, welche auf
Grund der steuerlich nicht anerkannten Mietverhältnisse von den Söhnen
der Bw. genutzt werden, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Die Bw. vertritt
allerdings die Ansicht, im Streitfall würden nicht direkt zuordenbare
Aufwendungen vorliegen, die daher - anteilig - zum Vorsteuerabzug zuzulassen
wären.
Diese Ansicht der Bw. ist jedoch nicht zutreffend:
Nicht eindeutig zuordenbare Aufwendungen liegen
insbesondere dann vor, wenn umfangreiche Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten
am gesamten Gebäude vorgenommen
werden (vgl. dazu zB Doralt, EStG
7. Auflage, § 4 Tz 379 bzw. EStR 2000, Rz 1403).
Diesfalls käme eine Aufteilung der abzugsfähigen Vorsteuern nach dem
Verhältnis der Nutzflächen in Betracht.
Im Berufungsfall liegen im Gegensatz dazu jedoch
unzweifelhaft eindeutig zuordenbare Aufwendungen vor: Die fraglichen Vorsteuern
des Jahres 2001 betreffen Arbeiten in der nunmehr von Mag. MR benutzten Wohnung
Nr. 10, nämlich im Wesentlichen die Demontage und Neumontage von
Küche und Bad, den Einbau einer Heizungsanlage sowie die Vornahme von
Elektroinstallationen. Dass diese Leistungen der Wohnung des Sohnes der Bw.
eindeutig zuordenbar sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung, sind diese
Arbeiten doch in der betreffenden
Wohnung erfolgt und sohin nur für den Mieter dieser Wohnung von Vorteil.
Eine wesentliche Erhöhung des Nutzungswertes des Gesamtgebäudes ist
dadurch nicht erfolgt. Die direkte Zurechenbarkeit ergibt sich zum Teil schon
aus den betreffenden Rechnungen, in denen ausdrücklich die
"Wohnung 10" angeführt ist.
Nichts anderes hat für den im Jahr 2003 erfolgten
Fenstertausch zu gelten: Dieser betraf ausschließlich die von den
Söhnen bewohnten Räumlichkeiten bzw. das privat genutzte
Hausbesorgerzimmer. Der Umstand, dass die Fenster nach mietrechtlichen
Bestimmungen grundsätzlich zur "Außenhaut" des Gebäudes
zählen bzw. der Fenstertausch aus der Mietzinsreserve zu finanzieren ist,
vermag nichts daran zu ändern, dass im vorliegenden Fall durch den
Austausch einzelner - bestimmten Wohnungen zugehöriger - Fenster lediglich
punktuelle Verbesserungen vorgenommen wurden, die ohne jeden Zweifel auch exakt
diesen Wohnungen zuordenbar sind. "Umfangreiche Sanierungsarbeiten am
Gesamtgebäude" können darin
nicht erblickt werden. Die direkte Zurechenbarkeit ergibt sich überdies
auch hier schon allein aus dem Inhalt der bezüglichen Rechnung und der
dortigen ausdrücklichen Bezugnahme auf die betreffenden Wohnungen. Die von
der Bw. geforderte anteilige Berücksichtigung der Vorsteuern wäre
allenfalls dann möglich, wenn in einem Zuge sämtliche (oder zumindest
nahezu sämtliche) Fenster des Gebäudes ausgetauscht
würden.
Da sohin die fraglichen Vorsteuern eindeutig mit den von
den Söhnen der Bw. benutzten Wohnungen zusammenhängen, deren Nutzung
jedoch keine umsatzsteuerlich relevanten Erlöse nach sich zieht, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-G/07
- Stammnummer
- 33167
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF