Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2167-W/07
Anspruchzinsenbescheid - Bindung an den Stammabgabenbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2167-W/07vom 18.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Petra
Kieberger Stb GmbH, 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 113/3,
vom 11. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 18. August 2006 betreffend Anspruchzinsen 2001
(§ 205 BAO) und vom 22. August 2006 betreffend
Anspruchszinsen 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 18. August 2006 und vom 22. August 2006
setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe
von € 2.539,04 und für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 338,96 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
sich die Berufungswerberin (Bw.) gegen die Bescheide über die
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2001 und
2002 sowie gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 wegen
Nichtanerkennung von Betriebsausgaben und beantragt die Aufhebung der
gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchzinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer ins Treffen geführten Unrechtmäßigkeit der
Körperschaftsteuerbescheide ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide
an die Höhe der im Bescheidspruch der Körperschaftsteuerbescheide
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge
des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Im gegenständlichen Fall wurde die Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 2001 und 2002 mit Berufungsentscheidung vom 29.
Jänner 2008, GZ. X. (miterledigt XY), als unbegründet abgewiesen,
weswegen keine weiteren Zinsenbescheide zu ergehen hatten.
Aus der geschilderten Bindungswirkung der
Anspruchzinsenbescheide an die Körperschaftsteuerbescheide, unabhängig
von deren Richtigkeit, ergibt sich, dass auch im Falle einer stattgebenden
Erledigung der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide die hier
angefochtenen Anspruchzinsenbescheide keine Änderung erfahren
hätten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2167-W/07
- Stammnummer
- 33146
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF