Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1997-W/05
1) rechtsbezeugende Urkunde über einen durch konkludente Handlung zustandegekommenen Kreditvertrag 2) Urkundenerrichtung im Inland oder Ausland?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1997-W/05vom 18.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, Adr, vertreten durch Ernst &
Young Wirtschaftsprüfer und Steuerberater GmbH, 1220 Wien,
Wagramerstr. 19/IZD-Tower, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 30. Juni 2005 betreffend
Rechtsgebühr zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die X-s.r.o.. mit Sitz in Tschechien (im Folgenden kurz X.)
ist eine Tochtergesellschaft der BW mit Sitz in Österreich (im Folgenden
kurz X. GmbH oder Bw.).
Am 18. Jänner 2002 unterzeichnete die X. (nach der
beigesetzten Ortsangabe in Tschechien) ein an die Bw. adressiertes Schreiben, in
dem sie anbot unter welchen Konditionen sie für ihren Finanzierungsbedarf
Darlehen mit einem maximal zu nützenden Gesamtobligo von
€ 10.000.000,00 von der Bw. nehmen werde. Als "Rahmenvereinbarung"
wurden drei verschiedene Kreditarten, die jeweils mögliche Kredithöhe,
die Rückzahlungsbedingungen, der Zinssatz, die Zinsfälligkeit sowie
die Termine für Zinsanpassungen angeboten. Dazu wurde festgehalten, dass
die X. im Bedarfsfall zur Ausschöpfung der Kreditlinien gemäß
Rahmenvereinbarung jeweils schriftliche Finanzierungsanforderungen an die Bw.
richten wird.
Am 20. April 2002 unterzeichnete die X. (nach der
beigesetzten Ortsangabe wiederum in Tschechien) ein an die Bw. adressiertes
Schreiben in dem sie der Bw. die Aufnahme eines Betriebsmittelkredites in der
Höhe von € 3.000.000,00 "zu den
Konditionen gemäß der am 18. Jänner 2002 angebotenen
Rahmenkonditionen" anbot. Dazu hielt die X . Folgendes fest:
"Durch
Zuzählung des Betriebsmittelkredites auf unser Konto xxxx bei der Bank
Austria bis 23. April 2002 nimmt X. GmbH
unsere Finanzierungsanforderung
gemäß den oben angeführten Wert und den damit
zusammenhängenden Konditionen an."
Am 23. April 2002 unterzeichnete die Bw. ein an die X.
adressiertes Schreiben (das Schreiben enthält keine Angabe über den
Ort der Unterzeichnung) mit auszugsweise folgenden Inhalt:
"Betreff
Ihr
Angebot bezüglich eines Betriebsmittelkredites vom 23.04.2002
Sehr geehrter
Herr Ing. W!
Wir teilen ihnen
mit, dass wir mit Datum vom 23.04.2002 den Betrag von € 3.000.000,00
überwiesen haben. Der Zinssatz und die Zinsfälligkeit ergeben sich
durch ihr Angebot vom 18.01.2002.
Wir setzen von
dieser Auszahlung die ihnen zugewiesenen Barvorlagen ab, sodass eine Summe von
€ 1.000.000,00 zur Anweisung gelangt."
Am 4. Juli 2002 richtete die X. ein weiteres Anbot an die
Bw. zur Aufnahme eines Betriebsmittelkredites
"zu den Konditionen gemäß der am
18. Jänner 2002 angebotenen Rahmenkonditionen", und zwar in der
Höhe von € 2.000.000,00. Dabei wurde wiederum festgehalten, dass die
Annahme durch Zuzählung des Betriebsmittelkredites auf das Konto der X. bei
der Bank Austria, diesmal bis zum 5. Juli 2002, erfolgen soll.
Dem folgte abermals ein Schreiben der Bw. an die X.,
diesmal vom 5. Juli 2002, mit auszugsweise folgenden Inhalt:
"Betreff
Ihr
Angebot bezüglich eines Betriebsmittelkredites vom 04.07.2002
Sehr geehrter
Herr Ing. W!
Wir teilen ihnen
mit, dass wir mit Datum vom 05.07.2002 den Betrag von € 2.000.000,00
überwiesen haben. Der Zinssatz und die Zinsfälligkeit ergeben sich
durch ihr Angebot vom 18.01.2002.
Wir setzen von
dieser Auszahlung die ihnen zugewiesene Barvorlage ab, sodass eine Summe von
€ 1.000.000,00 zur Anweisung gelangt."
Die genannten Schreiben wurden dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien in Kopie durch eine Kontrollmitteilung der
Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften am 28. Dezember 2004
übermittelt.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2005 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. für
"Betriebsmittelkredit vom 4. Juli 2002 mit X." die Gebühr gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG mit 0,8 % der Kreditsumme von
€ 5.000.000,00 = € 40.000,00 fest. In der Begründung wurde
darauf verwiesen, dass sich die Bemessungsgrundlage aus den
Betriebsmittelkrediten vom 20. April 2002 von € 3.000.000,00 und vom 4.
Juli 2002 von € 2.000.000,00 zusammensetze.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewandt,
dass das vorliegende Anbot von der X. Tschechien unterfertigt worden sei und
durch konkludente Annahme von der Bw. habe angenommen werden können. Das
Angebotsschreiben beziehe sich daher auf einen Zeitpunkt vor Abschluss des
Kreditvertrages, weswegen keine Urkunde iSd § 15ff GebG vorliege. Es sei
auch kein Ersatzurkundentatbestand des § 33 TP 19 iVm TP 8 Abs. 4 GebG
gegeben, da der Darlehensnehmer eine tschechische Tochtergesellschaft
sei.
Dem erwiderte das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 15. September 2005 Folgendes:
"Die
Berufungswerberin führt zwar richtig aus, dass es sich bei den beiden
Schreiben vom 20.4. und 4.7.2002 um Anbote betr. Darlehensaufnahme handelt, die
durch konkludente Handlung - Zuzählung auf ein Konto der Bank Austria -
angenommen werden können und daher nicht gebührenpflichtig
sind.
Jedoch stellen die beiden
weiteren Schreiben der Fa X. GmbH an
die Fa X. vom 23.4.2002 und 5.7.2002
rechtsbezeugende Beurkundungen der Betriebsmittelkredite vom 23.4. und 5.7.2002
dar. Unter Hinweis auf die Angebote bezüglich Betriebsmittelkredit wird dem
Kreditnehmer mitgeteilt, dass die Beträge in Höhe von € 3 Mio und
€ 2 Mio überwiesen
wurden.
Die Gebührenschuld
für diese rechtsbezeugenden Beurkundungen entsteht im Ausland mit Einlangen
der beiden o.a. Mitteilungen bei der Tochterfirma in
Tschechien.
Gem. § 33 TP 19
Abs 2a in Vbg mit § 33 TP 8 Abs. 3a GebG entsteht die Gebührenschuld,
wenn eine Urkunde im Ausland errichtet wird, abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1
GebG, in dem für im Inland errichtete Urkunden maßgeblichen
Zeitpunkt, wenn mindestens eine Partei des Kreditvertrages im Inland ihren
Wohnsitz, ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat und eine Partei im
Inland zu einer Leistung auf Grund des Vertrages berechtigt oder verpflichtet
ist.
Im gegenständlichen
Fall hat die Fa X. GmbH ihre
Geschäftsleitung im Inland und ist zur Überweisung der
Kreditbeträge verpflichtet."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. noch ergänzend
vorgebracht, dass im vorliegenden Fall durch eine schriftliche Bestätigung
der Überweisung bzw. Zuzählung die konkludente Annahme eines
Vertragsanbotes beurkundet worden sei. Die Bestätigung sei keine
Willenserklärung (keine Annahmerklärung), sondern bloß
Wissenserklärung über die zuvor erfolgte schlüssige Annahme.
Sollte sich die Beurteilung der Abgabenbehörde erster Instanz deshalb auf
§ 15 Abs. 2 GebG gründen und bei Beurkundung einer konkludenten
Annahme eines Vertragsanbotes eine analoge Anwendung der gesetzlichen Folgen
betreffend die Beurkundung einer mündlichen Annahme eines
Vertragsabschlusses befürworten, so könne dem nicht gefolgt werden.
Ein Analogieschluss sei in diesem Fall nicht möglich, da bei dieser
Gesetzesstelle keine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke vorliege. Dem
Gesetzgeber sei die Möglichkeit der Beurkundung einer konkludenten Annahme
eines Vertragsanbotes sehr wohl bewusst, sei schließlich ebendieser
Tatbestand aus § 15 Abs. 2 erster Satz GebG ersatzlos gestrichen bzw. durch
den VfGH aufgehoben und nicht ersetzt worden. Es seien daher lediglich
Beurkundungen einer mündlichen Annahme eines Vertragsanbotes
gebührenpflichtig, nicht jedoch die Beurkundung der konkludenten Annahme
eines Vertragsanbotes wie im vorliegenden Fall. Eine Ausdehnung des Katalogs der
in § 15 Abs. 2 GebG genannten Urkundensubstitute sei vom Gesetzgeber nicht
gewollt. Da es an einer Urkunde fehle, sei auch § 33 TP 19 Abs. 2a iVm
§ 33 TP 8 Abs. 3a GebG nicht anzuwenden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 15 Abs. 1 GebG sieht vor, dass Rechtsgeschäfte
grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine
Urkunde errichtet wird. Gegenstand der Gebühr ist das Rechtsgeschäft,
während die Errichtung der Urkunde nur die Voraussetzung bzw. Bedingung
ist, bei deren Vorliegen das Rechtsgeschäft gebührenpflichtig wird
(vgl. die bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 38 zu §
15 genannte Rechtsprechung).
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass zwischen der Bw.
als Kreditgeberin und der X. als Kreditnehmerin Kreditverträge iSd §
33 TP 19 Abs. 1 Z. 1 GebG abgeschlossen wurden, wobei die vereinbarte
Kreditsumme einmal € 3.000.000,00 und einmal € 2.000.000,00
betrug. Zustandegekommen sind beide Kreditverträge mit der konkludenten
Annahme des Anbotes der X. durch die Bw., wobei die konkludente Handlung in der
Überweisung des jeweiligen Geldbetrages innerhalb der im Anbot genannten
Frist auf das Konto der Kreditnehmerin bei der Bank Austria bestand.
Es ist daher keine schriftliche Annahme des Vertragsanbotes
der X. erfolgt und liegt kein als Urkunde geltendes Annahmeschreiben iSd §
15 Abs. 2, 1. Satz GebG vor. Seit der Aufhebung der Wortfolge "ansonsten auch
ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben
bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch
schriftliche oder mündliche Annahmerklärung zustande kommt" in der
Bestimmung des § 15 Abs. 2 GebG durch den Verfassungsgerichtshof
(kundgemacht durch BGBl. 780/1992) gilt ein schriftliches Anbot nicht mehr als
Urkunde, weshalb die Schreiben der X. vom 20. April 2002 und vom 4. Juli 2002
nicht als Urkunden gelten.
Dass die Anbotschreiben nicht als Urkunden gelten
ändert nichts daran, dass nach Abschluss des Rechtsgeschäftes
rechtsbezeugende Urkunden errichtet werden können, die die
Gebührenschuld auslösen. Eine andere Beurteilung würde eine
Ungleichbehandlung zu "nur" mündlich abgeschlossenen Rechtsgeschäften
schaffen, bei denen ebenfalls durch eine nachträgliche rechtsbezeugende
Beurkundung die Gebührenschuld ausgelöst wird.
Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen
einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei dadurch
in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (vgl.
ua. VwGH 17.2.2000,99/16/0027 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Rechts und Stempelgebühren ,Rz 49 zu § 15).
Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale
des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei gemäß
§ 17 Abs. 2
GebG auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das
Rechtsgeschäft enthalten, genügt (vgl. zuletzt VwGH 28.2.2007,
2004/16/0029 sowie die weitere bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz
1957, Tz 47 f zu § 15 genannte Rechtsprechung).
Aus den Schreiben vom 23. April 2002 und vom 5. Juli 2002
ergibt sich deutlich, dass diese jeweils nach der Durchführung der
Überweisung in Höhe von € 3.000.000,00 bzw.
€ 2.000.000,00 (= konkludente Annahme der Anbote) und damit nach
Zustandekommen der Kreditverträge errichtet wurden. Durch den Verweis auf
das Angebot vom 18. Jänner 2002 machen die beiden von der Bw.
unterschriebenen Schreiben auch Beweis über die Art des abgeschlossenen
Rechtsgeschäftes und den Umfang der geschuldeten Leistungen.
§ 16 regelt grundsätzlich das Entstehen der
Gebührenschuld in Bezug auf die in § 33 GebG angeführten
Rechtsgeschäfte. So entsteht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 1 GebG
die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung; b) wenn die Urkunde
von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkte der Aushändigung
(Übersendung) der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder an dessen
Vertreter oder an einen Dritten;
Wird über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde im
Ausland errichtet, so entsteht gemäß
§ 16 Abs. 2 GebG die
Gebührenschuld, 1. wenn die Parteien des Rechtsgeschäftes im
Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung
oder ihren Sitz haben oder eine inländische Betriebsstätte unterhalten
und a) das Rechtsgeschäft eine im Inland befindliche Sache betrifft
oder b) eine Partei im Inland zu einer Leistung auf Grund des
Rechtsgeschäftes berechtigt oder verpflichtet ist, in dem für im
Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt;........... 2.
wenn die Urkunde (beglaubigte Abschrift) in das Inland gebracht wird und
entweder a) ...... oder b) .........
Abweichend von diesen generellen Bestimmungen treffen
sowohl § 33 TP 8 als auch TP 19 GebG besondere Regelungen bezüglich
des Entstehens der Gebührenschuld bei Errichtung der Urkunden im Ausland
und zwar: Wird über einen Darlehensvertrag eine Urkunde im Ausland
errichtet, so entsteht die Gebührenschuld gemäß
§ 33 TP 8
Abs. 3a leg.cit. - abweichend von § 16 Abs. 2 Z 1 - in den für im
Inland errichtete Urkunden maßgeblichen Zeitpunkt, wenn mindestens eine
Partei des Darlehensvertrages im Inland einen Wohnsitz (gewöhnlichen
Aufenthalt), ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat oder eine
inländische Betriebsstätte unterhält und eine Partei im Inland zu
einer Leistung auf Grund des Darlehensvertrages berechtigt oder verpflichtet
ist; wenn jedoch dieses Erfordernis erst im Zeitpunkt der Errichtung eines
Zusatzes oder Nachtrages erfüllt ist, in diesem Zeitpunkt. Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 2a GebG ist diese Bestimmung auch sinngemäß auf
Kreditverträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall ist damit zu
klären: I. wo die Urkunden errichtet wurden und gegebenenfalls (bei
Errichtung der Urkunde im Ausland) II. wo die Leistungen aus den
Verträgen zu erbringen waren.
Ad I.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.
Juni 1995, Zl. 93/16/0022 bezüglich der Errichtung einer Urkunde Folgendes
ausgesprochen:
"Errichtet ist
eine rechtserzeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der letzten
Unterschrift, eine rechtsbezeugende Urkunde im Zeitpunkt der Leistung der ersten
Unterschrift. Einer rechtsbezeugenden Urkunde ist eine (regelmäßig
mündliche) Willenseinigung der Parteien bereits vorangegangen, wobei eine
Fixierung des bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäftes in der Urkunde
erfolgt; bei rechtserzeugenden Urkunden kommt das Rechtsgeschäft erst durch
Willensübereinstimmung anläßlich der Urkundenerrichtung zustande
(Arnold, Rechtsgebühren4, 245 f)".
Bei den hier zu beurteilenden Schriften vom 23. April 2002
und vom 5. Juli 2002 handelt es sich um rechtsbezeugende Urkunden (wie oben
ausgeführt war im Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde das jeweilige
Rechtsgeschäft schon gültig zustande gekommen), weshalb die Urkunden
hier mit Leistung der ersten (und einzigen) Unterschrift durch die Bw. in
Österreich als errichtet gelten (zur Frage des Ortes der Urkundenerrichtung
siehe auch die Entscheidung UFS 5.6.2007, RV/0071-W/07).
Es kommt daher hier für das Entstehen der
Gebührenschuld die allgemeine Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b)
GebG für im Inland errichtete Urkunden zur Anwendung und ist mit Einlangen
der von der Bw. unterschriebenen Urkunden (Schreiben vom 23. April 2002 und vom
5. Juli 2002) bei der Kreditnehmerin die Gebührenschuld für die
Kreditverträge in Höhe von € 3.000.000,00 und € 2.000.000,00
entstanden.
Auf Grund der Urkundenerrichtung im Inland ist im
vorliegenden Fall für das Entstehen der Gebührenschuld nicht
entscheidend, ob eine der Vertragsparteien im Inland zu einer Leistung auf Grund
des Kreditvertrages berechtigt oder verpflichtet war. Da allerdings die
Zuzählung der Kreditsumme auf ein inländisches Konto der
Kreditnehmerin vereinbart wurde, wäre auf Grund des Sitzes der Bw. im
Inland die Gebührenschuld selbst dann entstanden, wenn man von einer
Urkundenerrichtung im Ausland ausginge.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 18.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 15 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 8 Abs. 3a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 2a GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1997-W/05
- Stammnummer
- 33140
- Gültig
- 18.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF