Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0846-G/07
Zufluss und Besteuerung von Insolvenz-Ausfallgeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-G/07vom 25.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch MGI Ennstal
Steuerberatung Liezen GmbH, 8940 Liezen, Fronleichnamsweg 15/II, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 15. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahr 2006
nichtselbständig tätig und erhielt vom Insolvenzausgleichsfonds
Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 3.887,32 Euro ausbezahlt.
Die über Antrag des Bw. durchgeführte
ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2006 führte somit zu einer
Abgabennachforderung von 820,53 Euro, wogegen der Bw. rechtzeitig Berufung
erhob und darin ausführte, dass er im Jahr 2006 neben seinen
nichtselbständigen Einkünften noch eine Auszahlung aus Vorzeiten vom
Insolvenzausgleichsfonds erhalten habe und bei einer ordnungsgemäßen
Auszahlung zu einem früheren Zeitpunkt keine Lohnsteuer angefallen
wäre. Er wandte ein: "Durch die willkürliche ausschließlich
durch die gesetzliche Bestimmung, dass Lohnsteuer erst bei Zufließen
anfällt, sich ergebende Progression im Jahr 2006, führt dies zu einer
konfiskatorischen Steuer die verfassungswidrig ist." Durch das
Abgabenänderungsgesetz 2005 sei die verfassungskonforme Neuregelung nur auf
Fälle anwendbar gemacht worden, in denen der Konkurs nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet worden sei, weshalb sich der Bw. durch die
ungerechtfertigte und verfassungswidrige Ausschließung aller jener
Fälle, in denen der Konkurs vor dem 31. Dezember 2005 eröffnet
worden sei, belastet fühle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren stellen
Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 dar.
Nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich für
regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze
Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind und für Nachzahlungen von
Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung über die
bescheidmäßig abgesprochen wird. Diese Ausnahmetatbestände
liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor.
§ 19 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 idF des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 161/2005 lautet nunmehr: "Nachzahlungen von Pensionen, über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im
Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der
Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel
gemäß
§ 84 EStG 1988 an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt."
Nach § 124b Z 130 1. Satz EStG 1988 ist
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 161/2005 erstmals für Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bw. im
Streitjahr eine Zahlung von der IAF Service GmbH in Höhe von
3.887,32 Euro für Ansprüche, die im Jahr 2004 entstanden sind,
erhalten hat. Fest steht weiters, dass der Konkurs über das Vermögen
der Firma X. vor dem 31. Dezember
2005, nämlich am 10. November 2005, eröffnet wurde.
Die Novellierung des Abgabenänderungsgesetzes BGBl.
Nr. 161/2005 gilt für Nachzahlungen aus Konkursen von Arbeitgebern ab dem
Jahr 2006. Für den gegenständlichen Fall ist jedoch die für das
Streitjahr 2005 geltende Rechtslage anzuwenden, wonach das Insolvenz-Ausfallgeld
unabhängig davon, für welche Zeiträume es gezahlt wurde, für
die Ermittlung der Einkünfte jenem Kalenderjahr zuzuordnen ist, in dem das
Insolvenz-Ausfallgeld zugeflossen ist.
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Bezüge der IAF
Service GmbH bei der Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2005
erfasst.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG haben die
Abgabenbehörden die geltenden Gesetze zu vollziehen. Die Beurteilung, ob
der Bw. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten verletzt wurde, oder wegen Anwendung eines
verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, steht dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
zu.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-G/07
- Stammnummer
- 33125
- Gültig
- 25.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF