Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0777-I/07
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten eines Alleinerziehers als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-I/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vom 18. Oktober 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 4. Oktober 2007
betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist geschieden und Alleinerzieher von
drei minderjährigen Kindern. Er bezieht aus einem
Angestelltenverhältnis nicht selbständige Einkünfte und wird
aufgrund weiterer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur
Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2006 machte der Pflichtige einen Betrag von 6.644 € als
außergewöhnliche Belastung geltend. Dieser Betrag resultiert aus
Krankheitskosten sowie Betreuungskosten der Kinder. Die Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 erfolgte mit Bescheid vom 2.5.2007 zunächst
erklärungsgemäß, wobei für die geltend gemachte
außergewöhnliche Belastung ein Selbstbehalt von 3.005,14 €
errechnet wurde. Aufgrund eines nachträglichen Ermittlungsverfahrens wurde
der Einkommensteuerbescheid für 2006 mit Bescheid vom 4.10.2007
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig ein neuer
Einkommensteuerbescheid für 2006 erlassen.
Darin wird sinngemäß unter Hinweis auf das
VwGH-Erkenntnis vom 18.2.1999, 98/15/0036, ausgeführt, dass den als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Betreuungskosten
für die Kinder das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehle, zumal sich
diese als Folge einer Ehescheidung im Einvernehmen nach § 55a Ehegesetz
darstellten.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wendete der
Bw. ein, dass er seit dem Auszug seiner Gattin, von der er seit 24.4.2006
geschieden sei, im Dezember 2005 die drei gemeinsamen Kinder im Alter von damals
vier, zehn und elf Jahren alleine betreue und versorge. Um den Unterhalt der
Familie zu sichern, müsse er einer Berufstätigkeit nachgehen. Als
Alleinerzieher könne er daher aufgrund seiner Berufstätigkeit die
Kosten für eine Haushaltshilfe und für die Kinderbetreuung als
außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Die Berufung wurde seitens des Finanzamtes direkt dem UFS
zur Entscheidung vorgelegt, wobei ergänzend zur Bescheidbegründung
folgende rechtliche Stellungnahme des Finanzamtes abgegeben wurde: Bei
Unterhaltsleistungen für Kinder sei zu bedenken, dass diese durch die
Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag abgegolten seien. Selbst bei
Außerachtlassung der gewährten Familienbeihilfe wären zumindest
die vereinbarten Unterhaltsleistungen durch die geschiedenen Ehegattin von 3.600
€, auf die jedoch verzichtet wurde, auf die außergewöhnliche
Belastung anzurechnen. Demnach ergebe sich aufgrund des Selbstbehaltes keine
Überbelastung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. macht folgende
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend
(Beträge in €):
|
Zahnregulierung S.
|
|
1.555,60
|
Haushaltshilfe
|
1.727,50
|
|
Eltern-Kind-Zentrum B.
|
1.576,50
|
|
Schülerstube S. und So.
|
1.783,70
|
5.087,70
|
außergewöhnliche Belastung
|
|
6.643,30
Gemäß
§ 34 sind
bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen,
wobei die in § 34 Abs. 2 - 4 leg cit angeführten gesetzlichen
Bestimmungen zu erfüllen sind, d. h. die Belastung muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2), zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie den (gemäß Abs. 4 zu
berechnenden) Selbstbehalt übersteigt.
Faktum ist, dass aufgrund der Vereinbarung vom 24.12.2005
gemäß
§ 55a EheG der Bw. mit der Obsorge seiner drei
minderjährigen Kinder betraut wurde. Damit kann er sich weder aus
tatsächlichen noch aus rechtlichen und sittlichen Gründen seiner
Verpflichtung zur Obsorge entziehen. Dass der Bw. in Anbetracht der
Umstände diese Verpflichtung "freiwillig" eingegangen ist, kann dabei keine
Rolle spielen bzw. ist die vom Finanzamt herangezogene Aussage des VwGH, wonach
Zwangsläufigkeit nicht vorliege, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines
Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken
entschlossen habe, in dieser Allgemeinheit unbrauchbar (vgl. Doralt, EStG,
§ 34, Tz 37). Tatsächlich betrifft das vom Finanzamt herangezogene
VwGH-Erkenntnis auch nicht Kosten der Kinderbetreuung sondern Fahrtkosten, die
für den Besuch eines bei der Mutter im Ausland lebenden Kindes angefallen
sind. Die Ansicht des Finanzamtes, dass den Kinderbetreuungskosten im
vorliegenden Fall die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit aus diesem Grunde
fehle, kann daher seitens des UFS nicht geteilt werden.
Anders verhält es sich mit dem Verzicht des Bw. auf
Unterhaltsleistungen. Gemäß Punkt I. der Vereinbarung vom 24.12.2005
wäre die Mutter der Kinder, die nur über ein geringes Einkommen
verfügte, zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt 300 €
monatlich verpflichtet gewesen. Aufgrund einer mündlichen
Zusatzvereinbarung wurden diese Zahlungen bis 2008 ausgesetzt. Wie der Bw. im
Verfahren vor dem UFS anführte, hätte seine Exgattin aufgrund
finanzieller Probleme keine Zahlungen leisten können und solche auch im
Jahre 2008 bisher noch nicht geleistet, weshalb er inzwischen das Jugendamt
eingeschaltet habe.
Zur Beurteilung der Frage, ob der Bw. daher
zwangsläufig für die gesamten Betreuungskosten selbst aufkommen musste
oder ob seine Exgattin dazu beitragen hätte können, wären
jedenfalls weitere Ermittlungen notwendig (gewesen). Da es jedoch den geltend
gemachten Kosten an den beiden weiteren Merkmalen der
Außergewöhnlichkeit bzw. der Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - wie im folgenden noch näher
ausgeführt wird - fehlt, ist diese Frage nicht (mehr)
entscheidungsrelevant.
1.
Haushaltshilfe Die Kosten für eine durch den Sozial- und
Gesundheitssprengel gestellte und über diese Organisation abgerechnete
Haushaltshilfe betragen 1.727,50 €. Wie der Bw. im Verfahren vor dem UFS
mitteilte, handelte es sich hiebei nicht etwa um eine Haushaltshilfe zur
laufenden Betreuung der Kinder oder in einem akuten Krankheitsfall, sondern um
eine regelmäßige Aushilfe, die ca. 4 Stunden pro Woche im Hauhalt des
Bw. gewöhnliche Putzarbeiten durchführte. In die Kinderbetreuung oder
Führung des Haushaltes i.e.S. war diese Person somit nicht involviert.
Grundsätzlich gilt, dass die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände eine
Belastung nach sich zieht, die für eine Steuerermäßigung nach
§ 34 EStG 1988 in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall geht der
unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Beschäftigung einer
Putzfrau für 4 Stunden in der Woche bei den gegebenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen als durchaus üblich angesehen werden kann.
Das wirtschaftliche Einkommen des Bw. im Jahre 2006
errechnet sich wie folgt (Beträge in €):
|
Bruttobezüge
|
47.448
|
abzügl. Werbungskostenpauschale
|
- 2.190
|
abzügl. Sozialversicherungsbeiträge
|
- 7.229
|
abzügl. Lohnsteuer
|
- 11.137
|
zuzügl. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
lt. FB-Akt
|
+ 5.545,60
|
zuzügl. Einnahmen aus V+V
|
+ 3.600
|
abzügl. Werbungskosten (ohne AfA)
|
- 841
|
wirtschaftliches Jahreseinkommen
|
35.196,60
|
monatliches wirtschaftliches Einkommen
|
2.933
Bei einem monatlichen
wirtschaftlichen Einkommen von rund 2.933 € können jedoch monatliche
Ausgaben von 144 € für eine Putzfrau nicht als
außergewöhnlich bezeichnet werden. Das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit ist nämlich anhand objektiver Kriterien zu
prüfen. Außergewöhnlich sind Aufwendungen nur insofern, als sie
höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen.
2.
Kindergartenkosten Der am 1.1.1111 geborene Sohn des Bw. besuchte
von Jänner bis Juli 2006 eine Kindergruppe und ab Herbst einen
Kindergarten. Die Kosten hiefür belaufen sich auf insgesamt 1.576,50
€.
Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Kinderbetreuungskosten ist schon deshalb nicht gegeben, da die im Gesetz ganz
allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres
Kleinkindes keinesfalls außergewöhnlich ist. Diese Belastung ist im
Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", das heißt
unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung. Diese
Belastung wird keineswegs dadurch zur "außergewöhnlichen", dass sie
in einem konkreten Fall nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der
beruflichen Tätigkeit eines der Elternteile, sondern durch die Betreuung
des Kindes in einem Kindergarten bewältigt wird (vgl. VwGH vom 13.12.1995,
93/13/0272).
Nach Quantschnigg/Schuch ( Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38
zu § 34 EStG, Stichwort: Kindergartenkosten) fehlt den Kindergartenkosten
in der heutigen Zeit wohl generell das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit. Diese Aussage deckt sich auch mit der unter
www.tirol.gv.at zugänglichen Statistik der Kinderbetreuungseinrichtungen in
Tirol für das Jahr 2004/2005, wonach die Quote der institutionellen
Betreuung von Kindern im Kindergartenalter (3 bis 5 Jahre ) 85 % beträgt.
Wie der Bw. im Verfahren vor dem UFS mitteilte, besuchte
sein Sohn die Kinderbetreuungseinrichtungen lediglich am Vormittag. Nachmittags
wurde er teils von Nachbarn, teils von den Großeltern unentgeltlich
beaufsichtigt. Wie jedoch oben ausgeführt, ist der vormittägliche
Besuch einer Kindergruppe bzw. eines Kindergartens unabhängig von den
Lebensumständen der Eltern (Alleinerzieher, Alleinverdiener,
Doppelverdiener) für ein 3-4jähriges Kind die gängigste
Betreuungsvariante. Da die diesbezügliche Belastung der BW deshalb nicht
höher ist, als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse,
scheidet eine steuerliche Berücksichtigung schon aus diesem Grunde aus.
3.
Schülerstube: Die beiden Töchter des Bw. im Alter von 10
und 11 Jahren besuchten im Berufungsjahr nach der Schule eine
Betreuungseinrichtung, in der sie das Mittagessen einnahmen und am Nachmittag
u.a. von Lehrern bei den Hausaufgaben betreut wurden. Der Bw. hat für die
Inanspruchnahme dieser Einrichtung einen Kostenzuschuss durch die Gemeinde von
1.268,50 € erhalten. Die ihm verbleibenden Kosten belaufen sich auf
insgesamt 1.783,70 €, wovon 515,20 € auf das Mittagessen entfallen.
Kinderbetreuungskosten können dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn ein Alleinerzieher mit
Kindern einer Berufstätigkeit nachgehen muss und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung besteht. Bei schulpflichtigen Kindern im Alter
von 10 und 11 Jahren lässt sich ein Pflege- bzw. Betreuungsbedürfnis
nicht von vorneherein und ohne nähere Begründung ausschließen
(vgl. VwGH vom 16.12.2003, 2007/15/0021). Laut der oben angeführten
Statistik beträgt im Gegensatz zur Betreuung von Kleinkindern in
Kindergärten der Anteil von in Horten oder Tagesheimen betreuten Kindern
lediglich 20 %. Diese Einrichtungen werden somit nach wie vor nicht von der
Mehrzahl der Eltern sondern vielmehr von Eltern mit besonderen Lebenssituationen
(insbesondere Alleinerzieher) in Anspruch genommen.
Bejaht man somit grundsätzlich die
Zwangsläufigkeit und die Außergewöhnlichkeit der hiefür
angefallenen Kosten, sind jedoch die Kosten für den Mittagstisch im Sinne
einer Haushaltsersparnis auszuscheiden. Hiebei handelt es sich nämlich um
typische Kosten der Lebensführung bzw. um typische Unterhaltsleistungen
für ein Kind, welche durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag
abgegolten sind. Der verbleibende Betrag beläuft sich somit auf 1.268,50
€.
4.
Zusammenfassung: Zusammenfassend sind dem Bw. daher für die
medizinische Behandlung und für die Betreuung der Kinder zwangsläufige
und außergewöhnliche Kosten in Höhe von 2.824,10 €
(1.555,60 € + 1.268,50 €) erwachsen.
Der gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG zu errechnende
Selbstbehalt beträgt 3.005,14 € (vgl. aufgehobener Bescheid vom
2.5.2007). Damit fehlt es den geltend gemachten Aufwendungen am Merkmal der
wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die Berufung war daher - wenngleich mit einer vom Finanzamt abweichenden
Begründung - im Ergebnis abzuweisen.
Es war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 15. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-I/07
- Stammnummer
- 33114
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF