Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3493-W/02
Unternehmereigenschaft, Vorbereitungshandlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3493-W/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Wertung von Tätigkeiten als Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit setzt die nach aussen hin in Erscheinung tretende Ernsthaftigkeit der Absicht zur Erbringung künftiger entgeltlicher Leistungen voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001
entschieden: Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Betriebsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
10. Juni 1997 gegründeten Bw. ist die Veranstaltung regionaler sowie
lokaler Hörfunkprogramme.
Mit den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre
1997 bis 2001 erklärte die Bw. keine Umsätze, machte jedoch den Abzug
von Vorsteuerbeträgen (1997: S 6.944,00 (€ 504,64), 1998: S 26.087,00
(€ 1.895,82), 1999: S 15.501,00 (€ 1.126,50), 2000: S 5.778,00 (€
419,90), 2001: S 33.235,00 (€ 2.415,28) geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes vom 5. August 1997
zur Erbringung eines Tätigkeitsnachweises teilte die Bw. mit Anbringen vom
11. August 1997 mit, dass noch keine Tätigkeit entfaltet werde, jedoch eine
Bewerbung um eine Lokalradio-Lizenz abgegeben worden sei.
Über weitere Aufforderung des Finanzamtes vom 22.
Jänner 1998 zur Erbringung eines Tätigkeitsnachweises teilte die Bw.
mit Anbringen vom 2. Februar 1998 mit, dass die Aufnahme einer
Betriebstätigkeit von der Vergabe der noch nicht erteilten Lizenz
abhängig sei.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 5.Oktober 2000 erging das
Ersuchen um Bekanntgabe, was mit der Bw. in Zukunft geschehen solle (Aufnahme
der Tätigkeit, Verkauf der Anteile, Liquidation).
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 teilte die Bw. mit, dass
sie am 22. Jänner 1998 Beschwerde beim VfGH wegen Nichterteilung einer
Sendelizenz erhoben habe.
Mit Beschluss des VfGH vom 16. Oktober 1999 sei ein
Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung
des § 13 Regionalradiogesetz (RRG) eingeleitet worden.
Am 29. Juni 2000 sei vom VfGH festgestellt worden, dass
§ 13 RRG verfassungswidrig sei. Das Bescheidprüfungsverfahren sei
weiterhin anhängig.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde der VfGH den
angefochtenen Bescheid aufheben, dies voraussichtlich aber nicht vor Herbst
2000.
Das Lizenzverfahren werde voraussichtlich im Jänner
2001 erneut durchgeführt.
Die Bw. werde sich neuerlich um eine Sendelizenz bewerben.
Mit den Bescheiden vom 11. April 2001 für die Jahre
1997 bis 1999, vom 5. Dezember 2001 für das Jahr 2000 und vom 4. November
2002 für das Jahr 2001 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer mit Null fest.
Die Bescheide sind lediglich damit begründet, dass der
Bw. mangels Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit i.S. des § 2
Abs. 1 UStG 1994 kein Vorsteuerabzug zustehe.
In den dagegen erhobenen Berufungen vom 24. April 2001
betreffend der Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 1999, vom 11. Dezember 2001
betreffend des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2000 und vom 8. November
2002 betreffend des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2001 brachte die
Bw. vor, dass entgegen den Ausführungen des Finanzamtes in den
Bescheidbegründungen die Unternehmereigenschaft der Bw.
vorliege.
Der Umstand, dass bisher keine Umsatzerlöse erzielt
werden konnten, sei dabei unmaßgeblich, da nach Rechtsprechung und
Literatur Vorbereitungshandlungen zur Begründung einer
Unternehmereigenschaft ausreichend seien.
Demnach sei maßgebend, wann nach außen hin
erkennbar die ersten Anstalten zur Leistungserbringung getroffen
werden.
Es sei unbestreitbar, dass die gesamte Tätigkeit der
Bw. auf die Vorbereitung der Leistungserbringung ausgerichtet gewesen sei und
wäre.
Wie bereits in der Vorkorrespondenz dargelegt, sei der
Umstand, dass die Vorbereitungszeit sehr lange sei, auf die rechtliche Situation
im Zusammenhang mit der Erteilung von Sendelizenzen für Regionalradios
zurückzuführen.
Es sei jedoch nicht widerlegbar, dass die Bemühungen
um Erlangung einer Sendelizenz eindeutig als Vorbereitungshandlungen für
die Leistungserbringung anzusehen seien.
Es wäre nicht einsichtig, welchem anderen Zweck diese
Maßnahmen dienen sollten.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen des
Finanzamtes vom 24. April 2002 (betreffend der Jahre 1997 bis 1999), vom 26.
April 2002 (betreffend des Jahres 2000) und vom 20. November 2002 (betreffend
des Jahres 2001) als unbegründet abgewiesen.
Dies ist damit begründet , dass
Vorbereitungshandlungen zur Erzielung steuerbarer Umsätze nicht erkennbar
seien.
Die einzige erkennbare Tätigkeit der Bw. sei die
Veranlagung der Einlage der stillen Gesellschafterin auf dem Sparbuch
(nichtunternehmerischer, vermögensverwaltender Bereich).
Eine darüber hinausgehende Tätigkeit
(Veranstaltung von Rundfunkprogrammen bzw. ev. Vorbereitungshandlungen zur
Durchführung der entsprechenden Leistungen) sei den Jahresabschlüssen
nicht zu entnehmen.
Das Vorliegen realer Wirtschaftstransaktionen (i.S. eines
unternehmerischen Bereiches) im streitgegenständlichen Zeitraum sei von der
Bw. nicht nachgewiesen worden und wäre auch nicht nachvollziehbar
gewesen.
Auch weise keine einzige Aufwandsposition auf
Vorbereitungshandlungen zu einer unternehmerischen Tätigkeit
hin.
Die Aufwendungen würden allein aus der Existenz der
Bw. resultieren.
Die Vorsteuerabzugsberechtigung hänge nicht von der
bloßen Existenz einer GmbH. ab.
Mit Anbringen vom 16. Mai 2002 und vom 27. November 2002
stellte die Bw. die Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, BGBl.Nr.
663/1994, setzt das Recht zum Abzug von Vorsteuer die Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers voraus.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist
Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Unternehmereigenschaft wird erworben, wenn eine
selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird, die nachhaltig der
Erzielung von Einnahmen dient (dienen soll). Die Erbringung von Leistungen ist
dazu (noch) nicht erforderlich, erforderlich ist hingegen, dass die aufgenommene
Tätigkeit ernsthaft auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen
angelegt ist und dies nach außen in Erscheinung tritt (VwGH 3.5.1968,
1081/66, Slg 3750 F).
Die Unternehmereigenschaft i.S. des § 2 UStG 1994 wird
bereits mit der Vornahme von Vorbereitungshandlungen erworben. Die
Erfolglosigkeit von Vorbereitungshandlungen ändert nichts an der
Unternehmereigenschaft (VwGH 20.9.2001, 98/15/0132).
Für den Zeitpunkt des Beginnes der
Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete Handlungen
maßgeblich sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen
einer unternehmerischen Tätigkeit ansieht (VwGH 17.5.1988,
85/14/0106).
Die Bw. ist zum Zwecke einer unternehmerischen
Tätigkeit, nämlich der Veranstaltung regionaler sowie lokaler
Hörfunkprogramme, gegründet worden.
Dieser Unternehmenszweck ist in § 3 des
Gesellschaftsvertrages festgelegt.
Gemäß
§ 1 des RRG bedürfen
Programmveranstalter i.S. dieses Bundesgesetzes einer Zulassung.
Aufgrund der gegebenen Rechtslage war die Existenz der Bw.
als Rechtsperson Grundvoraussetzung für die Stellung eines solchen
Antrages auf Zulassung als Programmveranstalter.
Vom Zeitpunkt der Antragstellung an war die Bw. im Hinblick
auf ihre künftige unternehmerische Tätigkeit gezwungen, die Erteilung
der dafür erforderlichen Zulassung abzuwarten.
Dafür - und für die nach Versagung der Zulassung
erforderliche Ausschöpfung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen - war der
mit Aufwendungen verbundene weitere Bestand der Bw. als Rechtssubjekt
unabdingbar.
Die Ernsthaftigkeit der Absicht der Bw. zur Verwertung der
Tätigkeit der Aufrechterhaltung ihrer Existenz durch Leistungen kommt in
ihrem Bemühen um die Erlangung der Zulassung unter Zuhilfenahme aller zur
Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zweifelsfrei zum
Ausdruck.
Daher sind sämtliche Handlungen, die der
Aufrechterhaltung der Existenz der Bw. bis zur Erteilung der Zulassung zur
Ausübung ihres Unternehmenszweckes dienen, als Vorbereitungshandlungen
einer unternehmerischen Tätigkeit zu qualifizieren.
Der Abzug der Vorsteuerbeträge von S 6.944,00 (€
504,64) für das Jahr 1997, von S 26.087,00 (€ 1.895,82) für das
Jahr 1998, von S 15.501,00 (€ 1.126,50) für das Jahr 1999, von S
5.778,00 (€ 419,90) für das Jahr 2000 und von S 33.235,00 (€
2.415,28) für das Jahr 2001 steht der Bw. gem. § 12 Abs. 1 UStG 1994
i.V. mit § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu.
Wien,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3493-W/02
- Stammnummer
- 3310
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF