Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0011-W/06
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-W/06vom 14.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen CX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Dezember 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr.
Egon Vogt, vom 27. Oktober 2005, GZ. 100/91.713/2004-AFB/Pö, zu Recht
erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 100/2005/01243-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
28. Juli 2004 im Bereich des Zollamtes Wien außerhalb eines
Steueraussetzungsverfahrens verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 600
Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 400 Stück Zigaretten der Marke
Marlboro Lights, anlässlich seiner Einreise über die
"Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf" unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik
Österreich verbracht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde - dem Mängelbehebungsauftrag des Unabhängigen Finanzsenates
vom 10. Jänner 2008 wegen des Mangels der fehlenden (Original-)
Unterschrift gemäß
§ 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) wurde
entsprochen - des Beschuldigten vom 7. Dezember 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da der Beschuldigte der Fahrer
gewesen sei, habe man die Tat ihm angelastet. Die Zigaretten hätten seiner
Beifahrerin gehört und seien in deren Tasche gewesen. Er habe von den
Zigaretten nichts gewusst.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz
gemäß
§ 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das
Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/13/0152). "Verdacht" ist
mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus
denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann
(vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0125).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als
auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (VwGH 25.2.2004,
2001/13/0250).
Am 28. Juli 2004 reiste der Bf. mit dem PKW, Kennzeichen
XYZ (I), bei der Grenzübergangsstelle Kittsee nach Österreich ein. Bei
der Kontrolle entdeckten die einschreitenden Beamten 600 Stück Zigaretten
der Marke Marlboro und 400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Lights. Die
Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der
Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine
hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest im Sinne des §
8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ernstlich für möglich gehalten und
sich mit ihr abgefunden hat.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den
subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.
1 FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf
den subjektiven Tatbestand erstrecken muß, ist die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-W/06
- Stammnummer
- 33091
- Gültig
- 14.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF