Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RD/0003-F/07
Zurückweisung eines Devolutionsantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0003-F/07vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des EG, vertreten durch Mag.
Martin Feurstein, 6850 Dornbirn, Montfortstraße 18 c, vom
28. Jänner 2008 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller stellte am 28. Jänner 2008 den
Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Er habe am 8. Juni 2007 beim Finanzamt Feldkirch die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 eingebracht, bis dato aber
noch keinen Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr erhalten, womit die
Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO erfüllt seien.
Hiezu ist zu sagen:
Gemäß
§ 311
Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der
Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten
nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer
amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen
hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Gemäß
§ 311
Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz der
Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
In Entsprechung dieser Vorschrift
hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Schreiben vom
4. Februar 2008 Instanz die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen des
Devolutionsantrages den Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen. Die
Abgabenbehörde erster Instanz ist dieser Aufforderung am
13. Februar 2008 nachgekommen.
Damit ist die Entscheidungspflicht
der Abgabenbehörde aber erloschen und war der Devolutionsantrag mangels
Antragsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen (siehe Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Rz41 zu § 311 unter Hinweis auf VwGH
22.6.2001, 2000/13/0178).
Es war daher
spruchgemäß zu enstcheiden.
Feldkirch,
am 13. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0003-F/07
- Stammnummer
- 33087
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF