Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0679-W/07
Anspruchzinsen - Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-W/07vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BDO Auxilia
Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom 14. Dezember
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. November
2006 betreffend Anspruchszinsen 2000, 2002, 2003 und 2004
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 14. November 2006 setzte das Finanzamt
Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in Höhe von € 88,52,
für 2002 in Höhe von € 1.130,07, für 2003 in Höhe
von € 227,57 und für das Jahr 2004 in Höhe von
€ 52,56 fest.
Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Berufungswerber (Bw.) die Rechtswidrigkeit der ohne Begründung
ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Einkommensteuer 2000, 2002, 2003 und 2004 und darauf aufbauend auch der
Einkommensteuerbescheide 2000, 2002, 2003 und 2004 ein und beantragt die
Aufhebung der gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchzinsen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen,
dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind.
Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit
Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge
des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 13.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-W/07
- Stammnummer
- 33072
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF