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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0679-W/07

Anspruchzinsen - Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheid.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-W/07vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch BDO Auxilia Treuhand GmbH, 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10, vom 14. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 14. November 2006 betreffend Anspruchszinsen 2000, 2002, 2003 und 2004 (§ 205 BAO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 14. November 2006 setzte das Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2000 in Höhe von € 88,52, für 2002 in Höhe von € 1.130,07, für 2003 in Höhe von € 227,57 und für das Jahr 2004 in Höhe von € 52,56 fest. Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Berufungswerber (Bw.) die Rechtswidrigkeit der ohne Begründung ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2000, 2002, 2003 und 2004 und darauf aufbauend auch der Einkommensteuerbescheide 2000, 2002, 2003 und 2004 ein und beantragt die Aufhebung der gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchzinsen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden. Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen. Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund einer Unrechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Februar 2008

Normen und Schlagworte

AnspruchzinsenStammabgabenbescheidEinkommensteuerbescheid.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0679-W/07
Stammnummer
33072
Gültig
13.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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