Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0101-F/06
Ermittlung ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-F/06vom 13.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
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25.574,40
€
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Werbungskosten
ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
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-1.160,64
€
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Werbungskosten
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-1.920,00
€
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
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22.493,76
€
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Pauschbetrag
für Sonderausgaben
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-60,00
€
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Einkommen
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22.433,76
€
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Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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5.526,44
€
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
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-588,48
€
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00
€
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Grenzgängerabsetzbetrag
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-54,00
€
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Einkommensteuer
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4.592,96
€
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Ausländische
Steuer
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-998,40
€
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Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
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3.594,56
€
Entscheidungsgründe
Der im Streitjahr in Vorarlberg ansässige
Berufungsführer ist als Pastor der B-Gemeinde nichtselbständig
tätig.
Betreffend das Jahr 2004 hat das Finanzamt der Besteuerung
einen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege
ermittelten Bruttobezug in Höhe von 50.820 SFr zugrunde gelegt.
Dagegen wurde unter Anschluss eines Lohnausweises für
das Jahr 2004 mit der Begründung, der Lohn sei gegenüber den Vorjahren
mit 39.000 SFr gleich geblieben und die vorgenommene Einkommenserhöhung
daher nicht gerechtfertigt, Berufung erhoben.
Auf Ersuchen des Finanzamtes vom 5. Jänner 2006,
eine Kopie des Lohnkontos, die monatlichen Lohnzettel und einen Auszug aus dem
individuellen AHV-Konto nachzureichen, übermittelte der
Berufungsführer den Lohnausweis samt Lohnliste, einen AHV-Auszug, in dem
das Einkommen für das Jahr 2004 mit 39.000 SFr beziffert ist und ein
Schreiben des Präsidenten der B-Gemeinde vom 18. Jänner 2006, in
dem dieser darauf hinweist, dass keine monatlichen Lohnzettel ausgestellt
würden, er aber bestätige, dass der Berufungsführer monatlich
3.000 SFr sowie einen 13. Monatsbezug erhalten habe.
In seiner der Berufung teilweise stattgebenden
Berufungsvorentscheidung rechnete das Finanzamt dem im Lohnausweis
angeführten Bruttolohn von 39.000 SFr den laut Lohnausweis im
Bruttolohn nicht enthaltenen pauschalen Spesenersatz von 3.000 SFr sowie
die Arbeitgeberbeiträge iHv 960 SFr zur vom Berufungsführer
privat bezahlten Krankenversicherung hinzu, unterzog den 13. Monatsbezug
der begünstigten Besteuerung gemäß
§ 67
EStG 1988, berücksichtigte die im Lohnausweis angeführten
Sozialversicherungsbeiträge sowie das Werbungskostenpauschale und das
Sonderausgabenpauschale einkünftemindernd und brachte schließlich
auch die ausgewiesene ausländische Steuer (1.560 SFr) von der
errechneten inländischen Steuer in Abzug.
Mit Schreiben vom 8. März 2006 beantragte der
Berufungsführer unter Hinweis auf die mangelnde Rechtmäßigkeit
der Einkommenserhöhung die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. a
EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis.
Der Begriff "Bezüge und Vorteile" umfasst alle
Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer auf Grund des
Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig)
zufließen. Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im
Dienstverhältnis hat (vgl. VwGH 7.10.2003, 99/15/0257). Der Vorteil muss
somit durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst
sein. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird,
weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der
Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt
wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen
Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/15/0188).
Anders als bei den gemäß
§ 26 Z 2 EStG 1988 nicht
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählenden
durchlaufenden Geldern, solchen also, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
erhält, um sie künftig für ihn auszugeben, und
Auslagenersätzen, das sind Beträge, die der Arbeitnehmer erhält,
weil er in der Vergangenheit Ausgaben für den Arbeitgeber getätigt
hat, liegt im Fall der Abgeltung von vom Arbeitnehmer im eigenen Namen und
für eigene Rechnung getätigten Ausgaben durch entsprechend
höheren Arbeitslohn oder ein Pauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn vor
(vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Band III C, 39.
Lieferung, § 26 Z 2 Tz 1, mwN). Diesbezüglich ist im
Veranlagungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die vom Arbeitnehmer
getätigten Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden
können.
Gegenständlich hat das Finanzamt die
Besteuerungsgrundlagen ursprünglich mangels Vorlage einer
Einkommensteuererklärung samt entsprechenden Nachweisen im
Schätzungswege, in der Berufungsvorentscheidung hingegen unter
Zugrundelegung des vorgelegten Lohnausweises ermittelt. Zurecht wurde dabei im
Hinblick auf die dargelegte Rechtslage das Spesenpauschale (wie auch in den
Vorjahren) und der vom Arbeitgeber geleistete Beitrag zur Krankenversicherung
des Berufungsführers (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0224) dem auch aus der
AHV-Bestätigung hervorgehenden Bruttolohn von 39.000 SFr
hinzugerechnet, wodurch sich ein Bruttogesamtlohn von 42.960 SFr ergab.
Davon wurde der 13. Monatsbezug begünstigt besteuert und das nach
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Werbungskosten- und
Sonderausgabenpauschales verbleibende Einkommen dem laufenden Tarif unterzogen.
Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Das gegenüber den Jahren 2001 und 2002 höhere,
für den Berufungsführer nicht nachvollziehbare Einkommen resultiert
vielmehr aus dem Umstand, dass gegenständlich abweichend von den genannten
Jahren neben den im Lohnausweis enthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen
keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind nach
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen; insbesondere
sind dies die im Gesetz im Einzelnen angeführten Aufwendungen und Ausgaben.
Grundsätzlich sind Werbungskosten von Amts wegen zu
berücksichtigen. Mangels eines Nachweises sind Werbungskosten daher nicht
gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen
(vgl. VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Zwar haftet jeder Schätzung eine
gewisse Ungenauigkeit an, diese muss nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes aber derjenige hinnehmen, der zur Schätzung Anlass
gibt (vgl. VwGH 26.3.2007, 2006/14/0037). Im Hinblick auf die in den Jahren bis
2002 vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten, die für die Jahre
2005 und 2006 zum Nachweis der angefallenen Aufwendungen vorgelegten Belege
sowie die in einem ähnlich gelagerten Fall gewonnen Erfahrungen erscheint
es dem Unabhängigen Finanzsenat ohne weiteren Nachweis durchaus glaubhaft,
dass steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten zumindest in Höhe
des vom Arbeitgeber bezahlten Pauschales (3.000 SFr bzw. 1.920 €)
angefallen sind und war der Berufung daher insoweit über das Ausmaß
der Berufungsvorentscheidung hinaus teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
am 13. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-F/06
- Stammnummer
- 33063
- Gültig
- 13.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF