Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0349-F/07
Bemessungsgrundlage bei Scheidungsvergleich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-F/07vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der bfadr, vertreten durch Dr. Reinhard
Weh, Rechtsanwalt, 6900 Bregenz, Kirchstraße 2, vom
18. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Juni 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Ehescheidung haben die Berufungsführerin
und ihr damaliger Ehegatte folgende Scheidungsfolgenvereinbarung
abgeschlossen:
I.
Die
Vertragsteile verzichten auf jeglichen gegenseitigen Unterhalt, dies auch
für den Fall der geänderten Verhältnisse, der geänderten
Gesetzeslage und auch für den Fall der Not.
II.
Die
Vertragsteile [Berufungsführerin] und [Ehegatte] sind je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaften in EZ [A ...] samt dem darauf errichteten
Wohnhaus [...].
Die
Liegenschaftsanteile sind mit gegenseitigen Belastungs- und
Veräußerungsverboten für die Ehegatten belastet.
Der Einheitswert
der obigen Liegenschaftsanteile beträgt lauf Feststellungsbescheid zum
1.1.1988 insgesamt 7.994,01 €.
Darüber
hinaus ist [der Ehegatte] u.a. weiters Eigentümer von 155/5674 Anteilen an
der Liegenschaft in EZ [B].
Mit diesen
Anteilen untrennbar verbunden ist das Wohnungseigentum an der Wohnung W 4 im
Haus [...].
Der
Gesamteinheitswert dieser Liegenschaft beträgt zum 1.1.1988
527.386,76 €.
Für den
Fall der Rechtskraft dieser Vereinbarung gilt Nachstehendes als
vereinbart:
1. [die
Berufungsführerin] überträgt den ihr gehörigen
½-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ [A] in das Eigentum des
[Ehegatten], sodass dieser nunmehr Alleineigentümer dieser Liegenschaft
ist.
Gleichzeitig
stimmt [die Berufungsführerin] der Einverleibung der Löschung des
Belastungs- und Veräußerungsverbotes unwiderruflich zu.
2. [Der
Ehegatte] überträgt die ihm gehörigen 155/5674
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ [B] samt dem damit untrennbar
verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung W 4 in das Eigentum der
[Berufungsführerin].
Beide
Vertragsteile nehmen die obigen Übertragungen der Liegenschaftsanteile in
ihr jeweiliges Eigentum an.
III.
Aufsandungserklärung
[...]
IV.
Das auf [den
Ehegatten] zugelassene und von [der Berufungsführerin] benützte
Fahrzeug der Marke Ford K [...] geht in das Alleineigentum der
[Berufungsführerin] über und verpflichtet sich diese, ab 1.1.2007 alle
Kosten im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug, insbesondere auch die Versicherung
und die motorbezogene Versicherungssteuer zu bezahlen, bzw zu
entrichten.
Festgehalten
wird, dass dadurch alle Aufteilungsansprüche erledigt und abgegolten sind.
Insbesondere bleibt [der Ehegatte] weiter Eigentümer der ihm gehörigen
Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile.
V.
Die
Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung ist bedingt durch den
rechtskräftigen Ausspruch des zuständigen Gerichtes über die
einvernehmliche Scheidung.
Sollte eine
solche nicht zustande kommen, ist auch diese Vereinbarung zur Gänze
hinfällig.
Für den
Fall der Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung sind sämtliche
gegenseitigen Rechte und Forderungen - aus welchen Gründen auch immer -
aufgehoben und verglichen.
Beide Teile
verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung aller weiteren
Ansprüche.
VI.
Die mit dem
Scheidungsverfahren verbundenen gerichtlichen Pauschalgebühren trägt
der [Ehegatte] allein, darüber hinaus trägt jeder der beiden
Vertragsteile die auf ihn entfallenden Kosten, Steuern und Gebühren allein
und hält den anderen diesbezüglich schad- und klaglos.
In der Scheidungsverhandlung brachten die
Berufungsführerin und ihr Ehegatte ergänzend vor:
Ergänzend
zu diesem Vergleich geben die Parteien folgende Erklärung noch
ab:
Die wechselseitige
Übertragung der Liegenschaftsanteile an der EZ [A] und [B] erfolgt ohne
wechselseitige Gegenleistung.
Das Finanzamt forderte den Vertreter der
Berufungsführerin auf, die Verkehrswerte der getauschten Liegenschaften
bekannt zu geben.
In der Vorhaltsbeantwortung teilte der Vertreter der
Berufungsführerin im Wesentlichen mit, dass bei der Aufteilung im Sinne des
§ 81 EheG eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Im Übrigen sei
vom Verhandlungsrichter protokolliert worden, dass die wechselseitige
Übertragung der Liegenschaftsanteile an den beiden Grundstücken ohne
wechselseitige Gegenleistung erfolgt sei. Als Wert sei sohin der dreifache
Einheitswert anzusetzen.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2007 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in Höhe von
2.000,00 € vorgeschrieben, das sind 2% von 100.000,00 €. In
der Begründung hat das Finanzamt Feldkirch ausgeführt, dass als Wert
der Tauschleistung der vom Vertreter des Ehegatten bekannt gegebene Wert
angesetzt worden sei.
In der Berufung vom 18. Juni 2007 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Das im
Grunderwerbsteuerbescheid erwähnte - offensichtlich zur Bewertung der
Tauschleistung herangezogene Schreiben des Dr. Grass vom 24.5.2007 - ist der
Berufungsführerin nicht bekannt.
Die Behörde
erster Instanz hätte dieses Schreiben der Berufungswerberin zur
Stellungnahme vorlegen müssen. Diese Unterlassung stellt einen
Verfahrensmangel dar.
Darüber
hinaus ist der Erstbescheid rechtlich verfehlt:
Gemäß
einschlägiger Lehre und Rechtsprechung (VwGH-Erkenntnis GZI. 88/16/0107 vom
26.1.1989) ist bei der Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG i.d.R.
eine Gegenleistung nicht zu ermitteln "bei dieser Aufteilung handelt es sich -
selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgt - um einen Rechtsvorgang (ein
Rechtsgeschäft) sui generis. Es wäre rechtlich verfehlt, einen Tausch
oder einen tauschähnlichen Rechtsvorgang anzunehmen, weil jeder der
(ehemaligen) Ehegatten aus der Verteilungsmasse etwas - in möglicherweise
gleichem oder annähernd gleichem Umfang - erhält. Wenn bei einer
Aufteilung iSd § 81 EheG aufgrund des Vergleiches jeder der Ehegatten einen
Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes erwirbt, ist bei beiden
Rechtsvorgängen die Steuer im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 GrEStG 1955
(heute § 4 Abs. 2 Z. 1) vom Wert des Grundstückes (Einheitswert) zu
berechnen.
Da sohin keine
Tauschleistung vorliegt, ist die Berechnung der im Erstbescheid mit
2.000,00 € festgesetzten Grunderwerbsteuer unrichtig."
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2007 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
"Der VwGH hat
bereits mit dem Erk. vom 7.10.93, GZ 92/16/0149 richtungsweisend entschieden,
dass auch bei Scheidungsvergleichen, die üblicherweise "Global- oder
Pauschalcharakter" haben, Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige
Transaktionen ermittelt werden können. Dies insbesondere auch, wenn wie im
gegenständlichen Grundstücke gegeneinander ausgetauscht werden und
bestätigt, dass dabei die GrESt vom Wert der Tauschleistung zu erheben ist
(VwGH vom 29.01.1996, GZ. 95/16/0187, vom 25.10.2006, GZ. 2006/16/0018). Den
Einwendungen, der Erwerb des gegenständlichen Grundstücksanteils
aufgrund des Scheidungsvergleichs könnten keine Tauschgrundsätze
unterstellt werden und die Steuer sei mangels feststellbarer Gegenleistung daher
vom Steuerwert zu erheben, kann daher nicht gefolgt werden. Was den Wert
betrifft, so wurde dieser auch beim eigenen Vertreter angefragt und hatte dieser
daher genügend Möglichkeit, sich dazu schon vor Bescheiderlassung zu
äußern, ebenso bei Einbringung der Berufung. Wenn daher aufgrund des
relativ kurz zurück liegenden Ankaufs unter Berücksichtigung der in
Bregenz seither eingetretenen Wertsteigerungen und unter Berücksichtigung,
dass sowohl Vergleichswerte zum hingegebenen Grundstück, als auch zur
erworbenen Wohnung keine geringeren Werte als 100.000 € bzw. 130.000
€ (für die erworbene Whg.) ergeben und auch in der Berufung keine
Gründe angegeben werden, weshalb die Bewertung etwa überhöht
wäre, besteht kein Anlass von der Schätzung abzugehen."
Im Vorlageantrag vom 6. August 2007 hat die
Berufungsführerin auf den Vorlageantrag ihres Ehegatten vom
30. Juli 2007 verwiesen. Im Vorlageantrag vom 30. Juli 2007 brachte
der Ehegatte der Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
"Ich verweise
diesbezüglich zunächst auf meine Berufung vom 26.06.2007.
Zu den in der
nunmehrigen Begründung angeführten Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.1996 und 25.10.1996 wird bemerkt, dass diese
Entscheidungen mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen
sind.
Keineswegs kam
es zu einem Austausch mehrerer Grundstücke.
Vielmehr
überließ meine vormalige Ehegattin den ihr zur Hälfte
gehörigen Anteil der Liegenschaft in EZ [A] mit dem darauf errichteten
Wohnhaus mir. Die Hälfte dieses Grundstückes hat bereits mir
gehört.
Ich bin - wie
sich dies aus der Vereinbarung gemäß
§ 55a EheG ergibt (vgl.
Punkt II), Eigentümer mehrerer Liegenschaften.
Unter anderem
bin ich auch Eigentümer der vormaligen Ehewohnung, dies sind die 155/5674-
Anteile an der Liegenschaft in EZ [B].
Von einem
Tauschgeschäft spricht man dann, wenn - ohne Gegenleistung - die
Vertragsparteien die ihnen gehörigen Liegenschaften dem jeweils anderen
Vertragspartner übertragen.
Sinn der
nunmehrigen Vereinbarung, nämlich dass meine vormalige Gattin [die
Berufungsführerin] die vormalige Ehewohnung erhält und ich zur
Gänze Eigentümer der Liegenschaft [EZ A] werde, war, dass nach der
Ehescheidung die Lebensbereiche komplett getrennt sind, meine frühere
Gattin sohin weiterhin in der Ehewohnung verbleibt und auch Eigentümerin
dieser Liegenschaftsanteile wird und ich, der ich bereits zum Zeitpunkt der
Ehescheidung im Hause [EZ A] gewohnt habe, zur Gänze Eigentümer dieser
Liegenschaft werde.
Ausdrücklich
wurde bestimmt, dass die Übertragung der Anteile ohne Gegenleistung
erfolgt, dies vor allem deswegen, weil mit diesem Generalvergleich auch
gegenseitige Ansprüche auf sonstige Ersparnisse wie Wertpapiere und
dergleichen abgegolten werden sollte und diese Regelung über die beiden
Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile auch Grund dafür war, dass
wechselseitig ein Unterhaltsverzicht erklärt wurde.
Aus diesen
Überlegungen kann von einem reinen Tauschgeschäft nicht gesprochen
werden.
Die vom
Finanzamt Feldkirch in der Berufungsvorentscheidung zitierten Entscheidungen
sprechen viel mehr für meinen Standpunkt als für jenen der
Abgabenbehörde I. Instanz.
Im Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.1989, 88/16/0107, wird der Grundsatz
postuliert, dass bei Aufteilungen im Sinne der §§ 81 ff EheG die
Gegenleistung nicht zu ermitteln ist. Der Grund liegt im "Globalcharakter"
solcher Vereinbarungen (vgl. VwGH 92/16/0149).
Auch mit den
anderen vom Finanzamt Feldkirch zitierten Entscheidungen ist für den
Standpunkt der Finanzbehörde nichts zu gewinnen.
Die Entscheidung
vom 25.10.2006, VwGH 2006/16/0018 betrifft einen Tauschvorgang außerhalb
einer einvernehmlichen Scheidung (§ 81 ff EheG), die Entscheidung vom
29.01.1996, VwGH 95/16/0187 betrifft eine Vereinbarung, die anlässlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossen wurde.
Aus all diesen
Gründen beantrage ich, meiner Berufung Folge zu geben und verweise
diesbezüglich auf die Ausführungen in meiner Berufung vom
26.06.2007."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1045 ABGB ist der Tausch ein
Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird.
Gemäß
§ 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften,
sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen,
wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter Absicht der
Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist keineswegs etwa die Auffassung einer
Partei oder ein nicht erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille,
sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der
vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen
muss. Nach § 914 ABGB ist also dann, wenn ein Vertrag oder eine
Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem
Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur,
wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.
Der gegenständliche Vergleich gliedert sich in mehrere
Abschnitte. Nach Punkt II. des Vergleiches wird eine Übertragung des
Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ A, von der Beschwerdeführerin an
den Ehegatten und eines ideellen Miteigentumsanteiles an einer anderen
Liegenschaft mit dem untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, vom Ehegatten an
die Beschwerdeführerin vorgenommen. Im Vorlageantrag des Ehegatten - auf
dessen Begründung die Berufungsführerin in ihrem Vorlageantrag
verwiesen hat - wurde ausgeführt, dass Zweck des Punkt II des
Scheiungsvergleiches gewesen sei, dass die Berufungsführerin
Eigentümerin der Ehewohnung (=EZ B) und der Ehegatte Alleineigentümer
der EZ A wird, da nach der Ehescheidung die Lebensbereiche beider Ehegatten
komplett getrennt werden. Dies deckt sich auch mit dem objektiven
Erklärungsinhalt von Punkt II des Scheidungsvergleichs. Die in das
Verhandlungsprotokoll aufgenommene Erklärung: "Die wechselseitige
Übertragung der Liegenschaftsanteile an EZ A und EZ B erfolgt ohne
wechselseitige Gegenleistung" ist in Anbetracht des sich aus dem
Vertragswortlaut eindeutig ergebenden Willens auf Austausch von Sachen, nicht
nachvollziehbar. Dieser Vergleichspunkt enthält somit den Tausch von
Liegenschaftsanteilen.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft,
das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Die Steuer ist gemäß
§ 4 Abs. 2
Z 1 GrEStG vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist.
In der Berufung wird die Ansicht vertreten, es sei ein
"Pauschalvergleich" geschlossen worden, bei dem eine Zuordnung von
Gegenleistungen nicht möglich sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit dem Erkenntnis
vom 7. Oktober 1993, Zl. 92/16/0149, richtungsweisend entschieden, dass auch bei
Scheidungsvergleichen, die üblicherweise "Global- oder Pauschalcharakter"
haben, Gegenleistungen für grunderwerbsteuerpflichtige Transaktionen
ermittelt werden können.
Der gegenständliche Vergleich gliedert sich in mehrere
Abschnitte. Nach Punkt II. des Vergleiches wird eine Übertragung des
Hälfteanteils an der Liegenschaft EZ A, von der Beschwerdeführerin an
den Ehegatten und eines ideellen Miteigentumsanteiles an einer anderen
Liegenschaft mit dem untrennbar Wohnungseigentum verbunden ist, vom Ehegatten an
die Beschwerdeführerin vorgenommen. Dieser Vergleichspunkt enthält
somit den Tausch von Liegenschaftsanteilen.
Beim Grundstückstausch nach § 4
Abs. 3 GrEStG liegen zwei der Steuer unterliegende
Erwerbsvorgänge vor, wobei unter Gegenleistung für das erworbene
Grundstück jeweils das in Tausch gegebene Grundstück zu verstehen ist.
Tauschgrundstücke, die für die im Tauschwege erworbenen
Grundstücke hingegeben werden, sind daher nicht Gegenstand des
Erwerbsvorganges, sondern Gegenleistung für den Erwerb (vgl. die bei
Fellner in Band II.,
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 38 zu § 4 GrEStG,
wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Grunderwerbsteuer ist demnach beim
Grundstückstausch vom gemeinen Wert (§ 10 BewG) des für das
erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes zuzüglich
einer allfälligen Tauschaufgabe zu bemessen (vgl. die bei
Fellner, aaO, Rz 109 zu
§ 5 GrEStG, wiedergegebene Rechtsprechung).
Die belangte Behörde hat den Verkehrswert des von der
Beschwerdeführerin hingegebenen Grundstücksanteils durch
Schätzung ermittelt. In der Berufung wurde zwar bekämpft, dass der
Berufungsführerin das zur Bewertung der Tauschleistung herangezogene
Schreiben des Dr. Grass nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde; die
Berufungsführerin hat aber inhaltlich nichts gegen die mittels
Schätzung ermittelte Höhe der Bemessungsgrundlage vorgebracht. Da die
Schätzung des Finanzamtes dem UFS plausibel erscheint und von der
Berufungsführerin nichts dagegen vorgebracht wurde, besteht kein Anlass von
der Schätzung abzuweichen. Zudem hat die Berufungsführerin im
Vorlageantrag keine Ausführungen zur Schätzung getroffen, obwohl die
Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gilt.
Im Berufungsfall wurde nur der ermittelte Verkehrswert als
Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer und keine
weitere zusätzliche Leistung angesetzt. Dem Punkt II. des Vergleiches
und auch den weiteren Vergleichspunkten sind keine zusätzlichen Leistungen
zu entnehmen, die von der Beschwerdeführerin für den Eintausch des
Miteigentumsanteils gegeben wurden. Eine zusätzliche Tauschleistung des
Ehegatten, gehört nicht in die Bemessungsgrundlage der der
Beschwerdeführerin vorzuschreibenden Grunderwerbsteuer.
Wenn die belangte Behörde den Verkehrswert des von der
Beschwerdeführerin hingegebenen Grundstücksanteils als
Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer heranzog,
dann war dies nicht rechtswidrig.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 11. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-F/07
- Stammnummer
- 33037
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF