Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1083-L/06
Gleichbehandlungsgebot
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1083-L/06vom 19.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AH, geb. X, Adresse, vertreten durch
Dr. RS, Rechtsanwalt, Adresse1, vom 13. Juni 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 4. Mai 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 iVm. § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und die Haftung auf folgende Abgabenschulden in Höhe von
insgesamt 21.210,70 € eingeschränkt:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
12/2003
|
627,23
|
Umsatzsteuer
|
01/2004
|
500,00
|
Umsatzsteuer
|
03/2004
|
250,00
|
Umsatzsteuer
|
07/2004
|
4.556,44
|
Säumniszuschlag
|
2004
|
108,93
|
Umsatzsteuer
|
08/2004
|
848,38
|
Lohnsteuer
|
09/2004
|
1.264,36
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/2004
|
501,35
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
09/2004
|
42,34
|
Umsatzsteuer
|
09/2004
|
8.728,64
|
Lohnsteuer
|
10/2004
|
750,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2004
|
379,19
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/2004
|
32,02
|
Verspätungszuschlag
|
07/2004
|
227,82
|
Portoersatz
|
2004
|
0,55
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
112,25
|
Umsatzsteuer
|
12/2004
|
1.666,81
|
Umsatzsteuer
|
11/2004
|
510,31
|
Lohnsteuer
|
12/2004
|
15,56
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2004
|
80,86
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/2004
|
6,83
|
Gesamtsumme
|
21.210,70
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Fa. AH KEG wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes W vom 25. Februar 2005 das Konkursverfahren
eröffnet.
Mit Beschluss vom 27. Februar 2006 wurde der Konkurs
aufgehoben; auf die Konkursgläubiger entfiel eine Quote von
15,4 %.
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) war laut
Firmenbuch seit 26. Mai 2000 unbeschränkt haftender und
selbstständig vertretungsbefugter Gesellschafter der
Primärschuldnerin.
Mit Vorhalt vom 6. März 2006 teilte das Finanzamt
dem Bw unter Hinweis auf die Konkurseröffnung über das Vermögen
der KEG, seine Vertreterstellung und den Umstand der Ausschüttung einer
Quote von 15,4 % mit, dass dort näher aufgelistete, vor Eröffnung
des Konkursverfahrens fällige Abgabenschulden in Höhe von
22.507,19 € unentrichtet aushafteten. Dem Bw wurde aufgetragen,
darzulegen, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die
angeführten Abgaben entrichtet würden (z. B. Fehlen ausreichender
Mittel, Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die
Hausbank, Weisungen der Gesellschafter usw.). Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien, sei
dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Darüber hinaus wurde der Bw
ersucht, seine derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen.
Nachdem der Bw diesen Vorhalt unbeantwortet gelassen hatte,
nahm ihn das Finanzamt mit Bescheid vom 4. Mai 2006 als Haftungspflichtigen
gemäß
§§ 9, 80 ff BAO für die nachfolgenden
aushaftenden Abgabenschulden der Fa. AH KEG im Ausmaß von
22.507,19 € in Anspruch:
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Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
05/2004
|
3.889,12
|
Umsatzsteuer
|
05/2004
|
100,39
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
76,42
|
Portoersatz
|
2004
|
0,47
|
Umsatzsteuer
|
12/2003
|
884,11
|
Umsatzsteuer
|
01/2004
|
426,47
|
Umsatzsteuer
|
03/2004
|
213,24
|
Umsatzsteuer
|
07/2004
|
3.886,42
|
Säumniszuschlag
|
2004
|
92,91
|
Umsatzsteuer
|
08/2004
|
723,63
|
Lohnsteuer
|
09/2004
|
1.078,44
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/2004
|
427,63
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
09/2004
|
36,11
|
Umsatzsteuer
|
09/2004
|
7.445,09
|
Lohnsteuer
|
10/2004
|
640,43
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/2004
|
323,43
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/2004
|
27,31
|
Verspätungszuschlag
|
07/2004
|
194,32
|
Portoersatz
|
2004
|
0,47
|
Pfändungsgebühr
|
2004
|
95,74
|
Umsatzsteuer
|
12/2004
|
1.421,71
|
Umsatzsteuer
|
11/2004
|
435,26
|
Lohnsteuer
|
12/2004
|
13,27
|
Dienstgeberbeitrag
|
12/2004
|
68,97
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
12/2004
|
5,83
|
Gesamtsumme
|
22.507,19
Nach rechtlichen Ausführungen zu §§ 9,
80 BAO legte das Finanzamt begründend dar, dass der Bw als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin
verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der
Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet würden. Die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter hafteten neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben, wenn sie
nicht nachweisen könnten, dass sie an der Nichtbezahlung der Abgaben kein
Verschulden treffe. Auf Grund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass zwar
Gesellschaftsmittel vorhanden gewesen, diese aber nicht zur (anteiligen)
Entrichtung der Abgabenschulden verwendet worden seien. Da bei Tilgung der
Schulden der Gesellschaft die Abgabenschulden schlechter als die übrigen
Verbindlichkeiten behandelt worden seien und damit der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei, sei eine schuldhafte
Pflichtverletzung anzunehmen. Der Vertreter habe darzutun, aus welchen
Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich
gewesen sei.
Der im Zuge des Konkursverfahrens genehmigte
Verteilungsentwurf sehe eine Quote von 15,4 % vor. Mit Ausnahme dieser
Quote seien die Abgabenschulden bei der Primärschuldnerin daher
uneinbringlich. Die Geltendmachung der Haftung sei die einzige Möglichkeit
zur Durchsetzung des Abgabenanspruches. Der Bw habe im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung seiner Pflicht sorglos gehandelt, sodass die Geltendmachung der
Haftung geboten sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung brachte der Vertreter des Bw vor, dass der Bescheid seinem gesamten
Umfang nach angefochten werde. Als Berufungsgründe seien unrichtige und
unvollständige Sachverhaltsfeststellungen sowie unrichtige rechtliche
Beurteilung geltend zu machen. Die Erstbehörde hätte feststellen
müssen, dass über Antrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse vom 11. Jänner 2005 mit Beschluss des
Landesgerichtes Wels vom 25. Februar 2005 über das Vermögen der
Fa. AH KEG das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Dem Bw seien im
Zeitraum 5/2004 bis einschließlich 12/2004 keinerlei Mittel zur
Verfügung gestanden, mit denen er die nunmehr eingeforderten Abgaben
hätte berichtigen können bzw. habe er die fälligen Abgaben
ohnehin anteilig berichtigt, sofern ihm dies möglich gewesen sei.
Als Beweise wurden in der Berufung der beizuschaffende Akt
1 des LG W sowie die Einvernahme des Bw geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 ersuchte das Finanzamt
den Bw um Ergänzung seiner Berufung. In der Berufung werde, ohne einen
Nachweis zu erbringen, eingewendet, dass die Verbindlichkeiten anderer
Gläubiger nur teilweise bzw. überhaupt nicht beglichen worden seien.
Könne ein zur Haftung herangezogener Geschäftsführer nachweisen,
welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung aller Forderungen an
die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, hafte er nur für
die Differenz zwischen diesem Betrag und der tatsächlich erfolgten Zahlung.
Bringe er aber die Grundlagen für abgabenbehördliche Feststellungen
des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes zur Bezahlung der Abgabenschuld
zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln nicht bei, hafte er
für die volle uneinbringliche Abgabenschuld. Eine genaue
Gegenüberstellung der gesamten Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel ab
1. Jänner 2004 bis zur Konkurseröffnung sei daher
vorzulegen.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2006 beantragte der Vertreter
des Bw, die Frist für die aufgetragene Ergänzung um einen Monat zu
erstrecken.
Da das Ergänzungsersuchen auch innerhalb der
beantragten Fristverlängerung unbeantwortet blieb, wies das Finanzamt die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2006 als
unbegründet ab. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen der Primärschuldnerin sei der Abgabenbehörde bekannt
gewesen. Gegen den Haftungsbescheid seien weder ein begründetes
Berufungsbegehren vorgebracht noch eine Aufstellung betreffend eine
Gläubigergleichbehandlung beigebracht worden.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2006 stellte der Vertreter
des Bw einen Vorlageantrag. Ein weiteres Vorbringen wurde nicht
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen
haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen.
Nach den §§ 161 und 164 HGB iVm.
§ 4 Abs. 1 EGG sind bei einer KG bzw. einer KEG der
Komplementär bzw. der unbeschränkt haftende Gesellschafter
einzelvertretungsbefugt. Dass nach dem Gesellschaftsvertrag gegenständlich
eine abweichende Regelung getroffen worden wäre, brachte der Bw nicht
vor.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflicht nicht eingebracht werden können.
Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche (§ 3
Abs. 1 und 2).
Haftungsvoraussetzungen sind eine Abgabenforderung gegen
den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der
Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an
der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für
die Uneinbringlichkeit.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung
und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Im vorliegenden Fall wurde das
Unternehmen nach Verteilung der Konkursquote von 15,4 % am 15. Juni
2006 im Firmenbuch gelöscht. Der in der Konkursquote nicht Deckung findende
Teil der Abgabenforderung ist damit uneinbringlich geworden.
Die Stellung des Bw als Vertreter und das Bestehen von
Abgabenforderungen gegen die Fa. AH KEG wurden ebenso wie die Uneinbringlichkeit
nicht bestritten.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln,
die er verwaltet, entrichtet werden (vgl. § 80 Abs. 2
BAO).
Sind die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich, hat
der Vertreter darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls
die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der
Regel wird nämlich nur der Vertreter jenen ausreichenden Einblick in die
Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und
Nachweise ermöglicht. Er hat konkret und schlüssig die Gründe
darzustellen, die etwa der rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegen standen
(vgl. Ritz, BAO³, § 9 Tz. 22)
Die Pflicht des Vertreters, die vom Vertretenen
geschuldeten Abgaben zu entrichten, besteht nur insoweit, als hierfür
liquide Mittel vorhanden sind. Hatte der Vertreter Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, liegt es an ihm, nachzuweisen, dass er die vorhandenen Mittel
zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die
Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat
(Gleichbehandlungsgrundsatz).
Der Nachweis, welcher Betrag bei pflichtgemäßem
Verhalten und gleichmäßiger (anteiliger) Befriedigung aller
Gläubiger an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre,
obliegt somit dem Haftungspflichtigen. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen; vielmehr hat der
Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen (vgl. VwGH 15.6.2005,
2005/13/0048). Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht aus und wird der Nachweis hinsichtlich des teilweisen Fehlens
liquider Mittel und der anteiligen Verwendung dieser Mittel nicht erbracht,
erfolgt die Haftung für die uneinbringlichen Abgaben zur Gänze (Ritz,
BAO³, § 9 Tz. 27).
Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder
einiger Gläubiger stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat. Als derartige Bevorzugung sind auch die vorrangige Entrichtung von
Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Barzahlung neuer Materialien oder
laufender Ausgaben, wie beispielsweise für Miete und Strom, zu
qualifizieren. Die Behörde kann auch dann von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen, wenn der Vertreter den Nachweis, dass die
vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden, nicht erbringt (vgl. VwGH 28.11.2002, 97/13/0177).
Eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz besteht
für die Lohnsteuer. Reichen nämlich die dem Arbeitgeber zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer vom tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten
(§ 78 Abs. 3 EStG). In solchen Fällen dürfen Löhne
nicht in voller Höhe ausgezahlt werden, sondern sind anteilig zu
kürzen. Die auf den gekürzten Betrag entfallende Lohnsteuer ist zur
Gänze zu entrichten. Wird dagegen die auf ausbezahlte Löhne
entfallende Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt,
ist - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin
- von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters auszugehen. Die
Nichtabfuhr von Lohnsteuer, die auf den ausbezahlten Arbeitslohn entfällt,
kann nicht mit dem Fehlen ausreichender Mittel gerechtfertigt werden.
Die Inanspruchnahme der gemäß
§ 9 BAO
bestehenden Haftung setzt weiters voraus, dass die schuldhafte Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten kausal für die Uneinbringlichkeit ist. Hat der
Vertreter seine Pflicht, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, schuldhaft verletzt, darf die Abgabenbehörde
mangels dagegen sprechender Umstände davon ausgehen, dass die
Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war (vgl. VwGH
13.4.2005, 2002/13/0177, 0178).
Sowohl in dem unbeantwortet gebliebenem
Ergänzungsersuchen vom 6. März 2006 als auch in der
Begründung des bekämpften Bescheides wies das Finanzamt den Bw an,
Gründe zu nennen, die ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten unmöglich gemacht hätten bzw. durch geeignete Unterlagen zu
belegen, dass er vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet habe. Die Abgabenbehörde führte dem Bw
weiters mit Ergänzungsersuchen vom 13. Juni 2006 und mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2006 vor Augen, dass es an ihm
liege, eine anteilige Befriedigung aller Gläubiger nachzuweisen bzw. dass
er seiner Nachweispflicht bislang nicht entsprochen habe.
Ungeachtet der diesbezüglichen Aufforderungen und der
im Haftungsverfahren den Vertreter treffenden qualifizierten Behauptungs- und
Nachweispflicht brachte der Bw zur geforderten Gegenüberstellung der
Verbindlichkeiten und der liquiden Mittel nichts vor. Obwohl er in der
Berufungsvorentscheidung, der nach der Judikatur die Bedeutung eines Vorhaltes
beizumessen ist, abermals auf den schuldig gebliebenen Nachweis zur
eingewendeten gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger
hingewiesen worden war, trat er den Feststellungen der Abgabenbehörde im
Vorlageantrag nicht entgegen.
Die Angaben des Bw in der Berufung, wonach ihm im Zeitraum
Mai bis Dezember 2004 keinerlei Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien
bzw. er die fälligen Abgaben ohnedies anteilig berichtigt habe, sofern ihm
dies möglich gewesen sei, lassen keinerlei Rückschluss über die
vorhandenen liquiden Mittel und die Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben zu. Da der Bw
keiner der Aufforderungen nachkam, konnte die Richtigkeit seiner Verantwortung
nicht überprüft werden.
Eine Kontoabfrage ergab, dass von Mai bis Dezember 2004
noch Überweisungen auf das Abgabenkonto der Gesellschaft getätigt
wurden und die für die Monate Mai bis Dezember 2004 eingereichten
Voranmeldungen Umsatzerlöse aufwiesen.
Im Zuge einer im Anschluss an die Konkurseröffnung im
März 2005 durchgeführten UVA-Prüfung wurde festgestellt, dass die
Primärschuldnerin im Jänner 2005 in ihren Losungsaufzeichnungen noch
Erlöse mit einer Bruttosumme von 5.701,00 € erfasst und im
Februar 2005 Bankeinlagen von 4.095,00 € getätigt hatte
(Tz. 1 der Prüfungsfeststellungen).
Selbst im März 2005 wurden laut Feststellungen des
Prüfers aus Mitteln der KEG noch ein Lohnakonto von 300,00 €,
Miet- und Instandhaltungsaufwendungen von rund 500,00 € sowie
Betriebskosten von rund 640,00 € bezahlt, sodass der Einwand von ab
Mai 2004 nicht mehr vorhandenen Mitteln nicht nachvollziehbar ist und in
Widerspruch zur Aktenlage steht.
Am 16. Dezember 2004, als der Bw laut seinen
Berufungsausführungen über keine liquiden Mittel mehr verfügt
haben will, stellte er für die Primärschuldnerin ein
Zahlungserleichterungsansuchen, in welchem er die Abstattung des
Rückstandes durch monatliche Ratenzahlungen zwischen 2.000,00 €
und 5.000,00 € in Aussicht stellte und versicherte, die
Zahlungsvereinbarung genau einhalten zu wollen.
Da somit nachweislich Mittel vorhanden waren, wäre es
am Bw gelegen gewesen, den vom Finanzamt geforderten Nachweis zu erbringen,
welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf
die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und auf das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre. Der Bw wies die Gleichbehandlung des Abgabengläubigers nicht
ansatzweise nach, sodass er für die nicht entrichteten, bei der
Primärschuldnerin uneinbringlichen Abgaben zur Gänze haftet.
Obwohl das Finanzamt den Bw auf die qualifizierte
Mitwirkungspflicht des Vertreters hingewiesen hatte, brachte er - von vagen
Behauptungen abgesehen - keine konkreten, sachbezogenen Behauptungen vor.
Inwieweit das Finanzamt den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
angenommen hätte, begründete der Bw nicht.
Anlässlich der Durchführung einer
Lohnsteuerprüfung wurden keine Feststellungen getroffen, dass die
Löhne, für welche die Abfuhr der Lohnabgaben unterblieben war, nicht
mehr ausbezahlt worden wären. Dass die in finanziellen Schwierigkeiten
befindliche Gesellschaft die Lohnabgaben von tatsächlich nicht ausbezahlten
Löhnen berechnet und dem Finanzamt gemeldet hätte, erscheint zudem
äußerst unwahrscheinlich, weil bei Nichtauszahlung von Löhnen
Lohnabgaben nicht angefallen wären. Der Bw behauptete auch nicht, dass die
Löhne und Gehälter nicht bis Dezember 2004 ausbezahlt worden seien,
sodass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die haftungsgegenständliche
Lohnsteuer auf tatsächlich noch ausbezahlte Löhne entfallen ist,
weshalb auch diesbezüglich von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen war.
Bei schuldhafter Pflichtverletzung spricht aber die
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben (Ritz,
BAO³, Tz. 24). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Der Bw hat den Nachweis, dass ihn hinsichtlich der mit
Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben kein Verschulden am Unterbleiben der
Abgabentilgung trifft, nicht erbracht, sodass die Geltendmachung der Haftung
für diese Abgaben zu bestätigen war.
Was die Beweisanträge betrifft, so ist das
Aufzählen von Beweismitteln am Ende des Vorbringens nicht ausreichend (vgl.
VwGH 27.2.2001, 97/13/0091). Insbesondere stellt die Berufung auf den beim LG W
geführten Akt schlechthin kein zulässiges Beweisanbot dar, da im
Beweisantrag nicht dargestellt wurde, aus welchen Bestandteilen des Aktes sich
welche konkreten Umstände ergeben sollten.
Zum Beweisantrag der Einvernahme des Bw ist darauf
hinzuweisen, dass Beweisanträge das Beweismittel und das Beweisthema, somit
die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt
werden sollen, anzuführen haben (vgl. Ritz, BAO³, § 183
Tz. 2). Wird als Beweisantrag lediglich generell die Einvernahme des Bw
gefordert, liegt ein ordnungsgemäßer Beweisantrag nicht vor.
Darüber hinaus wäre dem Bw mehrfach Gelegenheit geboten worden, seinen
Standpunkt darzulegen.
Was die Höhe der Haftung betrifft, ist zu Gunsten des
Bw zu berücksichtigen, dass das Finanzamt die im Konkurs der KEG
ausgeschüttete Quote von 4.739,69 €, die am
27. Februar 2006 verbucht worden war, nicht nach § 214
Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten
Abgabenschuldigkeiten verrechnete - wobei statt des Fälligkeitstages
gegebenenfalls ein davon abweichender Zahlungstermin maßgebend ist -
sondern aliquot sowohl auf die Haftungsschulden als auch auf Schulden, für
die die Haftung nicht geltend gemacht worden war.
Eine weitere Einschränkung des Haftungsbetrages hatte
insoweit zu erfolgen, als die ebenfalls noch nicht berücksichtigte
Gutschrift von 437,00 € zur Gänze auf den ältesten
Rückstand (Umsatzsteuer 5/2004) zu verrechnen und durch die Verbuchung der
Konkursquote die verbleibende Umsatzsteuer 5/2004, die Pfändungsgebühr
2004, der Portoersatz und (zum Teil, nämlich mit einem Betrag von
409,30 €) die Umsatzsteuer 12/2003 zu tilgen war.
Durch die aliquote Verrechnung der Konkursquote (auch) auf
die Haftungsschulden brachte das Finanzamt bereits eine anteilige Konkursquote
von 3.880,20 € in Abzug, sodass nunmehr durch den Ansatz der
restlichen Konkursquote (859,49 €) und der bislang
unberücksichtigt gebliebenen Gutschrift (437,00 €) die
Haftungsschuld um 1.296,49 € von 22.507,19 € auf
21.210,70 € zu vermindern war.
Zwar ist die Frage, ob eine Zahlungsverpflichtung durch
Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist,
grundsätzlich nicht im Haftungsverfahren, sondern im Verfahren auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zu klären,
doch liegt die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Abgabenbehörde und
erschiene dem Unabhängigen Finanzsenat unbillig, den Bw für Abgaben
zur Haftung heranzuziehen, die bei rechtmäßiger Verrechnung der
Konkursquote bereits getilgt wären.
Eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO
ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei
die Bedeutung des berechtigten Interesses des Bw beizumessen, nicht zur Haftung
für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der
Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht
wurde. Dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Erhebung der Abgaben" zu. Bei der
Inanspruchnahme persönlich Haftender ist dabei neben dem Grundsatz der
Nachrangigkeit der Haftung auch zu berücksichtigen, ob die Einbringung
eines Teiles der Haftungsschuld beim Haftungspflichtigen realistisch
erscheint.
Der Bw ist 45 Jahre alt und, wie aus einer versuchten
Lohnpfändung des Finanzamtes ersichtlich ist, nichtselbstständig
beschäftigt. Auf Grund hoher Vorpfändungen konnten bislang keine
Beträge ans Finanzamt überwiesen werden. Der monatliche pfändbare
Betrag betrug im März 2007 rund 113,00 €.
Wenngleich derzeit keine Zahlungen auf die Haftungsschuld
erfolgen, schließt eine derzeitige Uneinbringlichkeit dennoch nicht aus,
dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. VwGH
28.11.2002, 97/13/0177).
Andere Haftungsmöglichkeiten sind nicht gegeben,
sodass die Geltendmachung der Haftung gegenüber dem Bw die einzige
Einbringungsmöglichkeit der Haftungsschuld ist. Darüber hinaus beruhte
der Abgabenausfall auf einem Verschulden des Bw, sodass
Zweckmäßigkeitsüberlegungen Vorrang vor den berechtigten
Parteiinteressen einzuräumen war. Billigkeitsgründe, die die genannten
Zweckmäßigkeitsüberlegungen überwiegen würden, wurden
weder vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 19.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1083-L/06
- Stammnummer
- 33025
- Gültig
- 19.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF