Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0358-S/07
Eine Abgabennachsicht kann nicht mit der Belastung durch Schulden vergangener Jahre begründet werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-S/07vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 13. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16. Mai 2007, St.Nr.1,
betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9.5.2007 brachte die Berufungswerberin (in der Folge:
Bw) das Nachsichtsansuchen vom 6.5.2007 hinsichtlich der Nachforderungen aus der
Einkommensteuer samt Anspruchszinsen für die Jahre 2002, 2003 und 2004
(€ 2879,15) zu St.Nr.1 und der Umsatzsteuer 2002 (€ 416,20)
zu St.Nr2 ein.
Mit Bescheid vom 16.5.2007 (AS 01), hinterlegt am
23.5.2007, wurde der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen.
Dagegen brachte die Bw am 13.6.2007 Berufung ein. Diese
Berufung wurde am 18.6.2007 ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegt.
Inhaltlich brachte die Bw vor:
a.) Neben dem verfahrensgegenständlichen
Abgabennachforderungen seien weitere Abgaben zu entrichten gewesen:
Die Einkommensteuer 2005 (€ 1.409,14) samt
Einkommensteuervorauszahlungen 2007 (vorerst 1.535,96, danach erhöht auf
2.092,90). Die Einkommensteuer 2006 (€ 2.012,41, durch die BVE
erhöht auf € 2.177,83).
Folgende Überweisungen wurden 2007
durchgeführt:
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16.01.
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Einkommensteuer 2005
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1.409,14
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06.03.
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EVZ
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383,00
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15.05.
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EVZ
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383,00
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05.06.
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Einkommensteuer 2002-2004, Zinsen
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2.879,15
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14.08.
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EVZ
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383,00
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13.11.
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EVZ
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386,96
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22.11.
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Einkommensteuer 2006, EVZ-Erhöhung
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2.734,77
|
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Summe
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8.559,02
b.) Ausgaben, die die Bw seit dem Tod ihres Ehegatten
(10.10.2001) zu leisten hatte:
Schulden aus der Verlassenschaft Notar- und
Rechtsanwaltskosten Kosten des Studiums für den
Sohn Versicherungen, Betriebskosten, Reparaturen, Heizöl,
usw. Pensionsvorsorge und Bausparvertrag
Aus den im Nachsichtsantrag dargestellten Beträgen ist
ersichtlich, dass die Bw seit dem Tod ihres Ehegatten allein zur Abstattung der
Schulden aus der Verlassenschaft € 123.831,00 geleistet hat. Die Bw
hat daneben noch dem Sohn jahrelang ein auswärtiges Mehrfachstudium in Graz
ermöglicht.
Es ist daher nur allzu verständlich, dass die Bw - wie
ihren Ausführungen zu entnehmen ist - mit dem Schicksal hadert, zumal sie
all die Jahre seit 2001 außerordentliche Lasten getragen und
bewältigt hat. Dabei konnte für eigene Bedürfnisse und die
Renovierung des Hauses kein Geld erübrigt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller eine
erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat dabei einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (vgl. Ritz, BAO³, § 236 Tz 4, mit
Hinweisen auf die hg. Judikatur).
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles kann eine persönliche oder sachliche sein und ist die
tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO
vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (VwGH 2. Juli 2002, 96/14/0074).
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und -
verglichen mit ähnlichen Fällen - zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen (VwGH 10.5.1995, 95/13/0010, 15.2.2006,
2005/13/0176, 6.7.2006, 2006/17/0042).
Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach
der ständigen Rechtsprechung dann nicht gegeben, wenn die finanzielle
Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung
der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und
an der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 18.5.1995, 93/15/0234,
27.4.2000, 99/15/0161, Ritz, BAO³, § 236 Tz 10, VwGH 18.10.2006,
2003/13/0058).
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt insbesondere
dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtwerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer
Nachsicht (aus "persönlichen" Gründen) nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.12.1988, 87/17/0326, 11.11.2004,
2004/16/0077).
Nach § 236 Abs. 2 BAO findet der erste Absatz dieser
Vorschrift auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. In einem solchen Fall ist kein strengerer Maßstab als bei der
Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben anzulegen.
Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im
Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen,
dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie
noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der
Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind. Im Nachsichtsverfahren liegt
das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm
obliegt es im Sinne seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155, 2.6.2004,
2003/13/0156).
Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei in
Abgabenverfahren ist die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit
(VwGH 21.4.1997, 92/17/0232).
Bei Prüfung eines Nachsichtsansuchens sind alle
Umstände des Einzelfalles, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung
(Rechtsmittelentscheidung), zu berücksichtigen, um zur Erkenntnis zu
gelangen, ob Unbilligkeit vorliegt. Dass das Einkommen vorwiegend für die
Abdeckung von Darlehensschulden verwendet werden muss, reicht nicht aus, das
Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun, vor allem dann nicht, wenn im
angefochtenen Bescheid in Aussicht gestellt wird, "tragbare Raten" zu bewilligen
(VwGH 8.9.1992, 88/14/0103).
1.) Sachliche
Unbilligkeit:
Die Bw hatte im Jahre 2007 Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von € 8.559,02 zu entrichten.
Die Höhe dieser Abgabenschuldigkeiten, die weit
über die "normale" Belastung der vergangenen Jahre hinausgeht, ist durch
folgende Umstände bedingt:
a.) Die Betriebsprüfung bei der Hausgemeinschaft,
St.Nr2, die zur Feststellung führte, dass die Vermietung als "Liebhaberei"
zu beurteilen sei und somit keine Einkunftsquelle im Sinne des EStG darstellt,
führte gemäß
§ 295 BAO zu Folgeänderungen der
Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004. Und in weiterer Folge zur
Festsetzung von Anspruchszinsen. Alle diesbezüglichen Bescheide blieben
unbekämpft.
b.) Die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 ergaben
Nachforderungen aufgrund der Pflichtveranlagung wegen des gleichzeitigen Bezuges
von zwei lohnsteuerpflichtigen Bezügen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
besteuert wurden und daher im Zuge der Veranlagung so besteuert wurden, als
wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.
c.) Erstmals wurden aufgrund der unter b.) angeführten
Nachforderungen Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Dadurch wird im Zuge
der Verlagung 2007 ein Nachforderungsbetrag weitaus niedriger ausfallen.
Die Höhe der Nachforderungen ist jedoch auch bedingt
durch die beim Dienstgeber erfolgte Vorlage eines nicht mehr den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Freibetragsbescheides.
Darin waren als außergewöhnliche Belastung € 1320,00
enthalten, obwohl diese für 2006 und teilweise für 2005 nicht mehr
zustanden (vgl. RV/0011-S/08).
Es liegt daher insgesamt keine sachliche Unbilligkeit vor,
denn die eingetretenen steuerlichen Konsequenzen sind durchaus ein vom Gesetz
vorgesehenes Ergebnis. Lediglich das zeitliche Zusammentreffen der Änderung
bzw. Erlassung von Bescheiden für fünf Jahre führte zu einer
ungewöhnlichen Höhe des Steuerbetrages.
2.) Persönliche
Unbilligkeit:
Die Bw hat ausführlich ihre durch
Schicksalschläge bedingte finanzielle Situation dargelegt. Allerdings
betreffen die angeführten Beträge und Ausgaben ausschließlich
solche, die bereits in den Jahren seit 2001 zu leisten waren.
Der Antrag und die Berufung enthalten keine Darstellung und
auch keine Ausführungen zur derzeit aktuellen Situation, außer dass
kein Geld für eine Brille und die notwendigen Reparaturen am Haus vorhanden
sei.
Die Berufungswerberin ist auch nicht auf den Hinweis im
angefochtenen Bescheid eingegangen, wo wörtlich ausgeführt ist: "Falls
jedoch die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld eine erhebliche
Härte darstellt, besteht die Möglichkeit ein Ansuchen auf Ratenzahlung
zu stellen."
Aktenkundig ist, dass die finanzielle Belastung durch das
auswärtige Studium des Sohnes weggefallen ist.
Aktenkundig ist weiters, dass die Bw noch im Dezember 2006
in etwa € 1.700,00 im Casino ausgeben konnte.
Zudem befindet sich im Akt zum Nachsichtsansuchen vom
30.10.2006 eine von der Bw am 28.12.2006 erstellte Aufstellung, aus der
ersichtlich ist, dass zwar eine Kontoüberziehung gegeben ist, die laufenden
Ausgaben aber durchaus sich in einem Rahmen bewegen, der es der Bw
ermöglicht hätte (und auch offensichtlich ermöglicht hat, was
jedoch im Rahmen der Prüfung des § 236 BAO nicht relevant ist,
das heißt zu keiner strengeren Beurteilung führen darf) die
Abgabennachforderungen zumindest in monatlichen Raten abzustatten.
Da nach den Umständen wie sie nunmehr, eben im
Zeitpunkt dieser Entscheidung, gegeben sind, keine persönliche Unbilligkeit
vorliegt, war schon aufgrund des Gesetzes eine Ermessensentscheidung
ausgeschlossen.
Abschließend ist
anzumerken:
Es ist verständlich, dass die Bw, die aufgrund ihres
Schicksales in den vergangenen sieben Jahren - neben der persönlichen
Betroffenheit - gewaltige finanzielle Lasten bewältigen musste, eine
finanzielle Entspannung durch die Abgabennachforderungen schwinden sah und sich
durch das Zusammentreffen der Nachforderungen im Jahre 2007 besonders belastet
und ungerecht behandelt fühlt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat im Zuge der
Bearbeitung mehrerer Berufungen der Bw einige der Abgabenbescheide zu
prüfen und ist zu der Beurteilung gelangt, dass aufgrund von verschiedenen
Missverständnissen aber auch von Fehlinterpretationen durch die Bw bei
dieser der Eindruck entstanden ist, dass ihr Unrecht seitens der
Abgabenbehörden widerfahren sei. Verstärkt wurde dieser Eindruck durch
das Zusammentreffen der verschiedenen Verfahren im Jahre 2007, die zu einer
für die Bw erheblichen Steuerbelastung führten.
Der Eindruck, der bei der Bw entstanden sein mag,
lässt sich anhand der Abgabenakte nicht nachvollziehen. Die
Abgabenbehörde I. Instanz hat vielmehr Eingaben der Bw wie z.B. die
Berufung vom 30.10.2006 als Berufung und gleichzeitig als Nachsichtsansuchen
gewertet, um den bestmöglichen Rechtsdurchsetzungsschutz für die Bw zu
ermöglichen. Dass es inhaltlich zu abweisenden Entscheidungen gekommen ist,
liegt in der Sache selbst und in der Rechtslage begründet. Dass dies
für die Bw nicht immer einsichtig war, liegt wiederum in ihrer
persönlichen Betroffenheit begründet.
Für die Folgejahre ist erfreulicherweise Entspannung
in Sicht, da es aufgrund der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlung
(€ 2.092,90) zu keinen höheren Nachforderungsbeträgen mehr
kommen wird.
Salzburg, am
8. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-S/07
- Stammnummer
- 33022
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF