Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0300-L/07
Werbungskosten eines Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0300-L/07vom 15.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom
6. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
10. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
|
Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
|
Art
|
Höhe
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2005
|
Einkommen
|
46.974,08
|
Einkommensteuer -
anrechenbare Lohnsteuer
|
15.434,62 -15.247,10
|
Nachforderung
|
187,52
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 machte der
Berufungswerber (Bw.) folgende Werbungskosten und Sonderausgaben geltend:
|
Arbeitsmittel
|
719
|
3.338,57 €
|
Fachliteratur
|
720
|
197,67 €
|
Gewerkschaftsbeiträge,
sonstige Beiträge zu Berufsverbänden und
Interessensvertretungen
|
717
|
50,00 €
|
Kirchenbeiträge
|
458
|
236,94 €
Mit Vorhalt vom
2. Oktober 2006 ersuchte das Finanzamt, die als Werbungskosten
beantragten Arbeitsmittel bzw. Fachliteratur nachzuweisen und eine entsprechende
Aufstellung vorzulegen.
Diese Aufstellung langte in der
Folge beim Finanzamt am 2. Oktober 2006 ein. Beigeschlossen war auch eine mit
14. Dezember 2005 datierte Bestätigung des BG/BRG A., wonach der
Bw. an der Schule eine Laptopklasse unterrichtet und daher "der Kauf eines
Laptops wichtig war".
Mit Bescheid vom
10. Oktober 2006 wurde der Bw. vom Finanzamt Linz zur
Einkommensteuer für das Jahr 2005 veranlagt, wobei vom Arbeitgeber
nicht berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 1.069,94 €,
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von
50,00 €, Sonderausgabenpauschalbetrag in Höhe von
17,00 € sowie Kirchenbeiträge in Höhe von 100,00 €
anerkannt wurden. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuernachforderung mit
57,21 Euro fest.
Mit Schreiben vom
6. 11. 2006 erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 mit dem ersichtlichen Antrag, diesen hinsichtlich der Werbungskosten, wie
in der Berufungsbegründung näher ausgeführt,
abzuändern. In der Berufungsbegründung heißt
es: "ad 2)
Laptop:
Wie aus der bereits
eingereichten Bestätigung der Direktion meiner Schule ersichtlich,
unterrichte ich in einer Laptopklasse das Fach Geografie und Wirtschaftskunde.
Für einen dem dortigen technischen und methodischen Standard entsprechenden
Unterricht war die Anschaffung und ist die Verwendung des Laptops für mich
notwendig. Ich verwende ihn rein für schulische Zwecke, denn für
private Verwendungszwecke steht mir ein Standgerät zur Verfügung. Der
Laptop dient also der Befriedigung beruflicher Bedürfnisse. Ich beantrage
hiermit eine 100%-ige Anrechnung des
Laptops.
ad 3) Ein Hub und ein
USB-Kabel sind für den Betrieb des Laptops unerlässlich und daher
beantrage ich ebenfalls eine 100%-ige
Anrechnung.
ad 15)
DVD-Recorder:
Wie aus der
Bestätigung der Direktion ersichtlich, benütze ich dieses Gerät
zur Aufnahme von Fernsehsendungen, die für meine Unterrichtsfächer von
Interesse sind. Ich verwende diese im Unterricht, speziell in Geografie und
Wirtschaftskunde, und stelle sie meiner Fachkollegenschaft zur Verfügung.
Außerdem dient das Gerät zum Digitalisieren analoger Filme auf VHS,
die der Schule gehören. Ich beantrage in diesem Punkt eine Teilanrechnung
dieser Anschaffung.
ad 23)
externe Festplatte
Ich verwende
diese zur Absicherung der Daten auf dem Laptop und beantrage eine 100%-ige
Anrechnung.
ad 27)
Software
Es handelt sich hierbei
einerseits um das V. Antivirenprogramm,
welches für den Betrieb des Laptops besonders in der Schule aber auch zu
Hause unerlässlich ist, um Schaden zu vermeiden. Die zweite Software ist
W., welches am Laptop eingesetzt wird,
um multimedial tätig sein zu können, z.B. Abspielen von DVD´s
mit fachspezifischen Fernsehsendungen in der Klasse, Bearbeiten von Sendungen,
Aufnahme von CD`s für den Englischunterricht. Ich beantrage daher eine
100%-ige Anrechnung diese
Anschaffung.
ad 43)
Computerzubehör
Diese
Aufwendung ist eine optische Notebookmaus, für welche ich, da sie
unerlässlich ist, eine 100%-ige Anrechnung
beantrage.
ad 49)
DVD´s
Die DVD´s
dienen auch zur Aufnahme von Sendungen wie in 15) erwähnt. Daher beantrage
ich eine Teilanrechnung."
Mit Vorhalt vom
27. November 2006 ersuchte das Finanzamt, sämtliche Belege
für die beantragten Werbungskosten vorzulegen, welche beim Finanzamt in der
Folge einlangten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Jänner 2007 änderte das Finanzamt Linz den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2005 ab, wobei vom Arbeitgeber nicht
berücksichtigte Werbungskosten in Höhe von 726,27 €,
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag in Höhe von
50,00 €, Sonderausgabenpauschalbetrag in Höhe von
15,58 € sowie Kirchenbeiträge in Höhe von 100,00 €
anerkannt wurden. Die Einkommensteuernachforderung wurde nunmehr mit
207,65 € festgesetzt. Dies im Wesentlichen mit folgender
Begründung (auszugsweise): Unter Berücksichtigung der
familiären Situation und der Tatsache, dass ein weiterer Computer als
Standgerät vorhanden sei, sei das Ausscheiden eines Privatanteiles in der
Höhe von 10% durchaus gerechtfertigt. Eine 100%-ige Nutzung eines im
privaten Haushalt aufgestellten Computers widerspreche jeglicher Erfahrung des
täglichen Lebens und sei unglaubwürdig. Die Anschaffungskosten des
Laptops seien daher nach Abzug eines Privatanteiles in Höhe von 10% auf
eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren aufgeteilt worden.
Die jährliche AfA für die Jahre 2005 bis 2007 betrage somit
475,59 €. Die Kosten für Büromaterial und
Fachliteratur, welche nur durch Kassenbons (ohne Namensangabe) belegt worden
seien, seien nicht anerkannt worden, da es sich hierbei um
nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 handle. Weiters seien Kassenbelege vorgelegt
worden, die in keinerlei Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit
stünden. Die Anerkennung der Kosten für "Hub", "USB-Kabel" und
"externe Festplatte" sei nicht möglich gewesen, da keine Rechnungen,
sondern nur Kassenbons vorgelegt worden seien. Das Finanzamt lehnte auch
unter Anführung der Judikatur und Literatur zu dem in
§ 20 EStG normierten "Aufteilungsverbot für gemischte
Aufwendungen" die Anerkennung der beantragten Aufwendungen für einen
DVD-Recorder als Werbungskosten ab.
Mit Eingabe vom
15. Februar 2007 wurde rechtzeitig ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht, wodurch das Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt. Im
Vorlageantrag wurde die Anerkennung der Aufwendungen für Büromaterial,
Fachliteratur, Hub, USB-Kabel sowie externer Festplatte als Werbungskosten
gemäß dem Bescheid vom 10. Oktober 2006 beantragt. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, dass für Rechnungsbeträge unter
150,00 € die Angabe des Namens nicht vorgeschrieben sei und die
beantragten Aufwendungen für Büromaterial bzw. Fachliteratur keine
nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung darstellen
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) hat
(außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO)
die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen
von Wirtschaftsgütern sind im Wege der Absetzung für Abnutzung
abzugsfähig.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Anschaffung eines Computers einschließlich des Zubehörs
(Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit
Werbungskosten, als eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht. Bei
Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei
Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten
Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten
Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist
angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern nach der
Verwaltungspraxis ein strenger Maßstab anzuwenden. Bei der Schätzung
ist unter anderem zu berücksichtigen, ob sich im Haushalt des
Steuerpflichtigen noch weitere Computer befinden und ob das Gerät von in
Ausbildung stehenden Familienangehörigen für Ausbildungszwecke
verwendet wird oder inwieweit Internetanschlüsse vorhanden sind, für
die keine berufliche Notwendigkeit besteht (vgl. Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [1.6.2007],
§ 16 Anm. 24, "Computer"). Nach Rz 339
LStR 2002 (Lohnsteuerrichtlinien 2002) ist auf Grund der Erfahrungen
des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines
beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers
mindestens 40 Prozent beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine
niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret
nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist
allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten
Nutzungsmöglichkeiten (Internetbanking, E-Mail-Verkehr etc) sowie der
Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch
Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen
wahrscheinlich (UFS vom 21.5.2004, RV/1571-W/03).
Mit Schreiben vom
16. Jänner 2008 hielt der Referent dem Bw. vor, dass der
Unabhängige Finanzsenat bei Lehrern von Privatanteilen bei einem PC
zwischen 20 Prozent und 40 Prozent ausgehe. Normalerweise sei ein
Privatanteil von 40 Prozent anzusetzen (vgl. UFS vom 7.10.2003,
RV/0881-W/02, 18.2.2004, RV/0135-W/04), in Ausnahmefällen ein geringerer
(vgl. UFS vom 28.3.2003, RV/0128-S/02, 30 Prozent bei einer AHS-Lehrerin,
die den PC für den Unterricht eines blinden Kindes benötigte). Bei
einem Informatiklehrer mit weiterem Privat-PC habe der UFS (17.7.2003,
RV/1319-L/02) einen Privatanteil von 20 Prozent für glaubhaft
gehalten. In Anlehnung an die zuletzt genannte Entscheidung werde im
vorliegenden Fall ein Privatanteil beim PC samt Zubehör von 20 Prozent
angesetzt. Sollte der Bw. damit nicht einverstanden sein, werde er ersucht, den
beruflichen und privaten Einsatz des Computers (insbesondere zu Hause)
darzustellen und entsprechende Nachweise für die 80% übersteigende
berufliche Nutzung des PC zu erbringen. Es werde auch davon ausgegangen, dass
die im Vorlageantrag vom 15.2.2007 nicht mehr angeführten Aufwendungen
(z.B. DVD-Recorder, DVDs) nicht mehr strittig seien. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Was den Umfang der beruflichen
Nutzung des Laptops anlangt, ist im Berufungsfall zu berücksichtigen, dass
ein umfassender beruflicher Einsatz des PC bei einem in einer Laptopklasse
unterrichtenden Lehrer - für Privatnutzung steht ein weiterer PC zur
Verfügung - glaubhaft ist. Dieser Einsatz wird, und hier ist dem Bw.
beizupflichten, zweifelsohne mehr als 60 Prozent betragen.
Allerdings erscheint ein zu 90 Prozent oder 100 Prozent
beruflicher Einsatz auch unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu
weit gehend. Neben der beruflichen Veranlassung ist auch ein privater Einsatz -
wie E-Mail-Verkehr, private Internet-Recherchen, Schreibarbeiten,
Internetbanking, usw. - anzunehmen, wobei gerade bei den vom Bw. unterrichteten
Fächern (Englisch, Geografie und Wirtschaftskunde) der Übergang von
zum Beispiel beruflichen Internetrecherchen zu privaten und umgekehrt ein
fließender ist. Auch wenn ein weiterer privater Computer zur
Verfügung steht, entspricht es der Lebenserfahrung primär mit einem,
meist dem neueren und leistungsstärkeren Gerät zu arbeiten und nur
bestimmte Tätigkeiten mit dem älteren Gerät zu verrichten. Es ist
auch unwahrscheinlich, Arbeitsabläufe zu unterbrechen, zum Beispiel
während der beruflichen Arbeit zur Abfrage von Mails zu einem anderen,
"privaten" Gerät zu wechseln und dann wieder zum "hauptberuflichen"
Gerät zurückzukehren. Beweismittel für eine 80 Prozent
übersteigende berufliche Nutzung des PC wurden vom Bw. nicht
vorgelegt.
Der Referent hält daher
bei Abwägung aller Umstände im Sinne der einen Informatiklehrer
betreffenden Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
17. Juli 2003, RV/1319-L/02, einen beruflichen Anteil von
80 Prozent, somit einen Privatanteil von 20 Prozent für
glaubhaft, sodass im Berufungsfall ein Privatanteil beim PC samt Zubehör
von 20 Prozent als der Lebenserfahrung entsprechend anzusetzen war.
Aufwendungen für
Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische
Fachliteratur handelt. Strittig ist im vorliegenden Fall die steuerliche
Behandlung der Anschaffungskosten für die in der vom Bw. übermittelten
Aufstellung unter 4), 20), 22), 25), 28), 39), 48), 68), 76) und 80)
angeführten Werke.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält
als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem
der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig
machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die
eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Aufgrund der Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 sind somit
Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende
Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil
beruflich veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig
(VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Es entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Anschaffung von Werken der
Literatur die von allgemeinem Interesse sind, zur längerfristigen Nutzung
stets auch privat veranlasst ist (vgl. Erkenntnisse vom 9.10.1991,
Zl. 88/13/0121, und vom 3.11.1981, Zl. 81/14/0022, sowie die weitere,
bei Doralt, EStG4, § 20 Tz. 163 Stichwort "Literatur"
angeführte Judikatur), sodass die Anschaffungskosten somit nicht
abzugsfähige Aufwendungen im Sinn des § 20 EStG 1988
darstellen. Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der
Lebensführung begründet (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156).
Im Zweifel sind die Druckwerke
vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ihre Berufsbezogenheit
darzustellen, anderenfalls sind die Aufwendungen zur Gänze nicht
abzugsfähig (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Der Bw. wurde daher mit
Schreiben vom 16. Jänner 2008 eingeladen, unter Angabe von Autor,
Titel und Inhalt darzulegen, dass es sich um typische Fachliteratur und nicht um
Werke handelt, die nach Art, Inhalt und Bedeutung von allgemeinem Interesse sind
oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt
sind.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet
blieb, waren die für Fachliteratur beantragten Aufwendungen im Sinne des
zuletzt angeführten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zur
Gänze nicht abzugsfähig.
Aufwendungen für
Arbeitsmittel sind abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit
in Zusammenhang stehen (Doralt, EStG9, § 16,
TZ 133). Arbeitsmittel sind alle Hilfsmittel schlechthin, die zur
Verrichtung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Arbeitsleistung erforderlich
sind und nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16
Abs. 1 Z 7 EStG 1988, TZ 1). Wie bereits oben
erwähnt, ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden
muss.
In diesem Zusammenhang wurden
vom Bw. beispielsweise auch Aufwendungen für Batterien, Lampen, Steckdosen,
Halogen-Fluter, Strahler, Taschen usw. geltend gemacht. Der Bw. wurde
daher ebenfalls mit Vorhalt vom 16. Jänner 2008 ergänzend
ersucht, die Berufsbezogenheit der einzelnen, in der Aufstellung
angeführten Ausgaben genau darzulegen, sodass von einer überwiegend
beruflichen Veranlassung ausgegangen werden kann, die geltend gemachten Ausgaben
sohin Arbeitsmittel darstellen. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb,
konnten die geltend gemachten Aufwendungen für Arbeitsmittel (mit Ausnahme
der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Laptops
einschließlich des Zubehörs) nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Steuerpflichtigen, die
Berufsbezogenheit im Einzelnen darzutun. Mangelt es an der Offenlegung, ist den
Aufwendungen der Abzug als Werbungskosten zur Gänze zu versagen
(VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Aus den dargestellten Gründen ergibt sich folgende
Berechnung der Werbungskosten des Bw. bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit 2005 (in Euro):
|
Laptop (2)
|
422,75 €
|
80 % der
AfA
|
Hub, USB (3)
|
20,64 €
|
80
%
|
Druckerpatrone (5)
|
47,19 €
|
80
%
|
Festplatte (23)
|
71,92 €
|
80
%
|
Software (27)
|
93,30 €
|
80
%
|
Druckerpatrone (35)
|
23,19 €
|
80
%
|
Computerzubehör
(43)
|
74,48 €
|
80
%
|
Computerzubehör
(55)
|
18,78 €
|
80
%
|
Summe:
|
772,25 €
|
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 15.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0300-L/07
- Stammnummer
- 33015
- Gültig
- 15.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF