Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0637-I/07
Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber dem Masseverwalter persönlich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0637-I/07vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Den Masseverwalter trifft die persönliche Verpflichtung, für die Gemeinschuldnerin die Abgabenerklärungen einzureichen (vgl. VwGH 3.3.1987, 86/14/0130). Im Falle, dass der Masseverwalter dieser Pflicht nicht nachkommt, kann auch ihm gegenüber persönlich eine Zwangsstrafe festgesetzt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Rechtsanwaltes Bw, Adr, vom
13. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom
10. Juli 2007 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß
§ 111 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 setzte das Finanzamt
Kufstein Schwaz gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs der X eine
Zwangsstrafe in Höhe von € 360,00 fest.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 13. Juli 2007 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. In
seiner Begründung führte der Bw an, dass wie dem Bescheid zu entnommen
werden könne, die Festsetzung der Zwangsstrafe gegen Herrn Bw als
Masseverwalter im Konkurs der Truck Service GmbH erfolgt sei. In dieser Stellung
bestehe aber keine Personenidentität zu Rechtsanwalt Bw und dessen
Steuernummer. Die Zwangsstrafe wäre daher richtigerweise unter der
Steuernummer xxx/xxxx der Gemeinschuldnerin vorzuschreiben gewesen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2007 als unbegründet ab. Mit
Eröffnung des Konkurses seien die Rechte und Pflichten der
Gemeinschuldnerin auf den Masseverwalter übergegangen. Deshalb könnten
Aufforderungen zur Erbringung einer Leistung als auch die Androhung und
Festsetzung einer Zwangsstrafe bei Nichterfüllung nur mehr an den
Masseverwalter wirksam ergehen und auf seinem Abgabenkonto verbucht
werden.
Mit Eingabe vom 13. August 2007 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene Begründung
sei unrichtig. Richtig sei, dass Zwangsmaßnahmen gegen den Masseverwalter
zu erlassen seien, dies jedoch nur in seiner Person als Masseverwalter über
das Vermögen der Firma X. Verhängte Zwangsstrafen hätten die
jeweilige Konkursmasse zu betreffen, nicht jedoch die persönlichen
Vermögensverhältnisse des Rechtsanwaltes außerhalb seiner
Stellung als Masseverwalter.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 wurde der Berufungswerber (im
Folgenden kurz: Bw) unter Androhung einer Zwangsstrafe eine Nach-(frist) bis zum
15. Juni 2007 gesetzt, die Kraftfahrzeugsteuererklärung für das Jahr
2005 abzugeben.
Der Bw kam dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist
nach. Das Finanzamt setzte in der Folge gegenüber dem Masseverwalter
persönlich mit Bescheid vom 10. Juli 2007 eine Zwangsstrafe in Höhe
von € 360,00 fest und forderte ihn unter Setzung einer Frist bis zum
31. Juli 2007 neuerlich auf die Kraftfahrzeugsteuererklärung 2005
einzureichen, andernfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von €
720,00 festgesetzt werden würde.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem von der
belangten Behörde vorgelegten Akt.
Rechtliche
Erwägungen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Nach Abs. 2 par cit muss, bevor eine Zwangsstrafe
festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung einer Zwangsstrafe mit
Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung
aufgefordert werden.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen.
Nach der Rechtsprechung ist der Masseverwalter hinsichtlich
der Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin und somit
gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung -
Kommentar3, § 80
Rz 3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Den Masseverwalter trifft somit die persönliche
Verpflichtung, für die Gemeinschuldnerin die Abgabenerklärungen
einzureichen. Aus dieser persönlichen Pflicht des Masseverwalters, die
gleicher Art ist wie die des von ihm Vertretenen (der Gemeinschuldnerin als
Steuerpflichtige), folgt, dass der Masseverwalter der Pflicht zur Abgabe der
Steuererklärungen gleich dem Steuerpflichtigen nachzukommen hat (vgl. VwGH
3.3.1987, 86/14/0130). Daraus folgt aber auch, dass gegenüber einem
Masseverwalter, der dieser Pflicht nicht nachkommt, persönlich eine
Zwangsstrafe festgesetzt werden kann.
Die Argumentation des Bw, dass die Verhängung einer
Zwangsstrafe nur die jeweilige Konkursmasse betreffen dürfe, ist hingegen
rechtlich unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0637-I/07
- Stammnummer
- 32989
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF