Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1758-W/05
Höchstbetrag der Werbungskosten für Familienheimfahrten bei einer zwischen zwei Monaten liegenden 12tägigen Dienstreise.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1758-W/05vom 07.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beginnt eine 12tägige Dienstreise in einem Monat und endet sie in dem nächstfolgenden Monat können Werbungskosten für Familienheimfahrten bis zu zwei Monatsbeträgen des höchstzulässigen Pendlerpauschales geltend gemacht werden, selbst dann wenn der Steuerpflichtige während dieses Zeitraumes nur eine Familienheimfahrt durchgeführt hat.
Es steht nämlich für jedes angefangene Monat der Dienstreise ein voller Monatsbetrag des höchstzulässigen Pendlerpauschales zu. Dabei ist nicht maßgebend, ob in jedem vollen oder angefangenen Monat der Dienstreise tatsächlich eine Familienheimfahrt erfolgt ist. Also auch für jene angefangene Monate der Dienstzuteilung, in denen der Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt vorgenommen hat, ist der volle Monatsbetrag zur Ermittlung der maximal zulässigen Werbungskosten wegen Familienheimfahrten (§ 20 Abs. 1 Z. 2. lit. e EStG) heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Z., geb. XX.XX.XX., A whft., vom
1. Juli 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003
(Arbeitnehmerveranlagung) des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom
23. Juni 2005 entschieden:
Spruch:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Offizier des
österreichischen Bundesheeres Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Er wohnt in A., seine Dienststelle, die B-kaserne, befindet sich in
C..
Der Bw. vergaß bei der Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2003 Werbungskosten geltend zu machen und holte dieses
Versäumnis durch Erhebung einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 vom 23.6.2005 mit Schriftsatz vom 1.7.2005 form- und fristgerecht nach. Er
schloss der Berufung eine berichtigte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2003 samt Aufstellungen der beantragten Werbungskosten an.
Der Bw. begehrte unter anderem die Berücksichtigung
des großen Pendlerpauschales für Fahrtstrecken zwischen 20 und 40 km,
sowie Differenzwerbungskosten (Fahrtkosten) für seine Dienstreise nach D.
in Deutschland vom 30.3.2003 bis 11.4.2003 in Höhe von € 228,98.
Diese Differenzwerbungskosten resultierten daraus, dass dem Bw. für die
Reise vom Dienstgeber nur die Kosten einer Bahnfahrt in Höhe von €
143,40 ersetzt wurden, während der Bw. aber tatsächlich die 1046 km
lange Wegstrecke mit seinem Pkw zurücklegte. Er begehrte daher den
Werbungskostenabzug für diese Fahrtkosten auf Basis des amtlichen
Kilometergeldes vermindert um den von seinem Dienstgeber erhaltenen
Fahrtkostenersatz (Km-Geld € 372,38 - DG-Ersatz € 143,40 = Diff-WK
€ 228,98). Weiters macht der Bw. Werbungskosten für eine einmalige
Familienheimfahrt während seines dienstlichen Aufenthaltes in D. geltend
(€ 372,38).
In der Berufungsvorentscheidung vom 11.07.2005 gab das
Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt der Berufung teilweise statt: Die
Familienheimfahrten wurden nur in Höhe von € 201,75
berücksichtigt. Das entspricht einem Monatsbetrag des höchst
zulässigen Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6. lit. c
EStG 1988 für das Kalenderjahr 2004 in der Fassung des StReformG 2005,
BGBl. 2004/57 ( € 2421.-- :12). Weiters gewährte das Finanzamt
lediglich das kleine Pendlerpauschale. Auch hierbei wurde irrtümlich der
höhere Wert für das Kalenderjahr 2004 angesetzt (€ 450.--). Der
Abzug von Differenzwerbungskosten für die Dienstreise nach Oberammergau
wurde zur Gänze versagt.
In der Begründung des Bescheides wird dazu Folgendes
erklärt:"Da die Benützung eines Massenverkehrsmittels möglich
ist, wurde die kleine Pendlerpauschale angesetzt. Reisekosten für einen Ort
können nur für die ersten 5 Tage anerkannt werden. Ihre
Reisekostenaufstellung wurde berichtigt. Familienheimfahrten sind der Höhe
nach mit dem größten Pendlerpauschale limitiert."
Mit Schriftsatz vom 19.7.2005 brachte der Bw. fristgerecht
einen Vorlageantrag ein und beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag bringt der Bw.
sinngemäß Folgendes vor: "Die Dienstreise habe am 30. März
begonnen und am 11. April 2003 geendet. Für die Familienheimfahrten stehe
der volle Monatsbetrag des Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1
Z. 6. lit. c i.V.m. § 20 Abs. 1 Z. 2. lit. d EStG 1988 auch für
angefangene Kalendermonate der auswärtigen Berufstätigkeit zu. Da
seine auswärtige Dienstleistung nachweislich im März angefangen und im
April geendet habe, stünden ihm Werbungskosten für Familienheimfahrten
bis zur Höhe von zwei Monatsbeträgen des Pendlerpauschales zu.
Differenzwerbungskosten für Tagesgelder habe er überhaupt nicht
geltend gemacht, er ersuche um Berücksichtigung der gesamten beantragten
Fahrtkosten von € 372,38."
Weiters legte der Bw. dem Vorlageantrag eine detaillierte
Auflistung, der für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ihm
zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel mit den Abfahrts-
und Ankunftszeiten und den benötigten Teil- und Gesamtwegzeiten, vor.
Daraus ging hervor, dass der Bw. für die Hinfahrt 1 Stunde 40 Minuten und
für die Rückfahrt 2 Stunden 45 Minuten benötige. Eine
Bestätigung von seiner Dienstbehörde über die Arbeitszeit des Bw.
wurde angeschlossen. Sein Dienst dauerte demnach Montag bis Donnerstag von 07.30
bis 15.45 Uhr und Freitag von 07.30 bis 15.30 Uhr, die Möglichkeit von
Gleitzeit habe er nicht.
Vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt wurde mit
Vorlagebericht vom 28.9.05 die Berufung unter Anschluss des Steueraktes
vorgelegt. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bw. im
Vorlageantrag oder eine ergänzende Ermittlung hierzu, erfolgte nicht.
Im Steuerakt finden sich zwei Fahrplanauskünfte
für das Jahr 2005 (Samstag, 11.6. und Donnerstag, 28.7.), die das Finanzamt
bei seiner Erstprüfung des Anspruches auf Pendlerpauschale eingeholt hatte.
Nach diesen Ermittlungen, könne der Bw. unter Verwendung des Zugs
(über Wampersdorf nach Wr. Neustadt) um 18.10 Uhr und unter Verwendung der
Regionalbusse 563/562 um 18.00 Uhr wieder bei seiner Wohnung sein.
Aus einer Unterlage der Daten der Bundesbesoldung geht
hervor, dass der Bw. für den 12-tägigen Aufenthalt in D.
Fahrtkostenersatz von € 143,40, Tagesgeld von € 333,-- und
Nächtigungsgeld von € 256,80 erhalten hatte.
Die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
beträgt rund 35 km, wofür laut Routenmesser (ViaMicheline und Map24)
mit dem Pkw eine durchschnittliche Fahrtzeit von 30 bis 40 Minuten benötigt
wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Über den dargelegten Sachverhalt besteht kein Streit.
Dieser liegt daher der nachstehenden rechtlichen Beurteilung zu Grunde.
1.
Pendlerpauschale:
Nach § 16 Abs. 1 Z. 6
EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2003 geltenden Fassung, BGBl.
1995/297 sind Werbungskosten auch Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Im Unterschied zu den betrieblichen Einkünften
(§ 2 Abs. 3 Z.1 bis Z.3 EStG) sind die genannten Fahrtkosten im
außerbetrieblichen Bereich nicht in tatsächlich nachgewiesener
Höhe, sondern nur pauschaliert als Werbungskosten absetzbar. Nach Abs. 1 Z.
6 lit. a leg.cit. sind diese Kosten bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3 leg.cit.) in
Höhe von 291,-- € abgegolten. Beträgt die genannte einfache
Fahrtstrecke, die ein Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind nach lit. b der zitierten
Bestimmung zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag folgende Pauschbeträge
als Werbungskosten zu berücksichtigen
(kleines Pendlerpauschale): Bei einer
Fahrtstrecke von
|
20
km bis 40 km
|
384,--
€ jährlich
|
40 km bis 60 km
|
768,-- €
jährlich
|
über 60 km
|
1.152,-- €
jährlich
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann sind anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge zu
berücksichtigen (großes
Pendlerpauschale): Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
210,-- €
jährlich
|
20
km bis 40 km
|
840,--
€ jährlich
|
40 km bis 60 km
|
1.470,-- €
jährlich
|
über 60 km
|
2.100,-- €
jährlich.
Ob die Benutzung eines
öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist, wird unterschiedlich ausgelegt:
Nach den amtlichen Erläuterungen (Regierungsvorlage) richtet sich die
Zumutbarkeit nach der unterschiedlichen Fahrtdauer mit dem
Massenbeförderungsmittel einerseits und dem PKW andererseits: Unzumutbar
ist die Fahrt mit dem Massenverkehrsmittel insbesondere dann, wenn sie mehr als
dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kfz. Im Nahbereich von 25 km ist die
Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel allerdings auch dann noch
zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Strecke nicht mehr als
90 Minuten beträgt. (vgl. hierzu u.a. Doralt,
EStG9, § 16 TZ
105 sowie UFS, RV/2256-W/05 vom 5.10.2006; RV/0258-F/07 vom 11.5.2007 und
RV/0054-I/04 vom 9.5.2005).
In den Lohnsteuerrichtlinien
2002, die von den Finanzämtern im Interesse einer einheitlichen
Abgabenvollziehung angewandt werden sollen, wird hierzu Folgendes
ausgeführt: "...
5.4.2 Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln
5.4.2.1
Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit
|
253
Unzumutbarkeit
der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem
halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur
erforderlichen Zeit (Nachtarbeit) verkehrt.
5.4.2.3
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
|
255
Die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar,
wenn folgende Wegzeiten überschritten werden:
|
Einfache
Wegstrecke
|
Zumutbare
Wegzeit
|
unter
20 Kilometer
|
1,5 Stunden
|
ab
20 Kilometer
|
2 Stunden
|
ab
40 Kilometer
|
2,5 Stunden
|
256
Ist
die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt
die längere Wegzeit.
|
257
Die
Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder
vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also
Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels,
Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen
verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird.
Unter Fahrtstrecke ist bei Benützung eines KFZ jene kürzeste Strecke
zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten
vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender
Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von
Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) zu vermeiden
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002,96/14/0003). Im Falle des Bestehens einer
gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal
möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw.
Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte
innerhalb eines Verkehrsverbundes (zB "Verkehrsverbund Ostregion"), wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein.
...
"
Der Bw.
führt durch detailliertes Parteienvorbringen Beweis, dass er für die
Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte zur Wohnung 2 Stunden und 45
Minuten benötigt. Das Finanzamt hat in ihrer aktenkundigen
Überprüfung der Fahrtdauer (allerdings für das Jahr 2005)
ebenfalls festgestellt, dass der Bw. frühestens um 18.00 Uhr unter
Verwendung des Regionalbusses und um 18.10 Uhr, wenn er den Zug nimmt, zu Hause
sein könne. Da die Dienstzeit des Bw. immer um 15.45 Uhr und Freitags um
15.30 Uhr endet, steht damit fest, dass Wegzeit für die Rückfahrt von
der Arbeitsstätte zur Wohnung die zumutbare Dauer von zwei Stunden
eindeutig übersteigt.
Vom Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt wird somit im
gegenständlichen Fall dem Bw., der glaubhaft darlegt, dass er für die
Rückkehr von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Jahr 2003 zwei Stunden
und 45 Minuten benötigt, das große Pendlerpauschale verweigert und
dieser Sachverhalt dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
Da eine Fahrtdauer von mehr als 2 Stunden bei einer
zurückzulegenden Wegstrecke von 35 km - nach eindeutiger und
unstrittiger Rechtslage - nicht zumutbar ist, war der Berufung bezüglich
des Pendlerpauschales stattzugeben:
|
Großes Pendlerpauschale im Veranlagungsjahr
2003
|
840,-- €
|
Bereits berücksichtigt durch den AG beim
Lohnsteuerabzug
|
70.-- €
|
Bereits berücksichtigt durch FA in der
BVE
|
380,-- €
|
Berücksichtigung der
Werbungskosten-Differenz durch UFS in der BE
|
390,--
€
2.
Familienheimfahrten
Auch zu diesem Streitpunkt gibt es eine eindeutige und
einhellige Regelung in der steuerlichen Standardliteratur sowie in den
Lohnsteuerrichtlinien. Die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002
lauten beispielsweise wie folgt: "...
5.9.11
Familienheimfahrten
5.9.11.3
Art der Aufwendungen
|
356
Als
Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich
benutzte Verkehrsmittel anfallen (Bahnkarte, KFZ-Kosten, Flugkosten). Der
Arbeitnehmer ist nicht verhalten, das billigste Verkehrsmittel zu wählen.
Die
Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 begrenzt. Dabei ist diese jährliche Höchstgrenze
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 auf Monatsbeträge
umzurechnen, wobei
ein
voller Monatsbetrag auch für angefangene Kalendermonate der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit zusteht.
Die
derart errechnete jährliche Höchstgrenze wird durch Urlaube oder
Krankenstände nicht vermindert.
Steuerfreie
Ersätze des Arbeitgebers für Tage der Familienheimfahrten (zB
Dienstreiseersätze, Durchzahlerregelung) sind von den dem Steuerpflichtigen
erwachsenden Aufwendungen für Familienheimfahrten abzuziehen. Erst danach
ist in einem zweiten Schritt auf den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit.
e EStG 1988 limitierten Betrag zu kürzen.
...
"
Wie aus dem Steuerakt klar
hervorgeht, beantragt der Bw. eine
Familienheimfahrt mit seinem PKW von D. /BRD nach A.. während seiner
zwölftägigen Dienstreise vom 30. März bis 11. April 2003. Das
Finanzamt verkennt den zu beurteilenden Sachverhalt, wenn es im Vorlagebericht
vom 28.9.2005 an den UFS erklärt, Streitpunkt sei, dass der Bw. zwei
Familienheimfahrten während der Dienstreise begehre.
Die Falllösung liegt auf der
Hand und entspricht dem Verlangen des Bw. Für jedes angefangene Monat der
Dienstreise steht ein voller Monatsbetrag des höchstzulässigen
Pendlerpauschales zu. Dabei ist nicht maßgebend, ob in jedem vollen oder
angefangenen Monat der Dienstreise tatsächlich eine Familienheimfahrt
erfolgt ist. Also auch für jene angefangene Monate der Dienstzuteilung, in
denen der Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt vorgenommen hat, ist der
volle Monatsbetrag zur Ermittlung der maximal zulässigen Werbungskosten
wegen Familienheimfahrten (§ 20 Abs. 1 Z. 2. lit. e EStG) heranzuziehen.
Nachdem die Dienstreise im
März begonnen und im April geendet hat, können Kosten für
Familienheimfahrten bis zur Höhe von zwei vollen Monatsbeträgen des
höchst zulässigen Pendlerpauschales geltend gemacht werden; also bis
zu € 350,-- (2100 : 12 x 2).
Der Berufung war insoweit
teilweise stattzugeben. Dem Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt ist
allerdings bei den Werbungskosten wegen Familienheimfahrt noch ein dritter
Vollzugsfehler - in diesem Fall wieder zu Gunsten des Bw. - unterlaufen. Die
Kosten der Familienheimfahrt sind um die steuerfreien Ersätze des
Arbeitgebers während der Tage der Familienheimfahrt zu vermindern.
Gemäß
§ 20 Abs. 2 EStG dürfen Aufwendungen, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, nicht abgezogen werden. Dieses Abzugsverbot gilt jedenfalls für die
so genannte Haushaltsersparnis, die im steuerfreien Tagesgeld und
Nächtigungsgeld für zwei Tage besteht. Die abzugsfähigen
Werbungskosten für Familienheimfahrten sind daher um die Haushaltsersparnis
in Höhe von € 98,30 (Tagesgeld € 27,75 und Nächtigungsgeld
€ 21,40) zu vermindern.
|
1 Familienheimfahrt, 1046 km x
0,356 km-Geld
|
€ 372,38
|
- Haushaltsersparnis
|
€ 98,30
|
Werbungskosten für
Familienheimfahrt
|
€
274,08
|
Höchstbetrag, 2
Monatsbeträge (§§ 20 i.V.m. 16 EStG; PP 2100 : 12 x 2 )
|
€ 350,00
|
Vom FA in der BVE
berücksichtigt (PP 2.421 : 12 x 1 )
|
€
201,75
|
Berücksichtigung der
Werbungskosten-Differenz durch UFS in der BE
|
€
72,33
3.
Differenzwerbungskosten
Der Bw. hat für die Dienstreise nach D. seinen
privaten Pkw verwendet. Vom Dienstgeber wurden ihm allerdings nur die
niedrigeren Fahrtkosten für die Bahnfahrt auf Grundlage der für
Bundesbedienstete geltenden Reisegebührenvorschrift im Rahmen des
§ 26 Z 4 EStG vergütet. Die Fahrtkosten für
diese 1046 km lange berufliche Fahrt (hin und zurück) betragen auf Basis
des amtlichen Kilometergeldes € 372,38. Der Bw. begehrt die Fahrtkosten
vermindert um den steuerfreien Fahrtkostenersatz des Dienstgebers (€
143,40) abzusetzen; die geltend gemachten Diffenenzwerbungskosten betragen somit
€ 228,98 (Beilage zur Berufung des Bw, S. 11 des Lst-Aktes).
Auch zu diesem lohnsteuerlichen Standardsachverhalt finden
sich in der Judikatur, Literatur sowie den für das Finanzamt relevanten
Lohnsteuerrichtlinien übereinstimmende Aussagen. Aus diesem Grunde werden
die maßgeblichen Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien hier
zitiert:
"...
5.9.18.3 Kilometergelder
|
371
Kraftfahrzeugkosten
können nur in der tatsächlich angefallenen Höhe als
Werbungskosten berücksichtigt werden (VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
Benützt
der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug, sind aber bei beruflichen Fahrten von
nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr die amtlichen Kilometergelder im
Schätzungsweg als tatsächliche Kosten
anzusetzen.
Hinsichtlich
der Höhe der Kilometergelder siehe Rz 1404. Es bestehen keine Bedenken,
wenn die Beträge gemäß
§ 10 Abs. 3 und 4 der
Reisegebührenvorschrift 1955 für Werbungskosten auf volle Cent
aufgerundet werden. Zum Beispiel kann daher für Fahrten mit dem eigenen KFZ
das Kilometergeld in Höhe von 0,38 Euro (bis 27. Oktober 2005 0,36 Euro)
pro Kilometer berücksichtigt werden. Die Berechnung der Werbungskosten kann
daher wie im nachstehenden Beispiel erfolgen:
Beispiel:
Der
Arbeitgeber bezahlt seinem Arbeitnehmer im Kalenderjahr an Hand eines
ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches für 35.000 Kilometer
ein Kilometergeld von 0,22 Euro je Kilometer. Der Arbeitnehmer beantragt
Differenzwerbungskosten von 0,14 Euro für bis 27. Oktober 2005 gefahrene
Kilometer (25.000 km) sowie von 0,16 Euro für die nach diesem Zeitpunkt
gefahrene Kilometer.
Bei
Ermittlung der Werbungskosten sind die gesamten steuerfrei belassenen
Kostenersätze des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Vom Arbeitgeber
wurden im gegenständlichen Beispiel Kostenersätze in Höhe von
insgesamt 7.700 Euro geleistet, die bei Ermittlung der Werbungskosten
gegenzurechnen sind, und zwar unabhängig davon, ob vom Abgabepflichtigen
Aufwendungen in Höhe der tatsächlichen Kosten oder in Höhe des
amtlichen Kilometergeldes geltend gemacht werden.
|
maximales
amtliches Kilometergeld
|
25.000
|
Kilometer x
|
0,36
Euro
|
9.000
Euro
|
|
5.000
|
Kilometer x
|
0,38
Euro
|
1.900
Euro
|
|
|
|
|
10.900
Euro
|
abzüglich
steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers
|
35.000
|
Kilometer x
|
0,22
Euro
|
-
7.700 Euro
|
Differenzwerbungskosten
|
|
|
|
3.200
Euro
Unabhängig
davon können die anteiligen tatsächlichen Kosten nachgewiesen und um
die gesamten Ersätze des Arbeitgebers gekürzt werden.
|
372
Die
Kilometergelder für maximal 30.000 km (siehe Rz 371) sind bei Verwendung
eines privaten (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden) KFZ oder
eines Leasingfahrzeuges heranzuziehen (siehe Rz 289). Es ist nicht erforderlich,
dass es sich um ein eigenes KFZ handelt, da davon auszugehen ist, dass eine
entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat.
5.6.6.1 Berücksichtigung
der Fahrtkosten
|
287
Fahrtkosten
stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar, sondern
sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen
(VwGH 8.10.1998, 97/15/0073).
|
288
Fahrtkosten
stellen unabhängig davon, ob das genannte Erfordernis einer Reise (siehe
Rz 278) erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß Werbungskosten
dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Werbungskosten ist
daher weder die Zurücklegung größerer Entfernungen noch das
Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich.
Der
Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom Anspruch
auf Tagesgelder
.
Daher
stehen Fahrtkosten auch bei Begründung eines weiteren Mittelpunktes der
Tätigkeit zu
, es sei denn, es
liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor (siehe Rz 291
ff).
|
289
Als
Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich - also auch bei Verwendung
eines eigenen KFZ - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu
berücksichtigen (vgl. VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Benützt
der Arbeitnehmer ein privates KFZ, steht ihm hierfür bei beruflichen
Fahrten von nicht mehr als 30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche
Kilometergeld zu.
|
290
Die
Benutzung eines KFZ muss nicht unvermeidbar sein. Es steht dem Arbeitnehmer die
Verwendung des KFZ auch dann frei, wenn die Wegstrecke auch mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß zurückgelegt werden
könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79).
Die
vom Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl
des beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten
Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen
zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck
jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese
Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB
tReisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit
Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die
Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der
dienstlich zurückgelegten Kilometer.
...
"
Nach der herrschenden Rechtsauffassung besteht somit kein
Zweifel, dass der Anspruch des Bw. auf den Abzug der vollen Fahrtkostendifferenz
von € 228,98 gegeben ist.
Da vom Finanzamt eine weitere, nachprüfende Berechnung
des Anspruches auf die Differenzfahrtkosten erfolgte (Seite 18 des
Lohnsteueraktes), bei der diese um steuerfreie Tagesgelder auf € 150,78 zu
vermindern seien, wird auch auf diese Berechungsmethode kurz eingegangen.
Während in den Punkten 1 bis 3 des angefochtenen
Bescheides die Rechtsanwendung des Finanzamtes die herrschende Rechtsmeinung
völlig außer Acht gelassen hat, kann diese Berechnungsmethode auf
eine zwar nicht herrschende, aber zumindest vertretbare Rechtsmeinung
gestützt werden. Es könnte auf Grundlage des § 20 Abs. 2 EStG
argumentiert werden, dass die Fahrtkosten, um die gemäß
§ 26 Z. 4 EStG geleisteten steuerfreien Tagesgelder, soweit sie keinen
Verpflegungsmehraufwand im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG abdecken (z.B. bei
einer Aufenthaltsdauer von länger als fünf Tagen), auf Grund des
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges der Reisekosten, zu vermindern
sind.
Vom Finanzamt war diese Rechtsauffassung einer weiten
Interpretation des "unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges im § 20
Abs. 2 EStG" offensichtlich nicht gewollt und nicht bewusst vertreten, weil sich
im Vorlagebericht kein Hinweis dazu findet und in der Berechungsunterlage
lediglich vermerkt wurde: "Bei der Berechnung der abzugsfähigen Reisekosten
dürfte ein Fehler unterlaufen sein." Schon aus diesem Grunde erscheint eine
eingehende Auseinandersetzung mit dieser bislang kaum vertretenen
Auslegungsmöglichkeit hier entbehrlich. Im Interesse der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird der
herrschenden Rechtsmeinung gefolgt, die grundsätzlich einen unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang der Fahrtkosten mit dem Tagesgeld verneint (vgl.
LStR 2002, RZ 288). Enger wird von der herrschenden Meinung der wirtschaftliche
Zusammenhang bei der Haushaltsersparnis (Tagesgeld und Nächtigungsgeld)
gesehen, um die deshalb die abzugsfähigen Fahrtkosten der Familienheimfahrt
zu vermindern sind.
Der Berufung war in diesem Punkt somit in vollem Umfang
stattzugeben.
|
Fahrtkosten (1046 km x 0,356
km-Geld)
|
€ 372,38
|
- Fahrtkostenersatz des
Dienstgebers
|
€ 143,40
|
Differenzwerbungskosten
|
€
228,98
|
Vom FA in der BVE
berücksichtigt
|
€
0,00
|
Berücksichtigung der
Werbungskosten-Differenz durch UFS in der BE
|
€
228,98
Die in der Berufung erhobenen
Ansprüche waren somit begründet und die Werbungskosten des Bw. im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 auf insgesamt € 1.370,26 zu
erhöhen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 7.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1758-W/05
- Stammnummer
- 32987
- Gültig
- 07.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF