Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0204-K/06
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-K/06vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden die Lohnsteuer und Lohnabgaben einer GmbH nicht vollständig einbehalten und abgeführt, so kann der Geschäftsführer für die nicht abgeführten Abgaben zur Gänze zur Haftung herangezogen werden. Der Vertreter hat darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten im Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der jeweiligen Abgaben unmöglich war, widrigenfalls von der Behörde angenommen werden darf, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.N., X., X. 45, vom
26. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes K., vertreten durch ADir.
S.N., vom 7. April 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Firma Y. HandelsGmbH wurde mit
Generalversammlungsbeschluss vom 26.11.2002 aufgelöst und abgewickelt. In
der Folge wurde am 4.2.2005 die Firma Y. HandelsGmbH in Liquidation im
Firmenbuch gelöscht. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) vertrat seit
15.1.1999 diese Firma allein als selbständig vertretungsbefugter
Geschäftsführer und fungierte ab 26.11.2002 als deren Abwickler
(Liquidator). Das Finanzamt setzte am 10.8.2004 die Lohnabgabennanchforderungen
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 fest und verfügte am 22.9.2004 die
Ausetzung der Einhebung.
Das Finanzamt ersuchte mit schriftlichem Vorhalt vom
22.3.2006 den Bw. unter Hinweis auf seine qualifizierte Mitwirkungspflicht um
Darlegung jener Gründe, welche zur Nichtentrichtung der fälligen
Lohnabgaben geführt hätten. Um Nachweis der
Gläubigergleichbehandlung anhand geeigneter Unterlagen wurde
ersucht.
Mit Schriftsatz vom 24.3.2006 teilte der Bw. mit, dass die
Lohnverrechnung und Buchhaltung außer Haus von einer
Wirtschaftstreuhandkanzlei erledigt worden sei. Er habe als Liquidator der Firma
diese ab 26.11.2002 nach bestem Wissen und Gewissen abgewickelt. Das Finanzamt
habe am 13.12.2004 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, welche in
den Firmenbuchakt aufgenommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.4.2006 zog das
Finanzamt den Bw. zur Haftung für uneinbringliche Lohnabgaben iHv. €
2.889,15 zur Haftung heran. Die Lohnabgaben setzten sich wie folgt
zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag in €
|
Lohnsteuer
|
2000
|
15.01.01
|
48,49
|
Dienstgeberbeitrag
|
2000
|
15.01.01
|
142.61
|
Zuschlag zum DB
|
2000
|
15.01.01
|
14,96
|
Lohnsteuer
|
2001
|
15.01.02
|
1.273,98
|
Dienstgeberbeitrag
|
2001
|
15.01.02
|
114,66
|
Zuschlag zum DB
|
2001
|
15.01.02
|
11,72
|
Lohnsteuer
|
2002
|
15.01.03
|
1.167,82
|
Dienstgeberbeitrag
|
2002
|
15.01.03
|
105,10
|
Zuschlag zum DB
|
2002
|
15.01.03
|
9,81
|
|
|
Summe
|
2.889,15
Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde der
Haftungsbescheid am 14.4.2006 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.
In der Berufung vom 2.5.2006 verwies der Bw. nochmals auf die
Steuerberatungskanzlei, welche mit der Ermittlung der Lohnabgaben beauftragt
gewesen sei.
In der Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt auf
die Rechtslage und die gesetzlichen Fälligkeiten der Lohnabgaben. Dem
Vorbringen, sämtliche Zahlungen stets korrekt geleistet zu haben, hielt das
Finanzamt den vorliegenden Sachverhalt entgegen.
Im Vorlageantrag verwies der Bw. nochmals auf sein
bisheriges Vorbringen und ersuchte um Nachsicht der aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten, weil diese ihm erst später bekanntgegeben worden
wären. Um Löschung der Abgabenschulden wurde ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können
(§ 9 Abs. 1 BAO). Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO).
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem
Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den
Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen
(§ 20 BAO).
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung
eines Vertreters - im gegenständlichen Verfahren eines Vertreters einer
juristischen Person - sind:
Abgabenforderung(en)
gegen den Vertretenen,
die
Stellung als Vertreter der juristischen Person,
die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung(en) beim Vertretenen,
eine
Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person,
dessen
Verschulden an der Pflichtverletzung und
die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Verfahren ist steht fest, dass
der Berufungswerber im (haftungs-) gegenständlichen Zeitraum als
Geschäftsführer zum Kreis der Vertreter im Sinne des
§ 80 Abs. 1 BAO zählt und daher für die Abgaben der
GmbH herangezogen werden kann. Weiters ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass die
Primärschuldnerin ihre Abgabenschuldigkeiten weder zum Zeitpunkt deren
Fälligkeiten vollständig entrichtet hat und diese bis heute nicht
entrichtet wurden. Der Bw. war für deren Entrichtung als
Geschäftsführer verantwortlich.
Der Bw. erhebt in seiner Berufung im Wesentlichen dieselben
Einwände wie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24.3.2006, mit der
er auf den schriftlichen Vorhalt des Finanzamtes geantwortet hat. Er hat um
Nachsicht der Abgabenschulden ersucht.
Gründe, warum die bereits fällig gewesenen
Abgabenschulden nicht vollständig entrichtet wurden, brachte er nicht vor.
Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Zeitpunkt der gesetzlichen
Fälligkeit wurde ebenfalls nicht erbracht. Der Bw. verwies lediglich auf
die Steuerberaterkanzlei und deren Sachbearbeiterin.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Vertreters
(Geschäftsführers), darzutun, weshalb er den auferlegten Pflichten
nicht entsprochen hat, insbesondere nicht Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf.
Hat der Vertreter (Geschäftsführer) schuldhaft
seine Pflicht für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft
zu sorgen, verletzt, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (siehe
für viele das Erkenntnis vom 17. Dezember 2003, 99/13/0032,
mwN). Der Vertreter (Geschäftsführer) haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden sind, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist
nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die
Begleichung aller Verbindlichkeiten (siehe für viele das
hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2004, 2002/13/0218,
mwN).
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung
des Berufungswerbers für die offenen Abgabenschulden der
Primärschuldnerin allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der
Primärschuldnerin überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung zur
Verfügung gestanden wären, die offenen Schulden zu tilgen bzw. bei der
Verteilung der zur Verfügung gestanden Mittel alle Gläubiger gleich
behandelt worden wären (Gleichbehandlungsgrundsatz). Von einer
Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten kann bei
Begleichung von laufenden Kosten wie etwa Löhne oder Betriebskosten und
gleichzeitiger nicht vollständiger Bezahlung der Abgabenschulden keine Rede
sein (siehe VwGH vom 28. Mai 1993, 93/17/0049 unter Hinweis auf das
Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, 91/17/0124). In diesem Fall haftet dann der
Vertreter (Geschäftsführer) für die von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden zur Gänze (siehe VwGH vom 29. Jänner 1993,
92/17/0042).
Im Verwaltungsverfahren wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert (Schriftsatz vom 27. November 1998), durch Erstellung einer
Liquiditätsaufstellung seiner Nachweispflicht nachzukommen, dass im
Haftungszeitraum keine Mittel zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der GmbH
vorhanden waren und auch keine Ungleichbehandlung der Gläubiger in der
Befriedigung ihrer Forderungen stattgefunden hat (VwGH vom 13. April 2005,
2001/13/0190).
Der Berufungswerber ist dem Ersuchen jedoch nicht
nachgekommen, sondern hat in der Berufung nur ausgeführt, dass er vom
Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten, die Firmenauflösung
nach bestem Wissen und Gewissen abgewickelt und um Nachsicht ersucht
habe.
Damit hat der Berufungswerber aber keine nachvollziehbare
Darstellung einer Gläubigergleichbehandlung beigebracht, sodass die
Abgabenbehörde erster Instanz auch nicht verhalten war, allenfalls weitere
Präzisierungen und Beweise vom Berufungswerber abzufordern, da auf eine
Ungleichbehandlung der Gläubiger geschlossen werden konnte. Der Referent
des UFS ist daher auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Ansicht gelangt, dass der
Berufungswerber auf Grund der Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aller
Gläubiger durch die Benachteiligung des Abgabengläubigers seiner
Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die
von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung
heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002,
2001/17/0159).
Die Haftung für die Lohnsteuer ergibt sich aus §
78 Abs. 3 EStG 1988, wonach die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu
entrichten ist und sofern diese nicht einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt wird auch im Falle verringerter Lohnzahlungen - ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GesmbH - von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen ist (vgl. Erkenntnis
des VwGH vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0029), wie die Abgabenbehörde
erster Instanz zutreffend ausgeführt hat.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher Pflichten
- keiner näheren Begründung der Kausalität der Pflichtverletzung
für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl VwGH vom
26. Januar 1999, 98/14/0114). Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (VwGH vom 17. Oktober 2001,
2001/13/0127).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt (VwGH vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173 unter
Hinweis auf das Erkenntnis vom 20. September 1996, 94/17/0122). Dieses Ermessen
umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom
Gesetz vorgegebenen Rahmens. Der angefochtene Bescheid bzw. die
Berufungsvorentscheidung enthalten zum Teil nur eine "standardisierte"
Begründung für die Ermessensübung. Nach Ansicht des Referenten
des UFS ist aber gerade eine Konstellation, wie im vorliegenden Fall, eine
Begründung der Ermessensentscheidung betreffend das Ausmaß, in
welchem die Haftung letztlich geltend gemacht wird, erforderlich.
Im vorliegenden Sachverhalt ist es aufgrund der Höhe
der Haftungssumme keinesfalls ausgeschlossen, dass der Betrag beim Bw.
wenigstens zum Teil einbringlich gemacht werden könne. Es wird daher dem
Interesse des Staates an der Einbringlichmachung der Abgabenschulden der Vorzug
vor dem Interesse des Bw. nicht zur Haftung herangezogen zu werden der Vorrang
eingeräumt.
Zusammenfassend ist daher fest zu stellen, dass auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme
des Berufungswerber für die im Bescheid des Finanzamtes angeführten
Abgaben, die hinsichtlich ihrer Höhe durch die Berufungsvorentscheidung vom
26. März 2003 verringert wurden, zu Recht erfolgt ist.
Über das Ansuchen um Löschung der Abgabenschulden
wird das Finanazmt gesondert abzusprechen zu haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-K/06
- Stammnummer
- 32976
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF