Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0442-I/02
Stellt der nachträgliche Wechsel von (bereits parifizierten) Tiefgaragenabstellplätzen in einer Wohnungseigentumsanlage einen Tauschvorgang (Grundstückstausch) dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-I/02vom 24.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird in einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern einer Wohnanlage festgelegt, dass der jeweilige Eigentümer den laut Parifizierung mit seiner Wohneinheit verbundenen genau bestimmten Tiefgaragenabstellplatz abgibt und dafür - unter Neufeststellung des Nutzwertes und des Mindestanteiles - einen anderen Tiefgaragenabstellplatz erhält, dann liegt darin ein nach § 1 Abs.1 Z 1 GrEStG steuerpflichtiger Grundstückstausch ("ein anderes Rechtsgeschäft") vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Dillersberger gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin hatte auf Grund des Kaufvertrages vom 16. Juli 1997 an der im
Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft in EZ. GB. K. einen
(grundbücherlich einverleibten) Mindestanteil von 61/4766- Anteilen
verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top W 47 erworben. Zu
dieser Wohneinheit zählte auch der Tiefgargagenabstellplatz P
47.
In dem von den
14 Wohnungseigentümer abgeschlossenen gegenständlichen Vertrag vom 21.
Februar 2002 wurde unter Voranstellung des bisherigen Grundbuchsstandes
(auszugsweise) folgende Vereinbarungen getroffen:
"
II.
Die
Verbücherung des Wohnungseigentums der Vertragsteile erfolgte aufgrund des
Nutzwertfestellungs-Gutachtens des DI P.B.
Gegenüber
dem Planungsstand anläßlich der Erstellung des vorerwähnten
Gutachtens haben sich durch Zuordnung anderer Tiefgaragenabstellplätze zu
einzelnen Wohnungen als ursprünglich vorgesehen und dadurch, daß
einzelnen Wohnungen keine Tiefgaragenabstellplätze zugeordent wurden, die
anderen Wohneinheiten zugeordnet wurden, Änderungen ergeben, die im
Nutzwertfeststellungsgutachten des Baumeister Ing. H. G. vom Datum, Zahl,
Wohnbau, Version 3 zusammengefaßt sind. Vom Beszirksgericht K. wird ein
entsprechender Sachbeschluß zu erlassen sein.
Die
im vorerwähnten Gutachten vorgenommenen Änderungen betreffen
nachstehend angeführte Wohnungseigentumseinheiten:
|
Bezeichnung
|
ursprüngliche
Zuteilung
|
geänderte
Zuteilung
|
TOP
47
|
Wohnfläche
im 2. Obergeschoss, Block B; als Zubehör: Balkon, Kellerraum K 47,
Tiefgaragenabstellplatz P47 jetzt P49
|
Tiefgargagenab-stellplatz
P37 jetzt P47
Jene
Flächen, die für den gemeinsamen Zugang zu den selbständigen
Wohneinheiten bzw. alle sonst nicht ausdrücklich zugeordneten Flächen
und jene Flächen, an denen Wohnungseigentum nicht begründet werden
kann, werden nach wie vor allgemein genützt. Hier erfolgt keine
Änderung.
III.
Die
eingetretenen Änderungen betreffen im wesentlichen nur die geänderte
Zuteilung von Tiefgaragenabstellplätzen. Insoweit Top W 41 und Top W 44
kein Tiefgaragenabstellplatz mehr zugeteilt und diese Magazin Top 57 zugeteilt
werden, betrifft diese Änderung ausschließlich im Eigentum der P.
Gesellschaft m.b.H. stehende Einheiten. Auch der nunmehr Magazin Top 53
zugeteilte Tiefgaragenabstellplatz P40 betrifft nur ausschließlich im
Eigentum der P. Gesellschaft m.b.H stehende Einheiten.
Ausgleichszahlungen
sind, da im Verhältnis zwischen den übrigen Vertragspartnern keine
Änderung eintritt, nicht zu leisten.
IV.
Die
unterfertigten Vertragsteile als Eigentümer der oben näher
bezeichneten Anteile erklären sich mit der Änderung der
Nutzwertfeststellung in diesem Sinne ausdrücklich einverstanden, Herr Dr.
H. A. als nach den Bestimmungen des BTVG bestellter Treuhänder erteilt
ebenfalls seine ausdrückliche Zustimmung zu den Änderungen und den
daraus resultierenden Grundbuchshandlungen.
V.
Sohin erteilen
die Unterfertigten hiemit ihre ausdrückliche Einwilligung, daß vom
Bezirksgericht K. ein entsprechender Sachbeschluß erlassen wird, der durch
Unterfertigung dieses Vertrages hiemit beantragt wird und daß in
Erfülllung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichtes K. die Neuaufteilung
der Anteilsrechte in EZ. GB. K. wie folgt grundbücherlich durchgeführt
werde:
Anteil 49- Top
47 61/4764 "
Das Finanzamt
Innsbruck wertete diesen Rechtsvorgang als Tausch und schrieb der Bw. ausgehend
von einer geschätzten Bemessungsgrundlage von € 7.267,28 (S 100.000)
eine Grunderwerbsteuer von € 254,35 S vor. Die Begründung lautete wie
folgt:
" Der Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen im selben Haus ist grunderwerbsteuerpflichtig
(siehe dazu VwGH Erkenntnis vom
30.4.1999, Zl. 99/16/0111, 0112). Der Wert des hingegebenen
Tiefgaragenabstellplatzes wurde geschätzt mit € 7.267,28 (S
100.000)".
Die
gegenständliche Berufung bekämpft diesen Grunderwerbsteuerbescheid mit
dem Vorbringen, die Rechtsmittelführerin habe von der P. GmbH als
Bauträgerin aus dem Gutsbestand der Liegenschaft in EZ GB. K. mit
Kaufvertrag vom 16.7.1999 61/4766- Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top
W 47 gekauft. Nach der damals bestehenden Parifizierung sei laut Grundbuchsstand
mit dieser Wohnung der Tiefgaragenabstellplatz P 47 (alt) verbunden gewesen, der
Frau K. F. jedoch nie übergeben worden sei. Tatsächlich habe sie
bereits anlässlich des Erwerbes von der P. GmbH als Eigentümerin den
Tiefgaragenabstellplatz P 37 (alt) - nunmehr neu P 47- zugewiesen erhalten und
benütze diesen von Anfang an, wobei vorgesehen gewesen wäre, diese
geänderte Zuweisung bei nächster Gelegenheit anlässlich einer
ohnedies notwendig werdenden Änderung der Parifizierung zu berichtigen.
Dies geschehe nun mit dem gegenständlichen Vertrag, wobei es sich hier um
keinen Tausch, sondern um die Richtigstellung des tatsächlich seit
Wohnungserwerb bestehenden Zustandes handle. Die P. GmbH sei anlässlich des
Erwerbes durch die Berufungswerberin Eigentümerin sowohl des laut
Parifizierung der Wohnung zugeschriebenen Tiefgaragen- Abstellplatzes P 47 als
auch des tatsächlich übergebenen Stellplatzes P 37 gewesen, sodass es
in gegenständlichem Fall zu keinem Tausch sondern zur einfachen
Richtigstellung der seinerzeit entgegen der bestandenen Parifizierung erfolgten
Zuweisung des Tiefgaragen- Abstellplatzes an die Rechtsmittelführerin
komme.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, es stehe fest, dass der
Berufungswerberin ein anderer als der bisher zugeteilte und grundbücherlich
einverleibt gewesene Garagenabstellplatz mit dem in Frage stehenden Vertrag
übereignet worden sei.
Die
Berufungswerberin stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Während
die betragsmäßige Höhe der für den Fall eines Tausches
angesetzten Bemessungsgrundlage unbestritten blieb, bildet im Gegenstandsfall
die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht, die mit dem in Frage stehenden
Vertrag vereinbarte "geänderte Zuteilung von
Tiefgaragenabstellplätzen" stelle einen Tausch dar, den alleinigen
Streitpunkt. Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher letztlich, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass mit diesem Vertrag ein Tausch von
Tiefgaragenabstellplätzen rechtlich vereinbart worden ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer (soweit sie sich auf
inländische Grundstückes beziehen) ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Zu diesen anderen
Rechtsgeschäften gehört auch der Tauschvertrag (vgl. Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 195 zu § 1
GrEStG und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Nach § 1045 ABGB ist der
Tausch ein Vertrag, wodurch eine Sache gegen eine andere Sache überlassen
wird. Gegenstand des Tauschvertrages kann der Austausch zweier Grundstücke
(sogenannter Grundstückstausch) sein. Bei einem Austausch von zwei
Grundstücken liegen zwei grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgänge
vor. Haben die Vertragspartner näher bezeichnete Anteile an Liegenschaften,
also Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG, gegen andere
Liegenschaftsanteile überlassen, somit ausgetauscht, werden damit
(insgesamt zwei) Erwerbsvorgänge iS des § 1 GrEStG verwirklicht (VwGH
vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/16/0039). Bei einem Grundstückstausch ist
nach § 5 Abs. 1 Z 2 GrEStG dieTauschleistung des anderen Vertragsteiles
einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung die
Gegenleistung. Als Gegenleistung ist dabei der gemeine Wert (§ 10 BewG) des
für das erworbene Grundstück hingegebenen Tauschgrundstückes
zuzüglich einer allfälligen Tauschaufgabe heranzuziehen (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 109 zu
§ 5 GrEStG).
Beim Tausch von
Eigentumswohnungen innerhalb desselben Grundstückes liegen zwei
Erwerbsvorgänge (vgl. VwGH- Erk. 30.4.1999, 99/16/0111, 0112) vor, und zwar
auch dann, wenn sich am jeweiligen Anteil am Grundstück durch den Vorgang
nichts ändert. Die Gegenleistung ist dabei der Verkehrswert der jeweils
hingegebenen Eigentumswohnung. Die Verwirklichung des Steuertatbestandes wird
also nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die dem Erwerber insgesamt
zustehenden Mindestanteile nicht verändert haben. Denn durch die
vereinbarte Verbindung der Miteigentumsanteile mit einem bestimmten
Sondereigentum entstanden neue Grundstückseinheiten, zu denen jeweils auch
die Miteigentumsanteile gehörten. Anders als bei unverbundenen ideellen
Miteigentumsanteilen können deshalb auch Tauschvorgänge iSd
Grunderwerbsteuerrechtes stattfinden (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 195a zu § 1 GrEStG).
Wohnungseigentum ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. Nr. I
2002/70, ( = § 1 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975) das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein
Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber
zu verfügen. Es ist also kein Eigentumsrecht an Teilen, kein realgeteiltes
Eigentum (vgl. VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212, zu § 1 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz 1975 und VwGH 18.6.2002, 2001/16/0409). Der
Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (= § 3
Wohnungseigentumsgesetz 1975) jener Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der
zum Erwerb von Wohnungseigentum an einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich
ist. Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 neu festgesetzt, so haben gem.
§ 4 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (entspricht in etwa § 10 Abs.
2 Wohnungseigentumsgesetz 2002) die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung des Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil zukommt.
Nach § 12 Wohnungseigentumsgesetz 1975 wird das Wohnungseigentum durch
Einverleibung in das Grundbuch erworben.
An Sachverhalt war unbedenklich
davon auszugehen, dass die Berufungswerberin mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1997
einen Mindestanteil von 61/4766 an der Liegenschaft verbunden mit dem
Wohnungseigentum an der Wohnung W 47 und dem Tiefgaragenabstellplatz P 47
käuflich erwarb und dieser Mindestanteil im Grundbuch einverleibt worden
war. Auf Grund der obigen Begriffsbestimmung des Wohnungseigentums stand ihr
daher das dingliche Recht zu, diese Wohnung und diesen genau bezeichneten
Tiefgargagenabstellplatz ausschließlich zu nutzen und hierüber allein
zu verfügen. An dieser zivilrechtlichen Rechtslage ändert auch der
Umstand nichts, dass in der Berufung eingewendet wird, tatsächlich habe die
Käuferin anlässlich des Erwerbes den Tiefgaragenplatz P 37 (alt)-
nunmehr neu P 47 zugewiesen erhalten und habe diesen auch tatsächlich
benutzt, wird doch in der Berufung selbst eingeräumt, dass nach der
Parifizierung mit der erworbenen Wohnung der Tiefgaragenabstellpatz P 47 (alt)
verbunden war. Wenn nun in der Berufung allein damit argumentiert wird, entgegen
der Rechtsansicht des Finanzamtes liege deshalb kein Tausch vor, weil durch den
gegenständlichen Vertrag bloß die Richtigstellung des
tatsächlich seit dem Wohnungserwerb bestehenden Zustandes durch eine
geänderte Zuteilung von Tiefgaragenabstellplätzen herbeigeführt
werden sollte, dann lässt dieses Vorbringen unberücksichtigt, dass
eben diese "Richtigstellung" des zivilrechtlichen Wohnungseigentumes mit dem
tatsächlichen Gebrauchszustand eines bestimmten Rechtstitels und damit
zivilrechtlichen Erwerbsvorganges für diese mit diesem Vertrag laut Pkt II
und III angestrebten und rechtlich herbeigeführten Änderungen der
Zuteilung der Tiefgaragenabstellplätze bedurfte. Diese Änderung der
Zuteilung der Tiefgaragenabstellplätze wurde mit diesem Vertrag rechtlich
vereinbart, was in der Folge auch zu entsprechenden Neufeststellungen der
Nutzwertes und des geänderten Mindestwertes führte und auch ihren
grundbücherlichen Niederschlag lt. Pkt. V und VI des Vertrages finden
musste. Der Tausch ist nach § 1045 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache
gegen eine andere überlassen wird. Gerade dies lag aber bezogen auf die
Tiefgaragenabstellplätze vor, wurde doch im Ergebnis durch diesen Vertrag
vereinbart, dass die Berufungswerberin den ihr bisher laut Parifizierung
zukommenden Tiefgaragenabstellplatz abgibt und dafür -unter Neufestellung
des Nutzwertes und des Mindestanteiles (bisher: 61/4766 neu: 61/4764) - einen
anderen (bereits bislang tatsächlich benutzten) Tiefgaragenabstellplatz
erhält. Die in der Berufung eingewendete "Richtigstellung" wird somit durch
den im gegenständlichen Vertrag festgelegten Tauschvorgang rechtlich
umgesetzt. Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass durch diesen
Vertrag ein Grundstückstausch als Erwerbsvorgang vereinbart und damit der
Erwerbstatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht worden ist. Die
betragsmäßige Höhe der vom Finanzamt im Schätzungswege
ermittelten Bemessungsgundlage als solche blieb im Berufungsverfahren
unbestritten und stand damit außer Streit, weshalb für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Veranlassung besteht, die
Angemessenheit und sachliche Richtigkeit der geschätzen Gegenleistung
(gemeiner Wert des von der Berufungswerberin hingegebenen
Tiefgaragenabstellplatzes) in Zweifel zu ziehen.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
24. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
parifizierte TiefgaragenabstellplätzeGrundstückstauschErwerbsvorgangNutzwertfeststellungMindestanteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-I/02
- Stammnummer
- 3297
- Gültig
- 24.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF